OGH 1 Ob 83/65
1 Ob 83/65Ogh30.04.1965Originalquelle öffnen →
OGH
30.04.1965
1Ob83/65
SZ 38/78
Voraussetzungen eines Verfügungsverbotes bezüglich der Ehewohnung (Eigentumswohnung) während des Ehescheidungsprozesses
Entscheidung vom 30. April 1965, 1 Ob 83/65
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien
Die Klägerin belangte den Beklagten im vorliegenden Prozeß auf Ehescheidung, wobei sie unter anderem auch seine Unwirtschaftlichkeit als Scheidungsgrund geltend machte. Sie brachte auch vor, zu allen ehelichen Anschaffungen, insbesondere zur Anschaffung einer Eigentumswohnung, beigetragen zu haben; der Beklagte habe bereits mehrmals angedroht, er werde die als Ehewohnung benützte Wohnung verkaufen und dann schauen, wo er sie mit dem Kinde unterbringe; sie besorge deshalb, mit dem Kind der Obdachlosigkeit preisgegeben zu sein, wenn er diese Drohung wahr mache, bevor eine Regelung im Rahmen der Bestimmungen der 6. DVzEheG. möglich sein werde; jedenfalls werde sie nach diesen Bestimmungen den Antrag auf Wohnungszuweisung stellen. Zur Verhinderung, daß der Beklagte diesem Antrag durch eine Veräußerung der Wohnung die Grundlage entziehe, verband sie mit der Klage das Begehren auf Erlassung eines einstweiligen Veräußerungs-, Belastungs- und Verfügungsverbotes bezüglich der dem Beklagten zugeschriebenen, der Eigentumswohnung entsprechenden 92/3325-Anteile an der Liegenschaft EZ. 1248, GB. U., und dessen Anmerkung im Grundbuch.
Der Beklagte, der im Prozeß selbst dem Scheidungsbegehren nicht entgegentrat und sich auf einen Mitverschuldensantrag (wegen grundloser Eifersucht, Lieblosigkeit und Verweigerung der Haushaltsführung) beschränkte, behauptete, es sei anläßlich der Eheschließung vereinbart worden, daß die Klägerin durch eigenes Einkommen zum Lebensunterhalt der Familie beisteuere; die Eigentumswohnung habe er aber aus eigenen Mitteln erworben und komme auch für die Rückzahlungsraten auf; sein Verhalten vermöge die Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht zu rechtfertigen; bei einer Aussprache in der Kanzlei des Klagevertreters über die materiellen Voraussetzungen einer Scheidung habe er sich nur geäußert, er wäre, um der Klägerin eine Wohnmöglichkeit zu verschaffen, bereit, seine Miteigentumsanteile an EZ. 1248, GB. U., zu veräußern, um aus dem Kaufpreis eine Wohnung zu erwerben.
Die Klägerin behauptete demgegenüber noch in einem Schriftsatz, daß sowohl die Anzahlung für die Eigentumswohnung als auch der überwiegende Teil der Rückzahlungsraten aus ihren Mitteln geleistet worden seien, daß sie nicht auf Grund einer Vereinbarung, sondern durch das Verhalten des Beklagten genötigt den Unterhalt finanziert habe, und daß sich dieser bei ihrem Anwalt anders, nämlich dahin geäußert habe, er werde eben die Wohnung veräußern, er habe genügend Käufer an der Hand und werde ihr, der Klägerin, dann allenfalls eine andere Wohnung, fraglich allerdings, ob mit Bad und Lift, zur Verfügung stellen; dem Einwand, die Wohnung stehe noch unter Veräußerungsverbot (gemeint: zu Gunsten des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds) habe er entgegengehalten, da gebe es Wege.
Bei der Tagsatzung vom 10. März 1965 wurde nicht nur über das Scheidungsbegehren der Klägerin, sondern auch über den Provisorialantrag verhandelt und beide Parteien vernommen. Der Beklagte gab dabei an, es sei richtig, daß er die Wohnung verkaufen wolle, um seine Schulden zu bezahlen, aber nur unter der Voraussetzung, daß er der Klägerin eine standesgemäße Wohnung zur Verfügung stelle; er stelle sich darunter eine aus zwei Zimmern und Küche bestehende Wohnung vor und suche bereits eine solche Wohnung. Er erklärte zudem förmlich, die Wohnung nicht zu verkaufen, ehe er nicht eine angemessene Wohnung für Frau und Kind habe. Die Klägerin gab hiezu keine Stellungnahme ab.
Der Erstrichter wies den Antrag auf Erlassung des Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbotes mit der Begründung ab, der Beklagte schulde der AVA 20.000 S und dem Finanzamt einen etwa gleich hohen Betrag; beide Gatten hätten zudem einen gemeinsamen Bankkredit von 55.000 S aufgenommen; da die Klägerin auch sonst für den Beklagten "gehaftet" habe, bestehe eine gemeinsame Schuldenlast von zirka 100.000 S; es sei glaubhaft, wenn der Beklagte angegeben habe, er könne die Eigentumswohnung nicht halten, sondern müsse sie verkaufen, um aus der unerträglichen Schuldenlast herauszukommen; aus § 91 ABGB. ergebe sich nun das Recht des Beklagten, die Ehewohnung zu bestimmen und nötigenfalls auch den Umzug der Klägerin in eine andere Wohnung anzuordnen, letzteres umsomehr, als sie durch § 92 ABGB. zur Wohnsitzfolge verpflichtet sei; die von ihr angestrebte Verfügung wäre ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in seine Rechte, der ihm jede Möglichkeit nähme, seine drückenden Schulden durch ein Arrangement zu regeln.
Das Rekursgericht erließ hingegen das beantragte Verbot mit der Begründung, eine solche Verfügung komme in Betracht, wenn ein Ehegatte durch einseitige Maßnahmen der vorgesehenen Regelung der Verhältnisse bezüglich der Ehewohnung durch den Außerstreitrichter vorgreifen könnte (§ 19 der 6. DVEheG.); gemäß § 3 könne der Außerstreitrichter die Wohnung in einem Haus, das dem einen Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten gehört, dem andern Ehegatten zuweisen, wenn dies nötig sei, um eine unbillige Härte zu vermeiden; das gelte auch beim Wohnungseigentum; da der Beklagte bei seiner Einvernahme selbst angegeben habe, er beabsichtige, die Wohnung zu veräußern, sei die Gefahr bescheinigt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragsgegners nicht Folge.
Aus der Begründung:
Festzuhalten ist zunächst, daß die Klägerin nicht behauptet, auch ohne eine rechtsgestaltende Verfügung des Außerstreitrichters nach der von ihr angestrebten Scheidung einen dinglichen oder obligatorischen Anspruch auf die Überschreibung der Eigentumswohnung im Haus EZ. 1248, GB. U., zu haben. Ob sie unmittelbar (z. B. durch Leistung der Anzahlung) oder mittelbar (durch Beitrag zum Unterhalt der Familie bzw. durch Erleichterung der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten seiner Familie gegenüber) zum Ankauf der Eigentumswohnung beigetragen hat, fällt hier nicht ins Gewicht; sie könnte daraus auch nur einen Anspruch auf Aufwandersatz ableiten (2 Ob 183/56, zitiert in MietSlg. 5588).
Bei aufrechtem Bestand der Ehe hat die Ehefrau in Rahmen ihres Unterhaltsanspruches und bei Bedachtnahme auf ihre Folgepflicht wohl auch Anspruch auf Befriedigung ihres Wohnungsbedürfnisses in natura, sie kann aber grundsätzlich deshalb noch nicht eine bestimmte Wohnung verlangen und muß sich gegebenenfalls auch mit einem nach den Umständen des Falles zumutbaren Ersatz der bisherigen Wohnung
zufrieden geben (EvBl. 1959, Nr. 51 = MietSlg. Bd. X, 2. Teil/Nr.
44, EvBl. 1963, Nr. 264 = MietSlg. Bd. XV, 2. Teil/Nr. 10, MietSlg. 15001). Wird ihr Anspruch auf Wohnungsgewährung im Rahmen des Naturalunterhaltes durch das Verhalten des Ehemannes als des Wohnungsinhabers gefährdet, kommt eine Sicherung dieses Anspruches durch einstweilige Verfügung gewiß in Betracht (vgl. auch hiezu MietSlg. 15001), ohne daß er dabei aber seinem Umfang nach erweitert werden könnte. Ein Recht der Ehefrau, unter allen Umständen und unabhängig von den Verhältnissen des Mannes gerade eine bestimmte Wohnung benützen zu dürfen, kann nicht bejaht werden. Wie weit bei der Sicherung ihres Anspruches auf Wohnungsgewährung im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung des Mannes gegangen werden kann, läßt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen.
Die Klägerin - sie hat dies in ihrem Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß mit aller Schärfe zum Ausdruck gebracht - meint nun aus den Bestimmungen der 6. DVEheG. ableiten zu können, durch diese solle mit Beginn des Scheidungsverfahrens allen Dispositionen des Ehegatten über Wohnung und gemeinsame Fahrhabe ein Riegel vorgeschoben werden. Dem scheint auch das Rekursgericht gefolgt zu sein; es führte ja aus, nach § 19 der 6. DVEheG. könne einem Ehegatten eine Verfügung über die Ehewohnung untersagt werden, wenn Gefahr bestehe, daß er durch einseitige Maßnahmen der vorgesehenen Regelung über die Ehewohnung durch den Außerstreitrichter vorgreifen könnte. Dabei scheinen dem Obersten Gerichtshof aber Einschränkungen erforderlich. Die Bestimmung des § 19 der 6. DVEheG. gibt wohl die Grundlage für die einstweilige Sicherung eines erst künftig und noch dazu nach Billigkeitserwägungen durch rechtsgestaltende Verfügung entstehenden Anspruchs, in der Regel und auch im vorliegenden Fall des Anspruchs der Ehefrau, besagt aber nicht, daß gerade jene Wohnung, die bis zum Beginn des Scheidungsprozesses als Ehewohnung diente, unter allen Umständen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Prozesses die Ehewohnung bleiben müsse, wie immer sich die personellen und materiellen Verhältnisse der Familie bis dahin - es kann sich dabei doch um Jahre handeln - gestalten mögen. Dies liefe auf eine Erweiterung des Naturalunterhaltsanspruches der Frau bezüglich der Befriedigung ihres Wohnungsbedürfnisses durch die Einleitung des Scheidungsverfahrens hinaus, was nicht Sinn der Bestimmung der 6. DVEheG. ist. Der Oberste Gerichtshof hat es darum in seiner Entscheidung SZ. XXIV 24 auch abgelehnt, einem Ehemann den Tausch der bisherigen Mietwohnung mit einer Dienstwohnung zu untersagen, weil er als bedeutsam erkannte, dem Mann könne in seinem Dienstverhältnis ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen, wenn er den vom Dienstgeber gewünschten Wohnungstausch nicht vornehme. Gewiß sollte damals durch das Tauschverbot zunächst nur gesichert werden, daß die Ehefrau bestimmte, ihr auf Dauer des Scheidungsprozesses zugewiesene Räume der Ehewohnung benützen könne, die Verweisung der Frau auf eine weitere Antragsteilung bezüglich der neuen Wohnung läßt aber ganz allgemein erkennen, daß der Frau trotz Einleitung des Scheidungsprozesses kein unbedingter Rechtsanspruch darauf zusteht, daß jene Wohnung, die bei Einleitung des Prozesses Ehewohnung war, es auch bei Prozeßende sein müsse.
Eine Ersatzunterkunft zu beschaffen und darzutun, daß ihre Beziehung und ihre spätere Übernahme der Frau nach den Umständen des Falles zumutbar ist, ist aber jedenfalls Sache des Mannes. Bis er eine anderweitige, nach den Umständen des Falles der Frau zumutbare Wohnung verschafft hat, die nach Beendigung des Scheidungsprozesses Objekt der rechtsgestaltenden Verfügung des Außerstreitrichters sein kann, muß aber die Fixierung der Sachlage durch einstweilige Verfügung, wie sie das Rekursgericht erließ, zugelassen werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen der EO. - Anspruchs- und Gefährdungsbescheinigung - gegeben erscheinen.
Was die Anspruchsbescheinigung betrifft, kann es freilich nicht genügen, daß die 6. DVEheG. abstrakt die Grundlage einer rechtsgestaltenden Verfügung zu Gunsten der Klägerin geschaffen hat, es muß vielmehr hinzukommen, daß nach den Umständen des Falles glaubhaft ist, der Außerstreitrichter werde jene Wohnung, die bei Prozeßende Ehewohnung ist, tatsächlich der Klägerin zusprechen. Bei dieser Frage, die der Erstrichter bei seiner Rechtsauffassung immerhin offen lassen konnte, das Rekursgericht bei Bewilligung kann davon ausgegangen werden, daß der Beklagte Beiträge der Klägerin zur Haushaltsführung zugibt und damit bis zu einem gewissen Grad gar nicht bestreitet, sie habe wenigstens mittelbar zum Erwerb der jetzigen Wohnung beigetragen, daß er seine Verschuldung nicht bestreitet, und daß aus der Ehe ein jetzt 13 Jahre altes Kind stammt, das - auch bei Berücksichtigung der vom Beklagten angeführten Mitverschuldensgrunde - nach der Scheidung wahrscheinlich der Klägerin in Pflege und Erziehung zugewiesen werden wird. Sie hat auf diese Umstände in ihrem Schriftsatz ONr. 5 zum Teil auch ausdrücklich hingewiesen und es kann darum bei Berücksichtigung der Bestimmung der §§ 2 und 3 der 6. DVEheG, wohl gesagt werden, es sei glaubhaft, daß der Außerstreitrichter ihr jene Wohnung zuweisen wird, die bei Prozeßende als Ehewohnung gelten wird, es sei denn, es handle sich um einen den Wohnungsbedarf der Klägerin und des Kindes klar übersteigenden Wohnraumverband, ein Fall, der offensichtlich praktisch außer Betracht bleiben kann.
Daß die Klägerin bei der Tagsatzung vom 10. März 1965 zur Erklärung des Beklagten, er werde die Eigentumswohnung erst veräußern, wenn er für Frau und Kind eine standesgemäße Wohnung zur Verfügung stellen könne, keine Stellungnahme abgegeben hat, fällt bei der Frage der Gefährdungsbescheinigung nicht wesentlich ins Gewicht, weil eine objektive Gefahrenlage, wie sie § 381 EO. voraussetzt, bei den finanziellen Verhältnissen des Beklagten und seiner Verkaufsabsicht bejaht werden konnte, ohne daß darin eine Fehlbeurteilung der Sachlage erblickt werden könnte.
Sollte der Beklagte eine angemessene Ersatzwohnung für seine Familie finden und zur Verfügung stellen können, wird ihm unbenommen sein, Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Verfügung in jenem Sinn zu stellen, der einer solchen Änderung der Verhältnisse zweckmäßig Rechnung trägt (§ 399 EO.).
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