OGH 8 Ob 51/65
8 Ob 51/65Ogh16.03.1965Originalquelle öffnen →
OGH
16.03.1965
8Ob51/65
Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §5;
Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §19;
SZ 38/39
Die Neubegründung des vom Ehemann aufgegebenen Mietverhältnisses zugunsten der Ehefrau ist aus Billigkeitsgrunden zulässig, solange die Wohnung als Ehewohnung in Verwendung steht
Auch nach Rechtskraft der Aufkündigung kann durch einstweilige Verfügung gemäß § 19 der 6. DVzEheG. der Ehefrau ein selbständiges Benützungsrecht an der Ehewohnung übertragen werden. Doch steht es dem an diesem Sicherungsverfahren nicht beteiligten Vermieter frei, nachträglich Abänderung dieser Billigkeitsentscheidung durch Dartuung unbilliger Auswirkungen gegen ihn im Antragsweg zu erreichen
Entscheidung vom 16. März 1965, 8 Ob 51/65
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien
Der Beklagte ist Hauptmieter der ehelichen Wohnung Nr. 15 im Hause Wien 20, S.-Straße ... , gewesen. Die Eigentümer dieses Hauses kundigten dem Beklagten den Mietvertrag über die eheliche Wohnung wegen Nichtzahlung des Mietzinses für den 31. Jänner 1965 gerichtlich auf. Die Aufkündigung wurde dem Beklagten am 15. Dezember 1964 zugestellt. Der Beklagte erhob gegen die Aufkündigung keine Einwendungen.
Die Klägerin begehrte im Zuge des über ihre Klage und über Widerklage des Beklagten anhängigen Ehescheidungsverfahrens am 21. Dezember 1964 mit der Behauptung, daß der von den Hauseigentümern in der Aufkündigung der Ehewohnung behauptete Kündigungsgrund fingiert sei, weil der Beklagte den Mietzins immer bezahlt habe, die Erlassung nachstehender einstweiliger Verfügung:
a) Dem Beklagten werde aufgetragen, gegen die Aufkündigung ... des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10. Dezember 1964 rechtzeitig Einwendungen zu erheben und nach Erhebung der Einwendungen den rückständigen Mietzins für die aufgekundigte Wohnung sowie die weiterhin fällig werdenden laufenden Mietzinsbeträge an die kundigende Partei zu bezahlen.
b) Die Klägerin werde ermächtigt, im eigenen Namen gegen die Aufkündigung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10. Dezember 1964 Einwendungen zu erheben.
c) Das Benützungsrecht an der ehelichen Wohnung werde ausschließlich der Klägerin eingeräumt.
Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Gänze ab.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes in den Punkten a bis b und änderte den Beschluß im Punkt c dahin ab, daß der Klägerin das Benützungsrecht an der ehelichen Wohnung dergestalt eingeräumt wird, daß ihr die Rechte eines Mitmieters zustehen. Die Benützung der Ehewohnung werde der Klägerin durch die durch die Nichtzahlung des Zinses verursachte Kündigung und durch die zu erwartende Delogierung beeinträchtigt. Es bestehe für die Klägerin die eminente Gefahr der Obdachlosigkeit, da eine neue Wohnung nur mit größten Schwierigkeiten zu erlangen sei. Die Klägerin habe zwar nur die Einräumung eines Benützungsrechtes an der ehelichen Wohnung beantragt, aus ihrem Vorbringen gehe aber eindeutig hervor, daß sie mit ihrem Antrag eine rechtliche Stellung erhalten wolle, die sie befähige, die Ehewohnung gegen die eingebrachte Kündigung zu verteidigen. Das Rekursgericht habe sich berechtigt erachtet, ihrem Antrag in dem Sinne stattzugeben, daß der Klägerin Mitmietrechte an der Wohnung zustunden. Es sei gemäß § 19 der 6. DVzEheG. zulässig, auch vorläufig die Mietverhältnisse an der Ehewohnung zu regeln, um den gefährdeten Ehegatten einen Schutz gegen Handlungen und Unterlassungen seines Ehepartners zu geben, die zum Verlust der Ehewohnung führen könnten. Ohne solche Verfügung stunden dem Ehegatten, der nicht selbst Mieter sei, dem Vermieter gegenüber keine Rechte zu.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten gegen den abändernden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses nicht Folge.
Aus der Begründung:
Gemäß § 5 der 6. DVzEheG. kann der Außerstreitrichter nicht nur bestimmen, daß ein Ehegatte an die Stelle des anderen in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt, sondern auch, wenn kein Mietverhältnis an der Ehewohnung bestand, zugunsten eines Ehegatten ein Mietverhältnis an der Wohnung begrunden. Voraussetzung ist allerdings, daß eine solche Regelung der Billigkeit entspricht, wie dies etwa der Fall sein mag, wenn ein Mietverhältnis deshalb nicht bestanden hat, weil sich die Ehewohnung im eigenen Hause eines der Ehegatten oder im Hause eines nahen Angehörigen befindet. Die Begründung des Mietverhältnisses durch den Außerstreitrichter erfolgt kraft Hoheitsaktes, ohne daß es der Zustimmung des Vermieters bedarf (Hoffmann - Stephan, EheG.-Komm., S. 438, Herz in RiZ. 1961, S. 174). Wortlaut und Sinn der angeführten Bestimmung zwingen nicht zu einer einschränkenden Auslegung dahin, daß ein Mietverhältnis vom Außerstreitrichter nur dann begrundet werden kann, wenn sich die Ehewohnung im Hause eines der Ehegatten oder eines nahen Verwandten befindet. Die Neubegründung eines Mietverhältnisses kann aus Billigkeitsgrunden auch dann geboten sein, wenn ein bereits bestehendes Mietverhältnis vom Eheteil, der im Hinblick auf die angestrebte Scheidung an der Ehewohnung nicht mehr interessiert ist, zum Nachteil des anderen Ehegatten aufgegeben wird (vgl. Schwind, Komm. z. österr. Eherecht, S. 346), wenn nur die Wohnung tatsächlich noch als Ehewohnung in Verwendung steht. Der Aufgabe des Mietrechtes durch Verzicht, Kündigung oder Tausch muß die Herbeiführung einer Sachlage gleichgehalten werden, die dem Vermieter die Einbringung einer erfolgversprechenden Kündigung ermöglicht.
Ein wirksamer Schutz des gefährdeten Eheteiles, in der Regel der Ehefrau, die wirtschaftlich vom Mann, der Alleinmieter ist, abhängt, ist aber nur dann gewährleistet, wenn verhindert wird, daß der andere Ehepartner den Verlust der Ehewohnung herbeiführt, bevor der Außerstreitrichter nach Scheidung der Ehe die Möglichkeit einer Regelung nach § 5 der 6. DVzEheG. hat. Die Bestimmung des § 19 der
Wird von dieser Ansicht ausgegangen, dann kann nicht gesagt werden, die vom Rekursgericht getroffene Regelung, durch die der Ehefrau im Wege einer einstweiligen Anordnung zwecks Ermöglichung der Weiterbenützung der Ehewohnung die Stellung einer Mitmieterin eingeräumt wird, entspreche nicht der Sach- und Rechtslage. Der Ehemann, der Alleinmieter ist, hat sich wegen Nichtzahlung des Mietzinses für November 1964 kundigen lassen, ohne auch nur den Versuch zu Unternehmen, durch Nachholung der Zahlung des Mietzinses für diesen Monat die Aufhebung der Kündigung gemäß § 21 (2) MG. zu erreichen, obwohl er, wie der Vermieter selbst zugegeben hat, den Mietzins für Dezember 1964 wieder bezahlt hat. Daß er finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, den Mietzins für November 1964 zu bezahlen, hat er gar nicht behauptet. Er hat vielmehr selbst zugegeben, gar nicht gewillt zu sein, diese Wohnung zu behalten, weil er sich mit einem Zimmer in der Wohnung seiner Eltern begnügen wolle. Daß angesichts der von beiden Ehegatten angestrebten Scheidung eine solche Unterkunft nicht einmal als geeignete Ehewohnung, geschweige denn als Wohnung für die Zeit nach allfälliger Scheidung in Betracht kommt, bedarf keiner weiteren Begründung.
Daß der Vermieter dem Verfahren nicht als Beteiligter zugezogen wurde, sondern nur als Auskunftsperson gehört wurde, hinderte die Erlassung der einstweiligen Anordnung nicht. Eine Beteiligung des Vermieters am Verfahren über die einstweilige Anordnung nach § 19 der 6. DVzEheG. ist nicht vorgesehen (vgl. Hoffmann - Stephan, EheG.-Komm., S. 460). Die Entscheidung ist allerdings aus diesem Gründe für den Vermieter auch nicht unabänderlich, Es handelt sich um eine durch § 19 der 6. DvzEheG. gedeckte Billigkeitsentscheidung, die nicht endgültig, sondern wie jede einstweilige Anordnung einer nachträglichen Änderung zugänglich ist. Wäre es ohne die auf die Scheidungsabsicht zurückzuführende Interesselosigkeit des Ehemannes an der Ehewohnung nicht zur Herbeiführung eines die Kündigung nach § 19 (2) Z. 1 MG. ermöglichenden Sachverhaltes gekommen, dann kann nicht von vornherein eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters darin erblickt werden, daß der Ehefrau die Möglichkeit gegeben wird, das Versäumnis des Ehemannes nachzuholen. Kommt die Ehefrau den Verpflichtungen nicht nach, die ihr auf der durch die einstweilige Anordnung erlangten Stellung einer Benützerin der Ehewohnung kraft eigenen Rechtes obliegen, dann bleibt es dem Vermieter unbenommen, durch Erbringung des Nachweises, daß entgegen der Annahme des Gerichtes keine Billigkeitsgrunde dafür sprechen, der Ehefrau die vorläufige Weiterbenützung der Ehewohnung bis zu einer anderweitigen Regelung nach Durchführung der Scheidung zu ermöglichen, eine Änderung der einstweiligen Anordnung, soweit sie in seine Interessen eingreift, zu erreichen. Eine nachhaltige Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Vermieters ist daher von vornherein nicht zu befürchten. In seine Rechte wird nicht wesentlich einschneidender eingegriffen, als es der Fall gewesen wäre, wenn der Ehemann ausgezogen wäre und der Ehefrau die Mietrechte überlassen hätte (§ 19 (2) Z. 10 MG.). Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
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