OGH 7 Ob 46/65
7 Ob 46/65Ogh03.03.1965Originalquelle öffnen →
OGH
03.03.1965
7Ob46/65
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Machek, Dr. Berger, Dr. Schopf und Dr. Machowetz als Richter in der Pflegschaftssache des am 16. März 1951 geborenen Christian M***** und des am 25. März 1954 geborenen Manfred M*****, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Dipl. Ing. Wilhelm M*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Stoiber, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Dezember 1964, GZ 44 R 779/64-81, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. Oktober 1964, GZ 7 P 242/63-78, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Ehe der Kindeseltern wurde am 30. 7. 1958 aus dem Alleinverschulden der Ehegattin geschieden. Die beiden Kinder wurden dem Vater in Pflege und Erziehung übergeben und der Mutter ein Besuchsrecht eingeräumt. Am 27. 9. 1961 wurde vergleichsweise das Besuchsrecht der Mutter neu geregelt. Sie verpflichtete sich hiebei, das Besuchsrecht nicht in Gegenwart ihres damaligen Lebensgefährten Leopold L***** auszuüben, weil der Kindesvater einen schlechten Einfluß dieses Mannes, der wegen Betruges vorbestraft ist, und zur Zerrüttung der Ehe der Kindeseltern beigetragen hat, auf die Kinder befürchtete. In der Folgezeit wurde das Besuchsrecht der Mutter anders geregelt und bei dieser Regelung die Verpflichtung der Kindesmutter, das Besuchsrecht nicht in Gegenwart des Leopold L*****, den sie inzwischen geheiratet hat, auszuüben, nicht wieder festgehalten. Das Erstgericht vertrat daher in einer Entscheidung über einen Exekutionsantrag des Kindesvaters die Meinung, daß diese Verpflichtung nicht mehr aufrecht bestehe. Das Rekursgericht teilte mit Beschluß vom 6. 9. 1963 diese Meinung. Der Kindesvater beantragte daraufhin beim Pflegschaftsgericht die Erlassung eines Beschlusses, wonach die Kindesmutter ihr Besuchsrecht nur in Abwesenheit ihres jetzigen Gatten ausüben dürfe. Das Erstgericht entschied im Sinne dieses Antrages. Es stellte auf Grund der Strafregisterauskunft und einer eingeholten Leumundsnote fest, daß der jetzige Gatte der Kindesmutter Leopold L*****, mit dem sie zusammen wohne, 4 mal vorbestraft sei und zwar zweimal wegen Verbrechens des Betruges mit 4 Monaten einfachem bzw 10 Monaten schwerem Kerker, einmal wegen eines Finanzdeliktes und einmal nach dem Unterhaltsschutzgesetz. Wegen dieser Vorstrafen könne die Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung der Kinder nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Das Rekursgericht änderte den Beschluß dahin ab, daß es den Antrag des Kindesvaters, der Mutter das Besuchsrecht nur mit der genannten Beschränkung einzuräumen, abwies. Es führte aus, aus den Vorstrafen des Leopold L*****, die bereits mehrere Jahre zurücklägen, könne derzeit kein schädlicher Einfluß auf die Kinder abgeleitet werden, wenn die Kinder anläßlich des Besuchsrechtes der Mutter in deren Wohnung mit dem Gatten der Mutter in Berührung kommen. Die Mutter könne ihren Gatten während dieser Zeit nicht aus der Wohnung weisen und es könne ihr auch nicht zugemutet werden, das Besuchsrecht außerhalb der Wohnung etwa in einer Gaststätte auszuüben. Es müßten gewichtige und konkrete Umstände bewiesen werden, aus denen eine schlechte Beeinflussung der Kinder durch Leopold L***** zu befürchten sei.
Der vom Kindesvater erhobene Revisionsrekurs ist nicht begründet. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, die seinerzeitige Beschränkung des Besuchsrechtes bestehe noch aufrecht, einzugehen, denn dies wurde bereits rechtskräftig verneint und es handelt sich nunmehr und einen neuen Antrag des Kindesvaters in dieser Richtung. Bei der Regelung des Besuchsrechtes ist in erster Linie auf die Interessen der Kinder Bedacht zu nehmen. Diese erfordern es grundsätzlich, daß ein inniger Kontakt zwischen Mutter und Kindern aufrecht bleibt. Ein solcher Kontakt kann aber, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, bei einem Zusammentreffen der Mutter mit den Kindern außerhalb der Wohnung, etwa in einem Gasthaus, nicht aufrechterhalten werden, umsoweniger, als der Mutter das Besuchsrecht ohnehin nur noch am 2. Sonntag jedes Monats bzw dem vorhergehenden Samstag in der Zeit von 14 bis 19 Uhr zusteht. Die Kindesmutter hat auch noch das Recht, beide Kinder eine Woche nach Schulschluß bei sich zu haben. Dieses Recht kann sie, wenn sie nicht die Mittel hat, mit den Kindern auf Urlaub zu fahren, nur in ihrer Wohnung ausüben. Ihr kann aber nicht zugemutet werden, während dieser Zeit von ihrem Gatten getrennt zu leben. Das Besuchsrecht kann zwar unter Ausschluß dritter Personen eingeräumt werden, und steht dem jetzigen Gatten der Kindesmutter ein Besuchsrecht gegenüber den genannten Kindern nicht zu, es käme aber unter den gegebenen Verhältnissen einer Untersagung des Besuchsrechtes der Kindesmutter gleich, wollte man ihr die vom Kindesvater gewünschte Beschränkung auferlegen. Eine solche Beschränkung wäre daher nur dann gerechtfertigt, wenn sie im Hinblick auf das Wohl der Kinder tatsächlich geboten wäre, wenn also die Kinder tatsächlich durch die anläßlich der Besuche der Mutter unvermeidbare Zusammenkunft mit Leopold L***** sittlich gefährdet würden. Es ist dem Rekursgericht beizustimmen, daß aus den Vorstrafen Ls allein auf eine solche konkrete Gefährdung nicht geschlossen werden kann. Etwas anderes hat der Kindesvater aber nicht behauptet. Die beiden Betrugsvorstrafen, die hier allein in Erwägung zu ziehen sind, liegen bereits 11 bzw 8 Jahre zurück, seither hat sich L wohlverhalten und genießt jetzt einen guten Leumund. Es wurde vom Kindesvater nicht behauptet, daß er auf die Kinder einen schlechten Einfluß ausübt und sie etwa von einer rechtlichen Gesinnung abbringen will. Der im Revisionsrekurs herangezogene Vergleich mit einem wegen Eigentumsdelikten vorbestraften Gatten einer Hausbesorgerin geht fehl, denn dort handelt es sich um den Schutz des Eigentums der Hausbewohner vor einem in dieser Richtung gefährlichen Menschen. Hier besteht aber keine Gefahr für das Eigentum der Kinder und ihre sittliche Gefährdung kann aus der Tatsache der Vorstrafen und ihrer Art allein nicht abgeleitet werden.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
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