OGH 6 Ob 7/65
6 Ob 7/65Ogh20.01.1965Originalquelle öffnen →
OGH
20.01.1965
6Ob7/65
Handelsgesetzbuch §340 (1);
SZ 38/8
Wird eine Gesellschaft aufgelöst, der Betrieb eingestellt und die Firma gelöscht, dann kann der Wert des Kundenstockes bei der Auseinandersetzung nicht berücksichtigt werden, wenn später ein Gesellschafter unter einer anderen Firma an dem selben Standort ein gleichartiges Unternehmen eröffnet
Entscheidung vom 20. Jänner 1965, 6 Ob 7/65
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien
Die Klägerin behauptet, sie habe mit ihrem früheren Gatten, Friedrich K., der inzwischen verstorben ist, ein Fuhrwerksunternehmen betrieben. Nach seiner Veräußerung habe sie vereinbarungsgemäß Anspruch auf die Hälfte des Liquidationserlöses. Danach hafte noch ein Betrag - nach mehrmaliger Einschränkung des Begehrens - von 55.268.36 S aus, der am 26. Juli 1962 fällig geworden sei. Sie beantragt Verurteilung der beklagten Verlassenschaft zur Zahlung dieses Betrages samt Nebengebühren.
Die Beklagte anerkannte im Zuge des Verfahrens einen Teilbetrag von 15.768.36 S samt Zinsen. Im übrigen wendete sie ein, die Klägerin habe an demselben Standort ein neues Transportunternehmen begonnen und dazu den Kundenstock des alten Unternehmens übernommen. Dieser im Werte von 79.000 S sei zur Gänze ihr zugekommen, während sie nur auf die Hälfte Anspruch gehabt habe. Den Betrag von 39.500 S müsse sie sich daher anrechnen lassen. Weiters stehe der Beklagten eine Gegenforderung von 100.000 S aus dem Kauf und der Einrichtung der früheren Ehewohnung zu.
Das Erstgericht erkannte nach Erlassung eines Teilanerkenntnisurteiles über den Betrag von 15.768.36 S samt Zinsen die restliche Klagsforderung im Betrage von 39.500 S samt 5% Zinsen seit 27. Juli 1962 als zu Recht bestehend (Punkt 1), hingegen die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend (Punkt 2) und verpflichtete daher die Beklagte zur Zahlung des Betrages von 39.500 S samt 5% Zinsen seit 27. Juli 1962 und Kosten (Punkt 3 und 4). Es stellte im wesentlichen fest, die Klägerin habe mit ihrem früheren Gatten bei je 50%iger Beteiligung zumindest seit dem Jahre 1947 ein Mineralöltransportunternehmen unter dem Namen Hermine K. in W. geführt. Im Dezember 1960 sei dieses Unternehmen protokolliert worden. Gleichfalls im Dezember 1960 sei der Verkauf des größten Teiles des Wagenparkes an die Firma T. erfolgt. Ab Anfang des Jahres 1961 seien das Firmenvermögen zum Teil veräußert, zum Teil von den beiden Gesellschaftern übernommen und die restlichen Tankwagen "unter gleichzeitiger Überlassung des Rechtes zum Gebrauch des bisherigen Firmennamens Hermine K." an Martin M. verkauft worden. Im Mai 1961 habe die Klägerin unter ihrem Mädchennamen in ihrem Wohnsitz W. ein neues Mineralöltransportunternehmen begonnen. Auf Grund der Liquidationsabrechnung ergebe sich nach dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen eine Forderung der Klägerin von
55.268.36 S. Den Wert des der Klägerin aus dem aufgelösten Unternehmen zur Verfügung gestandenen Kundenstockes stellte das Erstgericht auf Grund des bezeichneten Gutachtens mit 79.000 S fest. Die von der beklagten Verlassenschaft behauptete Vereinbarung hinsichtlich einer Verpflichtung der Klägerin zu einer Geldzahlung für die Überlassung der früheren ehelichen Wohnung nahm es nicht als erwiesen an.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß somit die geltend gemachte Forderung in dem eingeschränkten Betrag zu Recht bestehe. Eine Anrechnung des Wertes des Kundenstockes komme nicht in Betracht, der Bestand der eingewendeten Gegenforderung aber sei nicht erwiesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Zwar könne der Auffassung des Erstgerichtes, der Kundenstock sei kein selbständig verwertbar Vermögensobjekt, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Im gegebenen Fall aber sei wesentlich, daß die Gesellschafter übereingekommen seien, das Gesellschaftsverhältnis aufzulösen. Sie haben nicht das gesamte Unternehmen, wobei der dazugehörige Kundenstock im Übernahmspreis entsprechend berücksichtigt worden und ihnen so zugute gekommen wäre, veräußert, sondern zunächst den größten Teil des Tankwagenparks verkauft und Vermögenswerte des Anlagevermögens abgesondert und veräußert oder in Anrechnung auf ihren Anteil aus dem Liquidationserlös übernommen und das restliche Firmenunternehmen dann veräußert. Gegenstand des Rechtsstreites sei nur die rechnerische Auseinandersetzung. Die in Betracht kommenden Werte seien von den Gesellschaftern berücksichtigt worden. Den Kundenstock haben sie bei der Unternehmensveräußerung nicht ausgenommen, er sei bei der Veräußerung des Unternehmens, die sich aus dem Handelsregisterauszug ergebe, ebenfalls auf den Unternehmenserwerber übergegangen, so daß eine abgesonderte Überlassung an einen der Streitteile nicht möglich gewesen wäre. Da die Klägerin ihren neuen Betrieb erst nach der Veräußerung des alten Unternehmens (einschließlich des Kundenstockes) gegrundet habe, könne die Beklagte eine Abgeltung des Kundenstockes nicht in Anrechnung bringen. Schließlich habe die Beklagte sich auch nur auf den Beweis durch Sachverständige berufen, mit dem aber ein Nachweis, daß die Übernahme des Kundenstockes vereinbart worden und sein halber Wert demnach anzurechnen sei, nicht erbracht werden könne. Wegen Nichtanerkennung der aus dem Titel des Wohnungsaufwandes erhobenen Gegenforderung hatte die beklagte Verlassenschaft das erstgerichtliche Urteil nicht bekämpft.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kundenstock gehört zu den Werten eines Unternehmens. Dieser Wert ist aber vom Bestand eines lebenden Unternehmens abhängig. Wird eine Gesellschaft aufgelöst, der Betrieb eingestellt und die Firma gelöscht, dann kann der Wert des Kundenstockes in der Liquidationsbilanz nicht aufscheinen, auch dann nicht, wenn später einer der Gesellschafter an demselben Standort, in dem die aufgelöste Gesellschaft betrieben wurde, unter einer anderen Firma ein gleichartiges Unternehmen eröffnet und es ihm gelingt, infolge der Standortgleichheit den Kundenstock des aufgelösten Unternehmens für sein neues Unternehmen zu gewinnen. Anders wäre es nur, wenn vereinbart wäre, daß der Gesellschafter das Unternehmen unter derselben Firma als Einzelkaufmann weiterbetreiben könne oder wenn ihm wenigstens das Recht eingeräumt wäre, den Kundenstock unter Hinweis darauf, daß sein unter einer anderen Firma geführter Betrieb Rechtsnachfolger des Gesellschaftsunternehmens sei, zu bearbeiten. Eine derartige Vereinbarung wurde aber nicht behauptet.
Im gegebenen Falle wurde die Firma mit den noch nicht anderseitig veräußerten Aktiven, also das Unternehmen, an Martin M. verkauft. Damit hatte dieser Erwerber die Möglichkeit, die Geschäftsbeziehungen mit den Kunden der früheren Gesellschaft unter deren Firma fortzusetzen, also den Kundenstock der Gesellschaft zu übernehmen. Diese Möglichkeit hätte er nur dann nicht gehabt, wenn eine derartige Fortsetzung durch eine zwischen ihm und der Klägerin geschlossene Vereinbarung ausgeschlossen und dieser allein das Recht eingeräumt worden wäre, die Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft mit deren Kunden fortzusetzen. Dies wurde aber nicht behauptet. Daß die Klägerin in ihrem neuen, am Sitz der früheren Gesellschaft betriebenen Unternehmen tatsächlich den Kundenstock zumindest zum Teil übernommen hat, genügt aber, wie ausgeführt, nicht, um daraus dem rechtlichen Schluß zu ziehen, daß sie bei der Auseinandersetzung mit dem Wert des Kundenstockes zu belasten sei.
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