OGH 6 Ob 341/64
6 Ob 341/64Ogh23.12.1964Originalquelle öffnen →
OGH
23.12.1964
6Ob341/64
ABGB §863;
ABGB §1152;
SZ 37/191
Die mit Erlaß des BM. f. J. festgesetzten Entlohnungssätze für Häftlingsarbeit sind Vertragsinhalt des zwischen dem Gerichtsvorsteher und einem Richter über die Verwendung eines Häftlings zur Arbeit geschlossenen Vertrages.
Entscheidung vom 23. Dezember 1964, 6 Ob 341/64. I. Instanz:
Landesgericht Feldkirch; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.
Die als Klägerin auftretende Republik Österreich behauptet, der Beklagte habe im Jahre 1961 Häftlinge des Gefangenhauses des Bezirksgerichtes B. zu Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern herangezogen und im Sinne eines früheren Erlasses dafür ein Entgelt von 1.50 S pro Stunde bezahlt. Mit dem am 1. Jänner 1961 in Kraft getretenen Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Dezember 1960, Zl. 44.160, seien aber höhere Sätze bestimmt worden. Der Fehlbetrag belaufe sich auf 1.638 S. Wenn aber ein rechtswirksamer Vertrag nicht zustande gekommen sei, hafte der Beklagte für diesen Betrag aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung. Die Klägerin beantragt daher eine Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages samt Zinsen und Kosten.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte im wesentlichen folgendes fest: Der bezügliche Erlaß des Bundesministeriums für Justiz sei am 10. Jänner 1961 beim Bezirksgericht B. eingelangt. Im Sinne der Verfügung des Gerichtsvorstehers sei er dem Gefängnismeister und dem Rechnungsführer mit seinem Stellvertreter zur Kenntnis gebracht worden. Der weiters verfügte Umlauf bei den übrigen Dienstnehmern dieses Gerichtes sei jedoch unterblieben. Er sei aber ebenso wie alle übrigen Erlässe im Vorzimmer des Gerichtsvorstehers allgemein zugänglich aufgelegen. Der Gerichtsvorsteher habe den Erlaß dahin verstanden, daß bei Arbeiten von Häftlingen für Justizbedienstete weiterhin wie bisher pro Arbeitsstunde 1.50 S zu bezahlen sei. Dies habe er auch dem Gefängnismeister, der in dieser Richtung Bedenken hatte, erklärt. Alle Bediensteten des Bezirksgerichtes B. seien der Meinung gewesen, daß dieser Satz weiterhin gelte. Auch der Beklagte habe den Gerichtsvorsteher um die Verwendung eines Gefangenen ersucht. Ohne daß die Art dieser Verwendung und der Stundenlohn ausdrücklich erörtert worden seien, sei der Gerichtsvorsteher damit einverstanden gewesen. Ihm und dem Beklagten sei es dabei klar gewesen, daß das Entgelt pro Stunde 1.50 S betrage. Die Verwendung der Häftlinge sei an mehr als sechs Tagen im Monat erfolgt. Für diesen Fall bestimme der Erlaß, daß der Vertrag dem Präsidium des Oberlandesgerichtes zur Genehmigung vorzulegen sei. Das sei nicht geschehen. In der Zeit vom 15. Jänner bis 19. Mai 1961 habe der Beklagte Häftlinge in der Landwirtschaft seiner Eltern und zu persönlichen Hilfsdiensten verwendet. Jeweils am 1. eines jeden Monats habe ihm der Gefängnismeister die im vorausgegangenen Monat in Anspruch genommenen Arbeiten unter Bezugnahme auf die Erlässe und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 1.50 S in Rechnung gestellt. Nach Abschluß aller Arbeiten habe der Beklagte am 23. Juni 1961 den Gesamtbetrag von 531 S beim Rechnungsführer des Bezirksgerichtes B. eingezahlt. Im Zuge der Überprüfung der Amtsrechnung habe die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes Innsbruck am 24. Juli 1961 beanstandet, daß die Rechnungen nicht näher aufgeschlüsselt seien und habe nach entsprechender Aufschlüsselung unter Zugrundelegung der vorgeschriebenen Sätze von 5.50 S für landwirtschaftliche Arbeiten und von 7.50 S für Bauarbeiten einen Fehlbetrag von 1.806 S errechnet, der schließlich auf 1.638 S ermäßigt worden sei.
Rechtlich führte das Erstgericht aus: In der Einigung des Beklagten mit dem Gerichtsvorsteher als Organ der Justizverwaltung liege ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Streitteilen über die Überlassung von Häftlingen des Gefangenhauses des Bezirksgerichtes B. durch die Klägerin als Arbeitskräfte an den Beklagten auf unbestimmte Zeit. Als Entgelt sei 1.50 S pro Stunde vereinbart worden. Dieser Betrag sei allen Beteiligten selbstverständlich gewesen. Daß sich der Gerichtsvorsteher dabei insofern nicht ganz innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht gehalten habe, weil die Einholung der erforderlichen Genehmigung unterblieben sei, sei nicht wesentlich, da es nur auf den nach Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Zuständigkeitsbereich ankomme, der Gerichtsvorsteher aber grundsätzlich zum Abschluß von Arbeitsverträgen für die Klägerin berechtigt sei. Nur für besondere Fälle sei ein eigenes Verfahren der rechtsgeschäftlichen Willensbildung, nämlich die Genehmigung durch ein übergeordnetes Organ, erforderlich. Ein Mangel in dieser Hinsicht könne jedoch die Rechtswirksamkeit des mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages nicht hindern. Durch die grundsätzliche Übertragung der Vertretungsmacht zum Abschluß von Arbeitsverträgen über die Überlassung von Gefangenen an den Gerichtsvorsteher habe die Klägerin einen äußeren Tatbestand geschaffen, auf den der Beklagte vertrauen dürfe. Der Irrtum des Gerichtsvorstehers über den Umfang seiner Vertretungsmacht könne ihm nicht schaden. Der Vertrag mit dem Beklagten ebenso wie die Preisvereinbarung, wenn sie auch mit dem geltenden Erlaß im Widerspruch stehe, sei rechtswirksam zustandegekommen. Eine Verpflichtung des Beklagten, den Erlaß einzusehen, habe nicht bestanden. Er könne daher nicht als allgemeiner Vertragsinhalt aufgefaßt werden. Bei dieser "Betrachtung" müsse das Begehren aber auch, soweit es auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt sei, erfolglos bleiben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Urteil dahin ab, daß es den Beklagten zur Zahlung des Betrages von 1.638 S samt Zinsen und Kosten verpflichtete. Beiden Teilen sei bekannt gewesen, daß für die Häftlingsarbeiten nicht ein beliebiges Entgelt vereinbart werden könne, sondern daß dafür ein fester Tarif bestehe. Dieser müsse daher als vereinbart gelten, ohne daß es erforderlich sei, auf das besondere Verhältnis von Gerichtsvorsteher und Richter hinzuweisen. Aber selbst bei Annahme der Vereinbarung eines Entgeltes von 1.50 S pro Stunde wäre für den Beklagten nichts zu gewinnen. Dann läge ein beiderseitiger wesentlicher Irrtum vor, der die Ungültigkeit des Vertrages zur Folge hätte, sodaß der Beklagte zur Rückzahlung des Empfangenen, und da dies wegen des Verbrauches der Arbeitsleistungen nicht mehr möglich sei, aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem bereits entrichteten Entgelt und dem der Klägerin bei Gültigkeit des Vertrages gebührenden verpflichtet sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Wesentlich ist, daß sowohl dem Gerichtsvorsteher als auch dem Beklagten das Bestehen eines bindenden Tarifes für die Häftlingsarbeiten bekannt war. Schon nach dem Verhältnis der an dem Vertragsabschluß beteiligten Personen, des Gerichtsvorstehers und eines Richters, ist dem Berufungsgerichte zu folgen, daß diese tarifmäßigen Sätze als vereinbart angenommen werden müssen.
Das Verfahren gibt keinen Anhaltspunkt und es kann den am Vertragsabschluß Beteiligten auch nicht unterstellt werden, daß sie unter Verletzung ihrer Pflichten, zu denen auch die Beachtung der in Betracht kommenden Erlässe gehört, andere Bedingungen vereinbaren wollten. Es ist daher der maßgebliche Tarif Vertragsinhalt geworden, ohne Rücksicht darauf, wie der Gerichtsvorsteher bzw. der Beklagte den in Betracht kommenden Erlaß aufgefaßt haben mögen. Dem auf Bezahlung des Differenzbetrages zwischen dem vom Beklagten bereits entrichteten Betrag auf den der Klägerin tarifmäßig gebührenden gerichteten Klagebegehren, das seiner Höhe nach nicht strittig ist, wurde daher mit Recht stattgegeben.
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