OGH 4 Ob 582/64
4 Ob 582/64Ogh22.12.1964Originalquelle öffnen →
OGH
22.12.1964
4Ob582/64
Scheckgesetz 1955 Art1 Z6;
Scheckgesetz 1955 Art11;
Wechselgesetz 1955 Art8;
SZ 37/188
Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung der Unterfertigung des Schecks durch den Vertretenen.
Ist der Scheckurkunde selbst die Bezeichnung des Kontos, aus dem gezahlt werden soll, eindeutig zu entnehmen, dann kann der in Anspruch genommene Kontoinhaber, mit dessen nachträglicher Genehmigung der Scheck unterfertigt worden ist, seine scheckmäßige Haftung nicht ablehnen.
Entscheidung vom 22. Dezember 1964, 4 Ob 582/64. I. Instanz:
Landesgericht Salzburg; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Die klagende Partei begehrte als Inhaberin eines auf das Konto der beklagten Partei bei der S. Sparkasse, Zweiganstalt O., ausgestellten Schecks die Erlassung eines Scheckzahlungsauftrages, womit der beklagten Partei die Zahlung der Schecksumme von 8000 S samt 6% Zinsen seit 13. November 1963, 1/3% Scheckprovision, sowie 98.40 S an Protestspesen und 29 S an Retourspesen aufgetragen werde. Der Scheckzahlungsauftrag wurde erlassen. In den rechtzeitig erhobenen Einwendungen brachte die beklagte Partei vor, sie habe den gegenständlichen Scheck weder ausgestellt, noch unterschrieben. Für die Ausstellung des Schecks seien zur Zeit der Unterfertigung desselben lediglich die beiden Geschäftsführer Gertrud und Rudolf B. berechtigt gewesen.
Das Erstgericht hielt den Scheckzahlungsauftrag mit Ausnahme des Begehrens auf Zahlung von 98.40 S an Protestspesen aufrecht. Es ging von folgenden Tatsachenfeststellungen aus: Dkfm. O. war laut Handelsregisterauszug vom 29. Juni 1960 bis 26. September 1963 Geschäftsführer der beklagten Partei. Die letzte Benachrichtigung über die Löschung seiner Geschäftsführerbefugnis in der Wiener Zeitung war am 19. Oktober 1963 erfolgt. Am 4. September 1963 war Dkfm. O. im Auftrag der beklagten Partei nach Brasilien geflogen. Dort erhielt er am 27. September 1963 ein Telegramm der Firmengesellschafter Gertrud und Rudolf B. mit der Mitteilung, daß er ab 25. September 1963 als Geschäftsführer der S.-Metall durch Gesellschafterbeschluß abberufen sei, Geschäftsabschlüsse und Zahlungen seien nur mit schriftlicher Zustimmung der neuen Geschäftsführer Gertrud und Rudolf B. möglich, seine Bankvollmacht sei erloschen, der (nicht klagsgegenständliche) Scheck über 13.500 $ sei gesperrt. Gleichzeitig wurde die sofortige Rücksendung der Scheckbücher verlangt und für den Fall des Zuwiderhandelns persönliche Haftbarkeit angedroht. O. verlangte darauf postwendend eine schriftliche Bestätigung dieses Telegramms, da er die Abberufung mit Rücksicht auf die von langer Hand vorbereitete Geschäftsreise und die bereits entrierten Geschäfte sowie auf die ihm bekannte Tatsache, daß die beiden Geschäftsführer wiederholt uneinig waren, nicht glauben konnte. Das Bestätigungsschreiben der beklagten Partei vom 21. Oktober 1963 langte bei O. am 31. Oktober 1963 ein. Inzwischen, und zwar am 28. Oktober 1963, habe er, um seine Reisespesen decken zu können, den klagsgegenständlichen, auf den Überbringer lautenden Scheck über 8000 S ausgestellt und diesen durch Weitergabe an einen Geschäftsfreund zu Geld gemacht. Nach Erhalt des genannten Bestätigungsschreibens kehrte O. nach Europa zurück und setzte sich mit den beiden Gesellschaftern in Verbindung, die ihm nun erklärten, das Ganze wäre ein Irrtum, bzw. eine Kurzschlußhandlung gewesen. Sie übergaben ihm eine mit 25. November 1963 datierte Vollmacht folgenden Inhaltes: "Wir bestätigen hiemit Herrn Hans Rudolf O., daß wir als Geschäftsführer und Hauptgesellschafter ihn im Laufe der nächsten Tage durch einen Gesellschafterbeschluß wieder zum Geschäftsführer bestellen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt der handelsregisterlichen Eintragung gilt diese Vollmacht, unsere Gesellschaft zu vertreten". Seit Anfang 1964 arbeitete O. auf Wunsch der Ehegatten B. auf Provisionsbasis für die Firma weiter. Wegen Nichtanerkennung seiner Provisionsansprüche kam es in der Folge zur Klagserhebung des O. gegen die beklagte Partei beim Arbeitsgericht Salzburg, wogegen diese ihrerseits wieder gegen O. Klage erhob, mit der sie insbesondere Herausgabe des in seinem Gewahrsam befindlichen Scheckbuches begehrte. Diese Rechtsstreitigkeiten sind beim Arbeitsgericht Salzburg noch streitanhängig.
Das Erstgericht ging von der Rechtsauffassung aus, daß sich O. vor Erhalt des Bestätigungsschreibens als zur Scheckausstellung berechtigt betrachten konnte, da er gegrundete Zweifel in die Echtheit und Richtigkeit des Telegrammes setzen konnte. Der tatsächliche Mangel der Vertretungsbefugnis sei in der Folge durch die Vollmacht vom 25. November 1963 wieder saniert worden, wobei die Nichtabforderung des Scheckbuches als besonderes äußeres Zeichen seiner Wiederbetrauung mit der Firmenvertretungsmacht zu werten sei.
Das Begehren auf Zuspruch von Protestspesen sei abzuweisen gewesen, weil der Scheck zwar rechtzeitig vorgelegt, der Protest aber erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen worden sei.
Während der abweisende Teil dieses Urteiles unangefochten blieb, erhob die beklagte Partei gegen den stattgebenden Teil Berufung, der das Berufungsgericht Folge gab; es änderte das Ersturteil im Sinne der Aufhebung des gesamten Wechselzahlungsauftrages ab.
Das Berufungsgericht ging von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes aus. Es brachte zwar gleich dem Erstgericht die Rechtsauffassung zum Ausdruck, daß das Verhalten der beklagten Partei gegenüber O. nach dessen Rückkehr von der Geschäftsreise als stillschweigende Genehmigung der Ausstellung des Schecks angesehen werden müsse, und daß hiedurch der allfällige Mangel einer Bevollmächtigung zur Zeit der Ausstellung des Schecks nachträglich mit rückwirkender Kraft geheilt worden sei, hob jedoch trotzdem den Scheckzahlungsauftrag auf, dies mit der Begründung, daß sich aus der vorgelegten Scheckurkunde keine scheckrechtliche Verpflichtung der beklagten Partei ergebe. Der vorliegende Scheck sei nur mit dem Namen "O." unterschrieben, ohne irgendeinen Hinweis zu enthalten, daß es sich um einen Vertreter oder Bevollmächtigten der Beklagten handle. Die Tatsache, daß der Inhaber des bezogenen Kontos die beklagte Partei sei, könne dem Scheckpapier ebenfalls nicht entnommen werden, diese Tatsache sei daher nicht aus dem Inhalte des Schecks, sondern nur durch eine Anfrage bei der bezogenen Bank festzustellen gewesen. Eine scheckrechtliche Verpflichtung der beklagten Partei könne dem Scheck daher nicht entnommen werden.
Der Oberste Gerichtshof stellte das erstgerichtliche Urteil wieder her.
Aus den Entscheidungsgründen:
Den Untergerichten ist zunächst entgegen der Meinung der beklagten Partei beizupflichten, daß der im Zeitpunkt der Unterfertigung des Schecks durch den ehemaligen Geschäftsführer O. tatsächlich vorhandene Mangel der Vertretungsmacht durch das nachfolgende, von den Untergerichten festgestellte Verhalten der beiden nunmehrigen Geschäftsführer als behoben anzusehen ist. Lehre und Rechtsprechung vertreten übereinstimmend den Standpunkt, daß bei nachträglicher Genehmigung der Unterfertigung nicht mehr von einem Fehlen der Vertretungsmacht gesprochen werden kann und daß daher der Wechsel- (Scheck)gläubiger auf Grund dieser nachträglichen Genehmigung der Unterfertigung durch den im Zeitpunkt derselben nicht befugten Vertreter seinen nach Art. 8 WG., Art. 11 ScheckG. gegen letzteren provisorisch erworbenen Anspruch wieder verliert (Jakobi, Wechsel- und Scheckrecht, S. 244; Stranz, Wechselgesetz[14], S. 72; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, S. 43 f., SZ. XXIX 42). Die nachträgliche Genehmigung, die an keine Form gebunden ist, kann auch stillschweigend erteilt werden und wirkt in diesem Falle zurück bis zur Unterfertigung der Urkunde (Staub - Stranz, Komm. zum Wechselgesetz[13], S. 133 f). Haben nun die Geschäftsführer der beklagten Partei dem Dkfm. O. erklärt, das "Ganze" sei ein Irrtum, bzw. eine Kurzschlußhandlung gewesen, sie seien bereit, ihn wieder zum Geschäftsführer zu bestellen, haben sie ihm weiters eine Vollmacht ausgestellt, in welchem das letztgenannte Versprechen deutlich zum Ausdruck kommt, und hiebei das vorher telegrafisch zum Ausdruck gebrachte Verlangen nach Rückgabe des Scheckbuches nicht mehr wiederholt, dann rechtfertigt dieses Verhalten die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung der Übernahme einer Scheckverpflichtung in ihrem Namen. Es ist daher davon auszugehen, daß durch die am 28. Oktober 1963 von O. vorgenommene Unterfertigung des Schecks die beklagte Partei scheckmäßig verpflichtet werden konnte.
Die Klägerin bekämpft die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, eine scheckmäßige Verpflichtung der Beklagten habe nicht eintreten können, weil ihr Name auf dem Scheck selbst nicht aufscheine, mit dem Hinweis darauf, daß der Scheck die Kontonummer der beklagten Partei, also der Ausstellerin trug und daher ihre Identifizierung durch Anfrage bei der bezogenen Sparkasse ohne Schwierigkeiten möglich war.
Dieser Einwendung muß Berechtigung zuerkannt werden. Mit dem Hinweis auf die Vorschrift des § 1 ScheckG., wonach der Scheck die Unterschrift des Ausstellers enthalten muß, ist für die beklagte Partei nichts gewonnen. Die Unterschrift des Bevollmächtigten der Ausstellerin ersetzt nämlich deren eigene Unterschrift. Da es sich beim Scheck stets - anders als beim Wechsel um eine Anweisung, aus einem bestimmten Konto des Ausstellers zu bezahlen, handelt, kann schon aus dem Scheck selbst, falls dieser die richtige Kontonummer des Kontoinhabers trägt, auch für den Dritten über die Identität des Kontoinhabers kein Zweifel bestehen; ein solcher bestand im vorliegenden Fall für die klagende Partei auch gar nicht, sonst hätte sie ihre Klage nicht gegen den Inhaber des auf dem Scheck bezeichneten Kontos erheben können. Ist der Scheckurkunde selbst daher die Bezeichnung des Kontos, aus dem gezahlt werden soll, eindeutig zu entnehmen, dann kann der in Anspruch genommene Kontoinhaber, mit dessen nachträglicher Genehmigung der Scheck unterfertigt worden ist, seine scheckmäßige Haftung nicht ablehnen.
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