OGH 2 Ob 365/64
2 Ob 365/64Ogh17.12.1964Originalquelle öffnen →
OGH
17.12.1964
2Ob365/64
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Elsigan als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Köhler, Dr.Pichler, Dr.Höltzel und Dr.Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Baugesellschaft O*****, Ges.m.b.H., , vertreten durch Dr.Otto Knieschek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Franz M, vertreten durch Dr.Felix Winiwarter, Rechtsanwalt in Spitz a. d. Donau, wegen 5.400SsA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30.September1964, GZ6R165/6419, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17.April1964, GZ16Cg248/6311, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 691,50S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei behauptete in der Klage, der Beklagte habe ihr am 8.5.1963 einen Auftrag zur Errichtung einer Blitzschutzanlage zum vereinbarten Preis von 12.000S gegeben. Zirka zwei Wochen später habe der Beklagte mitgeteilt, dass seine Gattin mit der Auftragserteilung nicht einverstanden sei und er vom Vertrag zurücktrete. Für diesen Fall habe der Beklagte gemäß den Vertragsbedingungen 45% der Auftragssumme als Stornogebühr zu bezahlen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, 5.400S zu bezahlen.
Der Beklagte wendete listige Irreführung durch die Vertreter der klagenden Partei ein. Sie hätten ihm erklärt, er könne innerhalb von fünf Tagen vom Vertrag zurücktreten, wenn seine damals nicht anwesende Gattin mit dem Auftrag nicht einverstanden wäre. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die auf der Rückseite des Auftragsformulars enthaltenen Vertragsbedingunen durchzulesen, weil die Vertreter das Formular sofort nach Unterfertigung an sich genommen hätten. Es sei ihm daher die Vereinbarung einer Stornogebühr nicht bekannt gewesen. Er sei lediglich durch die mit den Vertragsbestimmungen nicht übereinstimmende Erklärung der Vertreter zur Unterfertigung veranlasst worden. Zufolge der listigen Irreführung sei er zur Zuhaltung des Vertrags und zur Leistung einer Stornogebühr nicht verpflichtet. Schließlich handle es sich dabei um eine Konventionalstrafe, die der richterlichen Mäßigung unterliege. Er beantragte daher die Abweisung des Klagebegehrens, allenfalls die Mäßigung des Klagsbetrags.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und erkannte der klagenden Partei den begehrten Betrag samt 4% Zinsen zu. Das Zinsenmehrbegehren wurde zwar nicht im Spruch, jedoch in der Begründung abgewiesen. Das erstgerichtliche Urteil ist in dieser Hinsicht unangefochten geblieben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Es war der Meinung, dass der Beklagte von den Vertretern der klagenden Partei über das Übereinstimmen der Vertragsbedingungen mit den mündlichen Abreden arglistig getäuscht worden und daher nicht verpflichtet sei, diesen Vertrag zuzuhalten oder die Stornogebühr zu bezahlen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der klagenden Partei. Sie macht den Revisionsgrund nach §503 Z4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die klagende Partei bekämpft die oben angeführte Rechtsansicht des Berufungsgerichts und ist nach wie vor der Meinung, dass der Vertrag giltig zustandegekommen sei. Sie weist darauf hin, es sei bereits auf der Vorderseite des vom Beklagten unterfertigten Auftragsformulars in roter Schrift und somit deutlich sichtbar festgehalten, dass mündliche Abmachungen keine Gültigkeit haben. Sie ist der Ansicht, dass daher die vom Erstgericht festgestellte und vom Berufungsgericht übernommene Erklärung ihrer Vertreter, der Beklagte könne innerhalb von fünf Tagen vom Vertrag zurücktreten, wenn seine Frau nicht einverstanden wäre, er müsse den Auftrag zerreißen und an die klagende Partei senden, mit Rücksicht auf den ausdrücklichen Vermerk, dass mündliche Vereinbarungen keine Gültigkeit haben, unwirksam sei. Sie würde auch für eine solche Erklärung der Vertreter nicht haften.
Diese Auffassung vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. Das Berufungsgericht hat bereits auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen, wonach derjenige, der einen Bestellschein unterschreibt, ohne ihn gelesen zu haben, zwar regelmäßig, aber dann nicht daraus verpflichtet sei, wenn ihn der Vertreter der beauftragten Firma über den Inhalt des Bestellscheins arglistig in Irrtum geführt habe (6Ob459/60 in HSNr777, II, Nr3). Dieser Fall liegt auch hier vor. Wohl ist es richtig, dass auf der Vorderseite des Auftragsformulars mit roter Schrift angeführt ist, dass mündliche Abreden keine Gültigkeit haben. Die Vertreter der klagenden Partei haben es aber nach dem festgestellten Sachverhalt darauf angelegt gehabt, die Unterschrift des Beklagten unter allen Umständen zu erreichen, indem sie ihm seine Bedenken, seine Gattin könne nicht einverstanden damit sein und er wolle vor der Unterfertigung mit ihr sprechen, mit dem Hinweis darauf zerstreut haben, dass er ja innerhalb von fünf Tagen vom Vertrag zurücktreten und sich daher in dieser Zeit mit seiner Frau besprechen könne. Der Beklagte hat und durfte darauf vertrauen, dass diese Erklärung der Vertreter der klagenden Partei mit den Vertragsbedingungen übereinstimmt. Es haben aber auch die beiden Vertreter gesehen, dass der Beklagte die auf der Rückseite des Formulars befindlichen Bedingungen nicht gelesen hat, sodass sie sich bewusst waren und bewusst sein mussten, den Beklagten entgegen der Bestimmung des Punktes6 der Vertragsbedingungen falsch unterrichtet und ihn durch diese listige Art zur Unterschrift veranlasst zu haben. In diesem Verhalten ist die Arglist, dh die bewusste Irreführung des Beklagten, durch die Vertreter der klagenden Partei gelegen. Sie haben dadurch die Willensbildung des Beklagten zur Unterfertigung des Auftragsformulars entscheidend beeinflusst. Die klagende Partei hat dieses zivilrechtlich deliktische Verhalten ihrer Vertreter wie ihr eigenes Verhalten zu verantworten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich diese an die Grenzen ihrer Vollmacht gehalten haben oder nicht (SZXXXII/77, SZXXXIII/114 ua).
Der Beklagte ist daher gemäß §870 ABGB nicht verpflichtet, den Vertrag zu halten. Es gilt daher auch für ihn nicht die Vertragsbedingung über die Stornierungsmöglichkeit, sodass er der klagenden Partei die begehrte Stornogebühr nicht zu bezahlen hat. Dabei ist weder zwischen einem Geschäfts oder Motivirrtum noch zwischen einem wesentlichen oder einem unwesentlichen Irrtum zu unterscheiden (SZXXVII/63, SZXXXIII/114 und HSNr777, II, Nr3).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts war daher richtig und es besteht kein Anlass, dem Abänderungsantrag der klagenden Partei Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§41, 50 ZPO.
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