OGH 8 Ob 297/64
8 Ob 297/64Ogh13.10.1964Originalquelle öffnen →
OGH
13.10.1964
8Ob297/64
ABGB §1299;
SZ 37/141
Zur Haftung des Baumeisters für bei Unterfangung einer Mauer des Nachbarhauses auftretende Schäden.
Entscheidung vom 13. Oktober 1964, 8 Ob 297/64. I. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz für an ihrem Hause aufgetretene Setzungsschäden infolge des Unterfangens der Feuermauer dieses Hauses im Zuge eines durch den Beklagten als Baumeister auf dem Nachbargrundstück ausgeführten Baues.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin will ein Verschulden des Beklagten darin erblicken, daß er sich nicht vor dem Unterfangen der Feuermauer mit ihr ins Einvernehmen gesetzt habe. Der Beklagte habe dadurch in ihre Rechtssphäre eingegriffen. Er hafte wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag oder wie ein Beauftragter. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wenn der Beklagte im Zusammenhang mit der gegenständlichen Bauführung die Feuermauer des Hauses der Klägerin unterfangen hat, so hat er sich damit nicht etwa ohne Not in die Geschäfte der Klägerin gemengt (§ 1311 ABGB.), sondern war in Ausführung der ihm vom Bauherrn aufgetragenen Bauarbeiten auch der Klägerin gegenüber verpflichtet, zur Abwendung eines der Klägerin sonst aus diesen Arbeiten bevorstehenden Schadens eine solche Stützung der Feuermauer des Hauses der Klägerin vorzunehmen. Da der Beklagte in keinem Vertragsverhältnis zur Klägerin stand und auch nicht Besitzer der Liegenschaft war, auf der die Bauarbeiten ausgeführt wurden, kommt eine Haftung des Beklagten der Klägerin gegenüber nur nach den Grundsätzen der Verschuldenshaftung in Betracht. Die bloße Tatsache, daß zwischen dem Auftreten von Setzungserscheinungen am Hause der Klägerin und der gegenständlichen Bauführung ein ursächlicher Zusammenhang besteht, reicht zur Begründung der Haftung des Beklagten der Klägerin gegenüber nicht aus. Allerdings hat der Beklagte für die von ihm als Baumeister gemäß § 1299 ABGB. zu vertretenden besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen. Dem Beklagten ist aber der Beweis dafür, daß er in allen Belangen sachgemäß vorgegangen sei, gelungen. Soweit die Klägerin unterstellt, das Unterfangen der Feuermauer ihres Hauses sei nicht fachgemäß erfolgt, geht sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.