OGH 5 Ob 170/64
5 Ob 170/64Ogh24.09.1964Originalquelle öffnen →
OGH
24.09.1964
5Ob170/64
Pressegesetz §24 (7);
SZ 37/129
Auf die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung ist in jedem Falle einer unrichtigen Entgegnung zu erkennen, nicht nur im Falle einer offenbar mutwilligen Entgegnung.
Entscheidung vom 24. September 1964, 5 Ob 170/64. I. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß die vom Beklagten gemäß § 23 PresseG. von der klagenden Partei als Eigentümerin, Herausgeberin und Verlegerin der periodischen Druckschrift X. verlangte Entgegnung auf einen in der Druckschrift X. erschienenen Artikel - in der der Beklagte erklärte, seine von der erwähnten periodischen Druckschrift dargestellten Äußerungen am 25. Jänner 1962 im Sinne des dort angeführten Wortlautes seien unrichtig - auf Grund des festgestellten Sachverhaltes als unwahr im Sinne des § 24 (7) PresseG. anzusehen ist, wobei die Vorinstanzen aber nur die objektive Unwahrheit als erwiesen annahmen, hingegen nicht, daß die vom Beklagten erwirkte Entgegnung bewußt unwahr gewesen sei oder gar, daß es sich um eine "offenbar mutwillig erwirkte" Entgegnung gehandelt habe.
Das Erstgericht gab auf Grund dieses Sachverhaltes dem gemäß § 24
(7) PresseG. gestellten Begehren des Klägers auf Zahlung der - der Höhe nach außer Streit gestellten - Einrückungsgebühren und auf Zuspruch der Befugnis zur Veröffentlichung des gesamten Urteiles samt Entscheidungsgründen auf Kosten des Beklagten statt, wies aber das Begehren des Klägers auf Zuspruch einer angemessenen Entschädigung - wegen offenbar mutwillig erwirkter Entgegnung - ab und hob schließlich die Kosten gegeneinander auf.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil - das in seinem abweisenden Teil unangefochten geblieben und daher in diesem Teil in Rechtskraft erwachsen war - hinsichtlich des Zuspruches der Einrückungsgebühren an den Kläger und hinsichtlich der Kostenentscheidung, änderte es aber hinsichtlich des Zuspruches der Befugnis zur Veröffentlichung dahin ab, daß die klagende Partei nur die sie betreffenden Teile des Urteilstenors und der Begründung - soweit sich letztere trennen ließ - auf Kosten des Beklagten veröffentlichen dürfe.
Die Revision der beklagten Partei - die gemäß Judikat 56 neu zulässig ist, da es sich nicht um ein vollständig bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes handelt - bekämpft das Urteil der zweiten Instanz insoweit, als es dem Kläger die Befugnis zugesprochen hat, das Urteil samt Entscheidungsgründen auf seine Kosten in der periodischen Druckschrift zu veröffentlichen, und hinsichtlich des Kostenausspruches bezüglich des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist die Frage zu behandeln, ob gemäß § 24 (7) PresseG. die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils stets dann, wenn der klage auf Bezahlung der Einrückungsgebühren stattgegeben wurde, zu erteilen ist, und zwar auch dann, wenn die Entgegnung bloß objektiv unrichtig war, oder aber nur dann, wenn sie "offenbar mutwillig" erwirkt wurde.
In der Revision wird - nachdem die Ansicht des Kommentars zum PreßG. von Swoboda - Hartmann (S. 79), die die Meinung Lohsings (JBl. 1934 S. 56 ff., insbesondere S. 58) übernommen hat, angeführt wird, laut der die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung nicht nur bei offenbar mutwilliger Entgegnung, sondern bei jeder erfolgreichen Klage auf Ersatz der Einrückungsgebühren zu erteilen ist - zur Begründung der gegenteiligen Ansicht, wonach auf Veröffentlichung nur bei offenbar mutwillig erwirkter Entgegnung zu erkennen sei, zunächst auf den Wortlaut des § 24 (7) PresseG. Bezug genommen. Er behandle im ersten Satz das Recht des Eigentümers der periodischen Druckschrift auf Ersatz der Einrückungsgebühren; er statuiere dann im zweiten Satz den Anspruch auf die Entschädigung für die erlittene Unbill, wenn eine unwahre Entgegnung offenbar mutwillig erwirkt worden sei, und fahre dann unmittelbar fort: "Wird der Klage stattgegeben, so ist dem Eigentümer ... die Befugnis zuzusprechen, das Urteil zu veröffentlichen"; mit dieser Textierung werde nur auf den unmittelbar vorherstehenden Satz Bezug genommen, welcher von einer Entscheidung wegen einer offenbar mutwilligen unwahren Entgegnung spreche.
Diese Argumentation greift nicht durch; da im letzten Teil des § 24
(7) PresseG. nur gesagt wird, "Wird der Klage stattgegeben", besteht nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang kein Grund, dies nur auf den Fall zu beziehen, daß nicht bloß der im ersten Teil des Abs. 7 des § 24 PresseG. erwähnten Klage stattgegeben, sondern auch noch im Sinne des zweiten Teiles des gegenständlichen Absatzes wegen offenbar mutwilliger Entgegnung eine Entschädigung zuerkannt wurde. Eine solche Einschränkung ist dem Gesetzestext, wenn er im Zusammenhang betrachtet wird, nicht zu entnehmen.
Hierauf wird in der Revision darauf verwiesen, daß die Bestimmungen des § 24 (7) PresseG. sowohl prozessuale als auch materiellrechtliche Ausnahmen von den sonstigen geltenden Grundsätzen darstellen und deshalb als Ausnahme einschränkend interpretiert werden müssen; und zwar prozessual, weil dem Kläger entgegen den Bestimmungen des § 405 ZPO. etwas zugesprochen werde, was er gar nicht beantragt habe; materiell, weil Ersatz der Einrückungsgebühren (zumindest nach der Ansicht des Kommentars von Swoboda - Hartmann, bzw. Lohsings) verlangt werden könne, wenn die Entgegnung auch nur objektiv unwahr gewesen sei, also auch dann wenn der Entgegnungswerber gutgläubig gewesen sei und ihn kein Verschulden treffe. Da Schadenersatz grundsätzlich nur wegen Verschuldens verlangt werden könne, sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber eine auch finanziell so schwerwiegende Sanktion auch für den Fall habe festsetzen wollen, daß der Entgegnungswerber eine bloß objektiv unrichtige Entgegnung gutgläubig verlangt habe, wie dies im vorliegenden Fall geschehen sei; es müsse vielmehr angenommen werden, daß der Gesetzgeber sie offenkundig nur als Sanktion für eine offenbar mutwillig erwirkte unwahre Entgegnung habe normieren wollen.
Auch mit diesem Vorbringen kann der Revisionswerber keinen Erfolg haben; denn es muß deshalb, weil allenfalls unter Ausnahme von der Bestimmung des § 405 ZPO. der Zuspruch einer Entschädigung auch ohne Antrag erfolgen kann (s. die bisher nicht veröffentlichte Entscheidung 1 Ob 503/58) was allerdings hier nicht der Fall ist, weil die Veröffentlichung ohnehin bereits in der Klage begehrt worden war, noch nicht angenommen werden, daß deshalb auch auf Urteilsveröffentlichung nur zu erkennen ist, wenn eine Entschädigung wegen offenbar mutwillig erwirkter Entgegnung begehrt wurde. Diese beiden Umstände stehen miteinander keineswegs in einem solchen Zusammenhang, der einen derartigen Schluß rechtfertigen würde. Insofern aber darauf verwiesen wird, daß das österreichische Schadenersatzrecht grundsätzlich - mit allerdings immer größer werdenden Ausnahmen - vom reinen Verschuldensprinzip beherrscht wird, und daraus abzuleiten versucht wird, daß eine Urteilsveröffentlichung schon wegen der hohen damit verbundenen Kosten bei einer bloß objektiv unrichtigen Entgegnung nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen könne, ist dem Revisionswerber zu entgegnen, daß auf diesem Gebiete des Presserechtes weniger das Verschulden - das bei offenbar mutwillig erwirkter Entgegnung ohnehin berücksichtigt wird - eine Rolle spielt, als der Umstand, daß eine Entgegnung gemäß § 23 PresseG. - mit den dort angeführten nicht allzu häufig praktisch werdenden Ausnahmen - grundsätzlich gebracht werden muß und deshalb der Zeitung Gelegenheit gegeben werden muß, im Falle der auch bloß objektiven Unwahrheit der Entgegnung nicht nur die Einrückungsgebühren zu verlangen, sondern auch ihrem Leserkreis darzutun, daß die Entgegnung ungerechtfertigt war. Gerade aus der die Entgegnung grundsätzlich zulassenden Bestimmung des § 23 PresseG. ist abzuleiten, daß im Falle der Unwahrheit der Entgegnung jedenfalls das betreffende Urteil veröffentlicht werden kann und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Entgegnung bewußt unwahr war. Aus den angeführten, der Eigenart des Presserechtes entsprechenden Erwägungen kann es hier auch nicht besonders darauf ankommen, ob und welche Kosten mit der Veröffentlichung verbunden sind.
Schließlich kann auch nicht im Sinne der Revision deshalb, weil in anderen Fällen (§ 43 PresseG., nach der Rechtsprechung auch § 30 PresseG., Unl. WettbG.) die Veröffentlichung dann vom Gesetz angeordnet wird, wenn eine strafbare Handlung vorliegt, angenommen werden, daß in dem durch § 24 (7) PresseG. - in Zusammenhang mit § 23 PresseG. - geregelten Fall nur auf das Verschulden abzustellen wäre.
Der Oberste Gerichtshof ist deshalb - im Sinne der bereits zitierten Entscheidung vom 18. März 1959, 1 Ob 503/58 (s. auch SZ. XXXIII 48), und im Sinne der Ausführungen im Kommentar von Swoboda - Hartmann auf Seite 79 in Übereinstimmung mit der Ansicht Lohsings (JBl. 1934 S. 56 ff. insbesondere S. 58) - der Ansicht, daß auf die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung gemäß § 24 (7) PresseG. in jedem Fall einer unrichtigen Entgegnung zu erkennen ist und nicht etwa bloß im Sinne der Revisionsausführungen im Falle einer offenbar mutwilligen Entgegnung.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.