OGH 4 Ob 540/64
4 Ob 540/64Ogh23.06.1964Originalquelle öffnen →
OGH
23.06.1964
4Ob540/64
Wechselgesetz 1955 Art69;
SZ 37/89
Art. 69 WG. ist auch bei Änderung einer Wechselunterschrift anzuwenden.
Entscheidung vom 23. Juni 1964, 4 Ob 540/64. I. Instanz:
Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.
Das Erstgericht erließ am 15. November 1963 einen Wechselzahlungsauftrag gegen die "Optiker H. Ges. m. b. H.", Salzburg, und gegen Ludwig H., Optiker, Salzburg. Die Beklagten erhoben fristgerecht Einwendungen, in denen sie insbesondere ausführten, lediglich der Zweitbeklagte habe, und zwar im eigenen Namen, einen Skripturakt gesetzt, und die Klägerin habe beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Beklagten gehandelt.
Mit Urteil vom 16. Dezember 1963 hob das Erstgericht den Wechselzahlungsauftrag hinsichtlich beider Beklagter auf. Es führte aus, es bestunden gewisse Zweifel, ob die Annahmeerklärung von der Erstbeklagten stamme, auch sei sie nicht von beiden Geschäftsführern gezeichnet worden. Eine wechselmäßige Verpflichtung dieser Beklagten sei daher nicht entstanden. Wegen der nachträglichen Abänderung und des Wortlautes des Akzeptes sei aber auch für den Zweitbeklagten eine Wechselverpflichtung nicht gegeben.
Infolge Berufung des Klägers hinsichtlich des (Zweit)Beklagten - hinsichtlich der ursprünglich Erstbeklagten ist das abweisende erstgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen hob das Berufungsgericht das Urteil auf. Da der Beklagte zugebe, im eigenen Namen unterfertigt zu haben, hafte er wechselmäßig. Art. 69 WG. sei nicht nur anwendbar, wenn der Wechseltext verändert worden sei, sondern auch, wenn eine Unterschrift durch einen Zusatz verändert worden sei. Es bedürfe damit der Prüfung der materiellrechtlichen Einwendungen des Beklagten. Das Berufungsgericht sprach aus, daß das Verfahren I. Instanz erst nach Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der zweitbeklagten Partei nicht Folge.
Aus der Begründung:
Wenn das Berufungsgericht im Kopfe seiner Entscheidung noch die beiden Beklagten anführte, nämlich 1. die prot. Firma "Optiker H. Ges. m. b. H." und 2. Ludwig H., Optiker in Salzburg, so kann zwar der Spruch, daß der Berufung Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil aufgehoben wird, den Anschein erwecken, als ob dies auch hinsichtlich der ursprünglich Erstbeklagten gelte. Da aber hinsichtlich dieser das erstgerichtliche Urteil gar nicht angefochten wurde, es in diesem Umfange daher in Rechtskraft erwachsen ist, handelt es sich dabei um eine bloße Ungenauigkeit, der umso weniger Bedeutung zukommt, als das Berufungsgericht auch selbst auf diese Rechtskraft hinweist und damit unmißverständlich zum Ausdruck brachte, daß sich seine Entscheidung nur mehr auf den allein verbliebenen Zweitbeklagten beziehe.
In rechtlicher Beziehung ist wesentlich, daß der Beklagte ausdrücklich zugibt, die Annahmeerklärung im eigenen Namen gesetzt zu haben. Erscheint nunmehr auf dem Wechsel ein maschingeschriebener Beisatz "Gesellschaft m. b. H.", so hat das Berufungsgericht mit Recht Art. 69 WG. herangezogen. Wenn diese Gesetzesstelle auch nur von einer Änderung des Wechseltextes spricht, so sind diese Bestimmungen doch auch bei Änderungen einer Unterschrift anzuwenden, da hier unter dem "Text des Wechsels" nicht bloß der Wortlaut der Anweisung (Art. 1 Z. 2 WG.), sondern überhaupt der Inhalt des Wechsels gemeint ist (außer dem schon vom Berufungsgericht bezogenen Stranz Wechselgesetz[14] S. 362, Anm. 2, (2), auch Baumbach - Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz[7] Art. 69, Anm. 2, Rilk, Kommentar zum Wechselgesetz S. 270, Staub - Stranz[13] S. 576, 580). Es wäre nicht einzusehen, warum, wenn eine Wechselverpflichtung gültig begrundet wurde, diese wegen einer Verfälschung nicht weiter bestehen sollte. Der Einwand des Rekurses, daß damit "zwei Opfer hingeworfen werden", ist, da die vorgetäuschte Haftung der Gesellschaft nicht besteht, ebenso unberechtigt wie das Vorbringen, daß die Klägerin an ihre Behauptungen in der Klage gebunden sei. In ihrer Klage hat diese doch ausdrücklich ausgeführt, daß neben der behaupteten Verpflichtung der Gesellschaft m. b. H. auch der Beklagte persönlich hafte. Sie hat daher keineswegs ihre Prozeßbehauptungen geändert.
Bei dieser rechtlichen Beurteilung bedarf es der vom Berufungsgericht angeordneten Erörterung der Einwendungen des Beklagten gegen den Wechselzahlungsauftrag.
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