OGH 2 Ob 36/64
2 Ob 36/64Ogh27.02.1964Originalquelle öffnen →
OGH
27.02.1964
2Ob36/64
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Höltzel, Dr. Bauer und Dr. Leidenfrost als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Walter Franek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1) Willibald K*****; 2) Günther G*****, beide vertreten durch Dr. Alfred Lukesch, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen restlicher 4.178,24 S sA sowie restlicher Rentenleistungen infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. November 1963, GZ 3 R 190/63-28, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 28. Juni 1963, GZ 1 Cg 854/62-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.381,48 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der bei der Klägerin pflichtversicherte Franz H***** hat am 1. 11. 1959 auf der Bundesstraße 17 in der Höhe des sogenannten Haldenweges in Zeltweg einen Verkehrsunfall erlitten; an dessen Folgen ist er am 4. 11. 1959 gestorben. Durch Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Leoben vom 17. 3. 1960, 12 E Vr 1737/59-21, ist der Erstbeklagte - rechtskräftig - schuldig erkannt worden, am 1. 11. 1959 als Lenker eines Personenkraftwagens auf der Bundesstraße 17 auf der Fahrt zwischen Judenburg und Knittelfeld in Zeltweg eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit bei abgeblendetem Scheinwerfer eingehalten zu haben; dadurch habe er den mit dem Fahrrade auf der Straße gestürzten und dort liegenden Franz H***** zu spät gesehen, den PKW nicht mehr zeitgerecht anhalten können und Franz H***** mit der Stoßstange erfaßt und nach vorne geschleudert; dadurch habe er Handlungen bzw Unterlassungen begangen, von welchen er schon nach ihren natürlichen, für jedermann leicht erkennbaren Folgen sowie vermöge seiner Stellung als geprüfter Kraftfahrzeuglenker einzusehen vermochte, daß sie eine Gefahr für das Leben ... von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet seien; hieraus sei am 4. 11. 1959 der Tod des Franz H***** erfolgt (Schuldspruch wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG). Die Klägerin erbringt an die Witwe und die Waisen sowie an die geschiedene Gattin des Franz H***** die Pflichtleistungen aus der Sozialversicherung und verlangt nunmehr gemäß § 332 ASVG Ersatz von den beiden Beklagten zur ungeteilten Hand, und zwar vom Erstbeklagten aus Verschulden und vom Zweitbeklagten gemäß § 19 Abs 2 EKHG; dabei konzediert die Klägerin ein mit 50 % zu wertendes Eigenverschulden des Franz H*****.
Das Erstgericht hat die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand verurteilt, der Klägerin den Betrag von 12.550 S sA zu bezahlen, ferner ab 1. 9. 1962 bestimmte - im Urteilsspruche im einzelnen bezeichnete - monatliche Beträge als Ersatz der an die Witwe Josefa H***** gewährten Witwenrente, des weiteren als Ersatz der an die Waisen Annemarie H*****, Rosemarie H***** und Brigitte H***** gewährten Waisenrenten sowie als Ersatz der an Marie H***** (die geschiedene Gattin des Verunglückten) gewährten Witwenrente; das Zahlungsmehrbegehren pcto 4.178,24 S sA sowie das Rentenmehrbegehren - im Spruche des Erstgerichtes bezeichnet - hat das Erstgericht abgewiesen. Es war zum Ergebnis gekommen, daß den Franz H***** ein überwiegendes Verschulden im Verhältnisse von 3 zu 1 treffe. Den Berufungen beider Parteien hat die Berufungsinstanz nicht Folge gegeben.
Nunmehr liegt bloß die Revision der klagenden Partei vor. Aus dem Revisionsgrunde des § 503 Z 4 ZPO bekämpft sie die Abweisung ihres Mehrbegehrens und beantragt die Abänderung des Berufungsurteils dahin, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise hat die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückverweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Die beklagten Parteien haben die Revision bekämpft und beantragt, ihr keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig; sie ist nicht begründet.
Nach den gesamten Revisionsausführungen steht auf der Grundlage der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - es ist lediglich Rechtsrüge erhoben worden - die einzige Frage zur Erörterung, mit welchem Anteile das Eigenverschulden des verletzten Franz H***** für die Berechnung der Ersatzansprüche der Klägerin als Legalzessionarin nach § 332 ASVG zu veranschlagen sei. In dieser Beziehung haben die Vorinstanzen - übereinstimmend - ein Aufteilungsverhältnis von 1 zu 3 zu Gunsten der beklagten Parteien angenommen. Die Klägerin erachtet diese Quote für unzutreffend und hält auch in dritter Instanz an dem von ihr schon in der Klage geltend gemachten Aufteilungsverhältnisse von 1 zu 1 fest. Bei dem Unfallshergange vermag das Revisionsgericht dieser Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, erachtet vielmehr die von den Untergerichten vorgenommene Aufteilung für gerechtfertigt. Es ist doch festgestellt, daß der Erstbeklagte mit dem von ihm gelenkten PKW zur Unfallszeit aus Richtung Judenburg über die Bundesstraße 17 mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h an den die Bundesstraße bei Zeltweg kreuzenden sogenannten Haldenweg herangekommen war. Rund 60 m vor dieser Kreuzung war der Erstbeklagte durch die Scheinwerfer eines aus der Gegenrichtung gekommenen Kraftwagens etwas geblendet worden. Wegen dieses Fahrzeugs und anderer ihm entgegenkommender Kraftwagen fuhr der Erstbeklagte mit Abblendlicht. In einer Entfernung von rund 20 m bemerkte er nun vor sich auf der Fahrbahn ein dunkles Hindernis. Es handelte sich dabei um Franz H***** und sein Fahrrad; bei der Überquerung der Bundesstraße im Zuge des Haldenwegs war dieser mit dem Fahrrad gestürzt und hatte sich noch nicht ganz aufgerichtet, als der vom Erstbeklagten gelenkte PKW herankam. Der Erstbeklagte reagierte zwar mit Bremsen und dem Versuch, nach links auszuweichen; dennoch wurden Franz H***** und sein Fahrrad vom PKW auf der Asphaltbahn einige Meter weitergeschoben, bis der PKW stehenblieb; dadurch wurde Franz H***** verletzt. Beim vorangegangenen Sturz vom Fahrrade war dieser nicht verletzt worden, so daß er nicht gehindert gewesen wäre, die Fahrbahn zu verlassen; dazu wären ihm rund 10 Sekunden bis zum Eintreffen des Erstbeklagten zur Verfügung gestanden. Franz H***** war infolge Alkoholisierung im Zeitpunkte des Unfalls zur Lenkung seines Fahrrades nicht mehr im Stande gewesen; sein Sturz auf die Fahrbahn war auf seine Alkoholisierung zurückzuführen; infolge seines alkoholisierten Zustandes war er auch nicht in der Lage, die Fahrbahn nach dem Sturze ohne Verzögerung zu räumen. Franz H***** - von Beruf Hilfsschlosser der Hauptwerkstätte Knittelfeld der ÖBB - stand zur Unfallszeit im 55. Lebensjahre.
Bei diesen Umständen haben die Vorinstanzen mit Recht das überwiegende Verschulden des Franz H***** in dem oben bezeichneten Ausmaße angenommen. Dieser ist doch alkoholisiert mit seinem Fahrrad bei Dunkelheit auf der sehr frequentierten Fernverkehrsstraße gefahren und hat diese Straße zweimal überquert (das zweite Mal in der Höhe des Haldenweges); seine Alkoholisierung war auslösend für den Sturz mit dem Fahrrade beim Überqueren der Fahrbahn und für die Verzögerung bei der Räumung dieser Fahrbahn; dem Erstbeklagten aber liegt die Einhaltung einer etwas überhöhten Geschwindigkeit beim Fahren mit Abblendlicht zur Last, derart, daß der Sichtweite von rund 30 m ein Anhalteweg von ca 35 m gegenüberstand; den Unfall hat noch die dunkle Kleidung des Franz H***** und der Umstand begünstigt, daß die Asphaltbahn, auf der Franz H***** lag, mit dunklen Ausbesserungsflecken durchsetzt war. Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, einen Rechtsirrtum der Untergerichte in der Schadensaufteilung darzutun. Gewiß ist das Fahren ohne genügende Sicht als schwerer Verstoß eines Kraftfahrers gegen die Verkehrsvorschriften zu werten; das bedeutet aber nicht, daß in allen Fällen dieser Verkehrswidrigkeit das Verschulden des Kraftfahrers mindestens ebenso schwer zu werten wäre wie das mitwirkende Verschulden des zweiten - nicht motorisierten - Verkehrsteilnehmers; es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an, wenn das Verhältnis der Schadensaufteilung im Sinne des § 1304 ABGB angemessen ermittelt werden soll. Nun liegt dem verletzten Franz H***** die Auslösung dieses Unfalles zur Last, weil er trotz seines alkoholisierten Zustandes als Radfahrer am Verkehr einer stark frequentierten Straße teilgenommen hat. Wenn die Revisionswerberin vorbringt, bei Franz H***** sei infolge seines alkoholisierten Zustandes die volle Einsicht über die Gefährlichkeit seines Vorhabens nicht mehr vorhanden gewesen, er habe zufolge des Alkoholkonsums weniger Hemmungen als ein nüchterner Mensch gehabt, dann kann daraus für ihren Standpunkt nichts gewonnen werden; sein besonderes Verschulden liegt ja gerade darin, daß er sich im Zustande der Alkoholisierung in eine Situation begab, zu deren Bewältigung es aller Anstrengungen eines nicht beeinträchtigten Verkehrsteilnehmers bedurft hätte.
Der gerügte Rechtsirrtum (§ 503 Z 4 ZPO) liegt also nicht vor, so daß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Der Kostenausspruch (auf der Basis der Abweisung des Mehrbegehrens, wobei hinsichtlich der Rentenbeträge auf § 10 Abs 1 RAT-Verordnung Bedacht zu nehmen war) gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
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