OGH 6 Ob 236/63
6 Ob 236/63Ogh08.10.1963Originalquelle öffnen →
OGH
08.10.1963
6Ob236/63
Mietengesetz §17 (2);
SZ 36/126
Wird die Ablöse in Form eines Wechsels bei gleichzeitiger Übernahme des Mietvertrages und der Wohnung gegeben, beginnt die Verjährungsfrist des § 17 (2) MietG. mit der Übergabe des Wechsels.
Entscheidung vom 8. Oktober 1963, 6 Ob 236/63.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Die Erstbeklagte ist Eigentümerin des Hauses Wien XXIII., A.-Gasse Nr. 3, das vom Zweitbeklagten, mit dem sie eine Lebensgemeinschaft unterhält, verwaltet wird. Der Zweitbeklagte hat die von ihm in diesem Haus gemietete und den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegende Wohnung Nr. 3 an den Kläger gegen eine Investitionsablöse in der Höhe von 15.000 S für angebliche Installationsarbeiten überlassen, der diesen Betrag in der Weise bezahlte, daß er am 3. August 1961 dem Zweitbeklagten 5000 S zugezählt und am 26. August 1961, anläßlich der Unterfertigung des Mietvertrages und Aushändigung der Wohnungsschlüssel einen Wechsel, lautend auf 10.000 S, mit der Äußerung ausgehändigt hat, daß er gut sei und daß ihn der Zweitbeklagte bei jeder Bank einlösen könne. Der Zweitbeklagte ist damit einverstanden gewesen, hat den Wechsel übernommen und ihn am 28. August bei der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien eingereicht, wo der Wechsel am 4. September 1961 abgerechnet und dem Zweitbeklagten am 5. September 1961 gutgeschrieben worden ist. Der Wechsel wurde später prolongiert und seitens des Klägers durch Zahlung von zwei Teilbeträgen in der Höhe von 3500 S (25. Oktober 1961) und von 6500 S (10. November 1961) eingelöst. Später stellte sich heraus, daß der Zweitbeklagte niemals in dieser Wohnung Gas- und Wasserinstallationen hat vornehmen lassen.
Die Erstbeklagte hat von dem Ablösebetrag nichts erhalten.
Der Kläger begehrte mit der am 30. August 1962 eingebrachten Klage von den beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Rückzahlung des Betrages von 15.000 S aus dem Titel der verbotenen Ablöse (§ 17 MietG.).
Die Einwendungen der beiden Beklagten gingen im wesentlichen dahin, daß der Rückforderungsanspruch verjährt sei (§ 17 (2) MietG.), daß keine unzulässige Ablöse vorliege, weil der Zweitbeklagte den Ablösebetrag überschreitende Aufwendungen in der Wohnung erbracht habe und daß die Erstbeklagte nicht passiv legitimiert sei. Sie habe von dem Ablösebetrag nichts erhalten.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Es führte insbesondere an: "Der Zweitbeklagte war mit dieser Zahlungsart der Ablöse einverstanden und hat den Wechsel an Zahlungsstatt übernommen ... , wobei der Zweitbeklagte als Gläubiger mit dieser Zahlungsart einverstanden war und sich für befriedigt erachtete".
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, daß die Erstbeklagte passiv nicht legitimiert sei. Der Zweitbeklagte habe die Art der Bezahlung der Ablöse (teils Barzahlung, teils Wechsel) durch Annahme des Wechsels am 26. August 1961 genehmigt, womit erwiesen sei, daß der Kläger an diesem Tag durch Übergabe des Wechsels an den Zweitbeklagten mit schuldbefreiender Wirkung die restlichen 10.000 S der Ablöse bezahlt habe.
Der Zweitbeklagte habe bekundet, daß er den Wechsel des Klägers für gut erachtet und ihn an Zahlungsstatt entgegengenommen habe. Da der Wechsel auch ordnungsgemäß eingelöst worden sei, sei auch der Standpunkt des Zweitbeklagten richtig, daß der Ablösebetrag am 26. August 1961 mit schuldbefreiender Wirkung für den Kläger bezahlt wurde. Infolge der am 26. August 1961 erfolgten Unterfertigung des Mietvertrages, der Ausfolgung der Wohnungsschlüssel und Übergabe der Wohnung seien allfällige Gründe für eine Hemmung der Verjährung weggefallen, weshalb mit diesem Zeitpunkt die einjährige Verjährungsfrist des § 17 (2) MietG. zu laufen begonnen habe. Sie sei daher im Zeitpunkt der Klagseinbringung (30. August 1962) bereits abgelaufen gewesen, weshalb hinsichtlich des Zweitbeklagten der eingeklagte Rückforderungsanspruch verjährt sei.
Der vom Kläger erhobenen Berufung wurde teilweise Folge gegeben. Es wurde das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der Erstbeklagten und bis zu einem Betrag von 5000 S gegenüber dem Zweitbeklagten bestätigt und im übrigen dahin abgeändert, daß der Zweitbeklagte schuldig erkannt wurde, dem Kläger den Betrag von 10.000 S samt Anhang zu bezahlen.
Das Berufungsgericht fand die Rechtsrüge hinsichtlich des Zweitbeklagten bezüglich eines Betrages von 10.000 S für begrundet. Es sei davon auszugehen, daß ein Wechsel regelmäßig nur zahlungshalber und nicht an Zahlungsstatt hingegeben werde. Die Entscheidung der Frage, ob eine Leistung an Zahlungsstatt oder zahlungshalber vorliege, gehöre zur rechtlichen Beurteilung. Ersteres wäre nur dann gegeben, wenn zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten am 26. August 1961 eine Willenseinigung dahin zustandegekommen sei, daß schon durch die Hingabe des Wechsels die Schuld getilgt sei. Daraus, daß der Zweitbeklagte zur Annahme des Wechsels bereit gewesen sei, könne noch nicht auf sein Einverständnis geschlossen werden, daß durch die Annahme des zur Deckung des Restbetrages bestimmten Akzeptes die Schuld getilgt sein sollte. Gerade der Hinweis des Klägers bei der Aushändigung des Wechsels, dieser sei gut und der Zweitbeklagte könne ihn bei jeder Bank einreichen, zeige, daß es für den Zweitbeklagten nicht außer jedem Zweifel gewesen sei, aus dem Wertpapier Befriedigung zu finden. Im Zweifel aber sei die Hingabe eines Wechsels als bloß zahlungshalber erfolgt anzunehmen. Der gegenteiligen Meinung des Erstgerichtes, die unzulässigerweise in die Form einer Feststellung gekleidet sei ("... und hat den Wechsel an Zahlungsstatt übernommen ..."), könne nicht beigetreten werden. Wenn das Erstgericht diesbezüglich noch ausführe, der Zweitbeklagte "habe den Standpunkt bekundet, die Bezahlung des Ablösebetrages am 26. August 1961 sei mit schuldbefreiender Wirkung für den Kläger erfolgt", so finde diese Ausführung in der Aktenlage keine Deckung, da der Zweitbeklagte in seiner Parteienaussage derartiges nicht deponiert habe. Da sohin der Betrag von 10.000 S nach dem 31. August 1961 gezahlt worden sei, sei der Rückforderungsanspruch hinsichtlich dieses Betrages nicht verjährt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Zweitbeklagten Folge und stellte das Urteil des Erstgerichtes wieder her.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Frage, ob aus den Feststellungen der Unterinstanzen der Schluß zu ziehen ist, es sei der Wechsel zahlungshalber und nicht an Zahlungsstatt gegeben worden, ist eine Rechtsfrage, der eine Bedeutung nicht zukommt.
Prozeßentscheidend ist nur die Frage, an welchem Tage im Sinne des § 17 Abs. (1) a MietG. geleistet und wann diese Leistung vom Zweitbeklagten als solche angenommen wurde, und die damit zusammenhängende Frage, an welchem Tage dem Kläger ein Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 der bezogenen Gesetzesstelle entstanden ist. Daß am 26. August 1961 der Zweitbeklagte eine Leistung nach § 17 (1) a MietG. angenommen hat, folgt daraus, daß er mit der Hingabe des Wechsels einverstanden war und diese Hingabe für hinreichend hielt, um auf Grund dieser Leistung dem Kläger den Mietvertrag und die Wohnungsschlüssel zu übergeben. Daß aber an diesem Tage auch schon ein Rückforderungsanspruch nach Abs. 2 der bezogenen Gesetzesstelle entstanden ist, ergibt sich daraus, daß der Kläger schon an diesem Tage unter Berufung auf diese Gesetzesstelle vom Zweitbeklagten den hingegebenen Wechsel hätte zurückfordern können. Dieser Rückforderungsanspruch hat sich bereits am 28. August 1961 in einen Geldanspruch verwandelt, weil von diesem Tage an der Zweitbeklagte infolge Einreichung des Wechsels bei der Bank außerstande war, dem Kläger den Wechsel zurückzugeben und daher der Kläger unwiderruflich Wechselschuldner hinsichtlich einer Wechselschuld von 10.000 S wurde.
Die erst am 30. August 1962, also mehr als ein Jahr danach eingebrachte Rückerforderungsklage ist daher gemäß § 17 (2) MietG. verspätet. Aus diesen Gründen war der Revision des Erstbeklagten Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Urteiles des Urteil der I. Instanz wiederherzustellen.
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