OGH 8 Ob 239/63
8 Ob 239/63Ogh17.09.1963Originalquelle öffnen →
OGH
17.09.1963
8Ob239/63
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lenk als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachout, Dr. Bauer, Dr. Rothe und Dr. Steinböck als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich P*****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 22. September 1962 verstorbenen Adolf C*****, vertreten durch die unbedingt erbserklärte Erbin Hedwig C*****, diese vertreten durch Dr. Theodor Schwager und Dr. Nikolaus Siebenaller, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufküngigung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Berufungsgerichtes vom 26. Juni 1963, GZ R 251/63-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 2. Mai 1963, GZ 3 C 11/63-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 667,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kündigt der beklagten Verlassenschaft nach Adolf C***** die von diesem zwecks Ausübung des Dentistenberufes gemieteten Betriebsräumlichkeiten in dem dem Kläger gehörigen Haus in Baden, , auf. Er stützt diese Aufkündigung auf § 19 Abs 2 Z 13 MietG und führt aus, daß Adolf C gestorben sei und demzufolge das Bestandobjekt nicht mehr zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung verwendet werde.
Der Erstrichter hat diese Aufkündigung für rechtswirksam erkannt und die Beklagte zur Räumung des Bestandgegenstandes verhalten. Er hat ausgeführt, daß Adolf C***** die aufgekündigten Räume als Dentistenpraxis gemietet und verwendet habe. Gewohnt habe er bei seiner Mutter in Wien . Einen Raum seiner Ordination habe er als Wohn- und Schlafzimmer benützt, wenn er sich zur Berufsausübung in Baden aufhielt. Dabei sei es geblieben, bis Adolf C 9 Monate vor seinem Ableben in ein Wiener Krankenhaus eingeliefert worden sei. Während dieser 9 Monate habe auch seine Gattin zur Gänze in Wien gewohnt, um ihn besuchen und betreuen zu können. Einige Zeit nach seinem Ableben habe sie die Wohnung ihrer Schwiegermutter wieder verlassen und wohne seither in dem ehemals gemeinsamen Wohn-Schlafzimmer in der aufgekündigten Wohnung. Sie besuche ihre Schwiegermutter lediglich zum Wochenende. Dem Vermieter sei die Benützung eines Teiles des Bestandobjektes als Wohnung seit langem bekannt gewesen. Der Art und dem Umfang nach stehe das Wohnbedürfnis hinter dem Berufszweck zurück, der Wohnraum sei daher nur eine Nebensache zur besseren Benützung der Betriebsräumlichkeiten. Da die Fortführung der Dentistenpraxis nicht einmal behauptet worden sei, sei die auf § 19 Abs 2 Z 13 MietG gestützte Aufkündigung gerechtfertigt.
Infolge Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht in Abänderung des Ersturteils die Aufkündigung als rechtsunwirksam aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen. Der Bestandgegenstand sei eine Wohnung. Da sie von der Witwe des Verstorbenen benützt werde, seien die Voraussetzungen für eine Aufkündigung nach § 19 Abs 2 Z 13 MietG nicht gegeben.
Dieses Urteil bekämpft der Kläger mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne der Wiederherstellung der erstrichterlichen Entscheidung abzuändern.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, jedoch nicht gerechtfertigt. Die Fassung des § 19 Abs 2 Z 13 MietG läßt keinen Zweifel aufkommen, daß die Anwendung des dort umschriebenen Kündigungstatbestandes auf einen verstorbenen Mieter oder auf dessen Verlassenschaft nicht möglich ist. Eine Verlassenschaft hat weder ein Wohnbedürfnis, noch kann sie zu Kur- und Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend sein. Der Oberste Gerichtshof hält daher an seiner, bereits in wiederholten Entscheidungen (vgl SZ XXII 170; MietSlg Nr 3300 und 7462 sowie andere) ausgesprochenen Rechtsansicht fest, daß der Tod des Mieters und der damit verbundene Wegfall des Wohnbedürfnisses oder der geschäftlichen Betätigung nicht den Tatbestand des § 19 Abs 2 Z 13 MietG erfüllt, sondern nur den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 11 MietG darstellen kann, der jedoch auf Wohnräume beschränkt ist. Wie ausgeführt, hat der Kläger seine gegen die Verlassenschaft des ehemaligen Mieters gerichtete gerichtliche Aufkündigung ausdrücklich auf § 19 Abs 2 Z 13 MietG und darauf gestützt, daß der Mietgegenstand zufolge des Ablebens des Mieters nicht mehr zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung dient. Das Berufungsgericht hat daher im Sinne der dargelegten Rechtsansicht im Endergebnis zutreffend die Aufkündigung aufgehoben. Da die Ausführungen der Revision von der unrichtigen Rechtsansicht der Möglichkeit einer Aufkündigung nach § 19 Abs 2 Z 13 MietG bei Aufhören der regelmäßigen geschäftlichen Betätigung infolge Ablebens des Mieters ausgehen, erübrigt es sich, zu ihnen Stellung zu nehmen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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