OGH 2 Ob 199/63
2 Ob 199/63Ogh05.09.1963Originalquelle öffnen →
OGH
05.09.1963
2Ob199/63
Arbeitsgerichtsgesetz §1;
Arbeitsgerichtsgesetz §2;
SZ 36/111
Klagen eines selbständigen Unternehmers gegen einen anderen selbständigen Unternehmer gehören nicht vor das Arbeitsgericht, auch wenn es sich um die sogenannte Nachbarschaftshilfe handelt.
Entscheidung vom 5. September 1963, 2 Ob 199/63.
I. Instanz: Kreisgericht Ried i. I.; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Nach dem Vorbringen in der Klage führten die Klägerin und ihr Gatte am 8. August 1959 Hafer vom Feld in die Scheune ihres Bauernhauses ein. Da die Fuhre sehr breit geladen war, blieb sie im Scheunentor stecken. Der Beklagte, der gerade des Weges kam, machte sich erbötig, Hilfe zu leisten und mit seinem Traktor den beladenen Wagen durch das Scheunentor zu schieben. Zu diesem Zweck klemmte er ein Kantholz zwischen die Fuhre und den Traktor. Da dieses beim Anschieben abrutschte, stellte sich die Klägerin zwischen Wagen und Traktor und hielt das Kantholz. Als der Traktor anfuhr, verschob sich das Kantholz und die Klägerin wurde zwischen Wagen und Traktor eingeklemmt. Sie erlitt schwere Verletzungen.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz.
Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des Verfahrens einschließlich der Klagszustellung aus und wies die Klage zurück. Es war der Meinung, der Beklagte sei als Aufseher oder Bevollmächtigter des Gatten der Klägerin anzusehen. Die Klägerin sei einer Dienstnehmerin ihres Gatten gleichzuhalten, weil sie bei der Einfuhr des Hafers als Arbeiterin tätig gewesen sei. Es liege ein Arbeitsunfall vor. Zur Entscheidung über die Klage sei das Arbeitsgericht zuständig.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.
Das Rekursgericht war der Meinung, daß zur Frage der Zuständigkeit die Frage des Haftungsausschlusses nach § 333 ASVG. nicht zu erörtern sei, sondern daß diese Frage nach den §§ 1 und 2 ArbGerG. zu prüfen sei. Nach diesen Bestimmungen sei die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht gegeben. Zufolge den Behauptungen in der Klage sei die Klägerin Landwirtin und ebenso selbständig wie ihr Gatte. Auch der Beklagte sei selbständiger Landwirt. Die Klägerin sei weder Dienstnehmerin ihres Gatten noch des Beklagten gewesen. Eine freiwillige im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe geleistete Tätigkeit begrunde weder ein Dienstnehmerverhältnis noch ein dienstnehmerähnliches Verhältnis.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge.
Aus der Begründung:
Der Beklagte ist der Meinung, daß ohne Rücksicht darauf, ob die Klägerin als eine im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Gatten beschäftigte Arbeiterin zu werten sei oder ob sie als Miteigentümerin als selbständige Unternehmerin tätig geworden sei, mit der Klage, Schadenersatzansprüche aus einem Arbeitsunfall geltend gemacht werden, zu deren Entscheidung das Arbeitsgericht zuständig sei.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Die Klägerin behauptet, daß der landwirtschaftliche Betrieb je zur Hälfte ihr und ihrem Gatten gehöre. Damit behauptet sie, daß sie sowie ihr Gatte selbständige Landwirte seien. Ihnen leistete der Beklagte ebenfalls als selbständiger Landwirt im Sinne der sogenannten Nachbarschaftshilfe Beistand. Die Klägerin macht somit als selbständige Unternehmerin Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten als selbständigen Unternehmer geltend. Es ist nichts hervorgekommen, was auf ein Arbeitnehmerverhältnis oder ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis schließen ließe. Es liegen somit die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 ArbGerG. für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht vor. Die Frage, ob ein Haftungsausschluß nach § 333 ASVG. gegeben ist, wird erst im Prozeß zu entscheiden sein (SZ. XXXII 86, Arb. 6402).
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