OGH 4 Ob 529/62
4 Ob 529/62Ogh08.01.1963Originalquelle öffnen →
OGH
08.01.1963
4Ob529/62
Wechselgesetz Art20 Abs1 Satz 2;
SZ 36/2
Für den Eintritt der im Art. 20 (1) WG. vorgesehenen Rechtsfolgen ist es ohne Bedeutung, ob der präjudizierte Wechsel mit Blankoindossament oder Blankobegebung übertragen wurde.
Entscheidung vom 8. Jänner 1963, 4 Ob 529/62.
I. Instanz: Landesgericht Salzburg; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Gegen den Wechselzahlungsauftrag des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Februar 1962 hat der Beklagte eingewendet, daß er den Wechsel im Sommer 1961 einer Frau Ria L. übergeben habe, die von ihm bevollmächtigt war, ihm einen Kredit von sechs bis acht Millionen Schilling zu verschaffen. Er habe den Wechsel blanko unterfertigt und mit Frau L. vereinbart, daß der Wechsel nur zur Kreditbeschaffung zu verwenden und dem Kreditgeber zur Sicherstellung zu übergeben sei. Frau L. habe ihm aber keinen Kredit verschafft, habe daher den Wechsel vertragswidrig ausgefüllt und ihn dem Autohändler Hermann P. übergeben, der ihn dem Kläger weitergegeben habe. Der Kläger habe gewußt, daß dem Wechsel kein Grundgeschäft zugrunde lag und daß der Beklagte dem Vorbesitzer des Wechsels Hermann P. nichts schulde. Der Kläger habe deshalb beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteile des Beklagten gehandelt.
Das Erstgericht hat festgestellt: Der Beklagte hat im März 1961 die Inhaberin eines Kreditbüros Ria L. beauftragt, ihm einen Kredit von zirka 8 Millionen Schilling zu verschaffen. Diese Kreditbeschaffung zog sich in die Länge. Da der Beklagte für eine Krankenkassenforderung dringend einen Teilkredit von 40.000 S benötigte, übergab er Frau L. einige Wechsel zur Beschaffung dieses Betrages. Ihr gelang jedoch auch die Beschaffung dieses Teilkredites nicht. Auf ihren Vorschlag stellte der Beklagte einen Blankowechsel aus, der auf 100.000 S lauten sollte und mit dem sie sich bei einem Autohändler einen PKW. für 60.000 S kaufen sollte. Die restlichen 40.000 S sollte sie dem Kläger zurückerstatten. Der Autohändler lehnte dieses Geschäft jedoch ab und nahm den Wechsel über 100.000 S nicht an. Darauf gab ihm Ria L. den vorliegenden Wechsel über 62.400 S, wobei der Wechselbetrag erst jetzt von ihr oder dem Zeugen P. eingesetzt und der Wechsel von Hermann P. als Aussteller unterschrieben wurde. Ria L. erklärte dem Autohändler P., daß sie gegen den Beklagten eine Forderung habe. P. nahm den Wechsel zunächst an und folgte einen PKW. aus, behielt sich jedoch vor, den Wagen wieder zurückzufordern, wenn der Wechsel nicht eingelöst werden sollte. Der Wechsel wurde auch nicht eingelöst, worauf P. den Wechsel an Ria L. zurückstellte und den PKW. zurücknahm. Darauf wandte sich Ria L. um die Jahreswende 1961/1962 zusammen mit ihrem Mann Johann L. an den Kläger. Beide wiesen ihm ein Schreiben vor, in welchem der Beklagte bescheinigte, daß er Frau L. 100.000 S schulde. Der Kläger vertraute der Echtheit und Richtigkeit der Bescheinigung und gab den beiden einen gebrauchten PKW. Opel-Rekord als Übergangswagen und versprach ihnen, das Fahrzeug gegen den gewünschten Mercedes 120 umzutauschen, wenn sie über das Geld verfügten. Nach acht Tagen, Ende Jänner 1962, kam das Ehepaar L. neuerlich zum Kläger, teilte ihm mit, daß sich die Zahlung durch den Beklagten verzögere und fragte, ob der Kläger den vorliegenden Wechsel annehme, in dem der Betrag von 62.400 S bereits eingetragen war. Der Kläger sagte zu, daß er einen Mercedes ausfolgen werde, wenn der Wechsel eingelöst werde. Da der Wechselbetrag bereits seit einigen Monaten fällig war, brachte der Kläger die Wechselklage ein. Das Erstgericht hat insbesondere auf Grund der Aussage der Zeugin Sophia T. der Gattin des Beklagten, festgestellt, daß der Beklagte den strittigen Wechsel der Frau L. zum Zwecke des Ankaufes eines PKW. vom Autohändler P. gegeben habe und daß der Wagen der Kreditbeschaffung dienen sollte, ferner auf Grund der Parteienaussage des Beklagten, daß er den Wechsel ohne Einsetzung der Wechselsumme an Frau L. gegeben habe und daß der Betrag von 62.400 S als Provisions- und Spesenvorschuß an Frau L. gegen spätere Verrechnung gedacht war.
Das Erstgericht hat den Wechselzahlungsauftrag aufrechtgehalten, weil kein Beweis dafür vorliege, daß der Kläger den Wechsel in bösem Glauben erworben habe oder daß ihm beim Erwerb eine grobe Nachlässigkeit zur Last falle. Dem Kläger könne auch nicht vorgeworfen werden, daß er beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Beklagten gehandelt habe. Den Wechselerwerber treffe keine Nachforschungspflicht über das Grundverhältnis oder sonstige Vereinbarungen.
Die Berufung des Beklagten gegen das Ersturteil blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat das Verfahren vor dem Erstgericht als mangelfrei befunden, die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen und in rechtlicher Hinsicht ausgeführt: Nach Art. 10 WG. können einem Dritten als Wechselinhaber Einwendungen aus dem Begebungsvertrag oder der vertragswidrigen Ausfüllung des Blanketts nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß dieser den Wechsel in bösem Glauben erworben hat, oder ihm beim Erwerb grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dem Beklagten, den die Beweislast treffe, sei der Beweis der Bösgläubigkeit des Klägers nicht gelungen. Das Blankoakzept sei schon vom Autohändler P. komplettiert und mit dessen Unterschrift als Aussteller versehen worden. Dem Kläger sei daher kein Blankowechsel, sondern ein voll ausgefüllter Wechsel übergeben worden. Aus dem Beweisverfahren sei nicht hervorgekommen, daß der Kläger gewußt hätte oder hätte wissen müssen, daß es sich hiebei ursprünglich um ein Blankoakzept handelte. Das Erstgericht habe daher mit Recht Gutgläubigkeit des Klägers im Sinne des Art. 10 WG. angenommen. Auch nach Art. 17 WG. ergäben sich keine wirksamen Einwendungen für den Beklagten. Es sei nicht erwiesen, daß der Kläger als Inhaber des Wechsels in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der bestehenden Einwendungen aus dem Grundgeschäft bewußt zum Nachteil des Beklagten gehandelt habe, als er den Wechsel entgegennahm. Eine solche Bösgläubigkeit könne noch nicht allein daraus abgeleitet werden, daß dem Kläger der Wechsel erst nach Verfall ausgehändigt wurde und keiner der Ehegatten L. selbst auf der Urkunde unterschrieben habe. So wie das Ehepaar L. und der Kläger als Partei den Begebungsvorgang schildern, brauchte der Kläger keinen Verdacht hinsichtlich eines unkorrekten Vorgehens seines Vormannes oder bestehender Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu schöpfen. Es sei auch nicht richtig, daß der Kläger deshalb hätte Verdacht schöpfen müssen, weil die Ehegatten L. bei ihm zuerst als Barzahler aufgetreten seien, später aber auf den vom Beklagten angeblich zu erwartenden Geldeingang von 100.000 S hingewiesen hätten. Auch dieser Umstand mußte den Kläger nicht veranlassen, Nachforschungen über das Grundgeschäft zwischen L. oder P. und dem Beklagten anzustellen.
Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Untergerichte auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.
Aus der Begründung:
In der Rechtsrüge wird vor allem ausgeführt, daß den Kläger eine Nachforschungspflicht getroffen hätte. Auf die Frage der Nachforschungspflicht ist im vorliegenden Fall jedoch nicht näher einzugehen. Der gegenständliche Wechsel war am 7. Oktober 1961 zur Zahlung fällig. Erst im Jänner 1962, also lange nach Fälligkeit und Ablauf der Protestfrist, hat der Kläger nach den Feststellungen der Untergerichte den Wechsel von den Ehegatten L. übergeben erhalten. Nach Art. 20 (1) Satz 2 WG. hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung, wenn der Wechsel erst nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist indossiert worden ist. Für die Wirkung dieser gesetzlichen Vorschrift ist es ohne Belang, ob es sich um ein gewöhnliches oder um ein Blankoindossament oder eine Blankobegebung handelt (Stranz, Wechselrecht[14], Art. 20, Anm. 12, Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht S. 630). Der Zweck der Bestimmung des Art. 20 (1) Satz 2 WG. ist darin zu sehen, daß ein Bedürfnis nach der vollwirksamen Indossierbarkeit des Wechsels nur solange besteht, als er zum Umlauf bestimmt ist (vgl. Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, S. 64). Für diesen Grundsatz ist es ohne Belang, ob der präjudizierte Wechsel mit Blankoindossament oder Blankobegebung übertragen wird. In beiden Fällen soll der Übernehmer nicht mehr Rechte haben, als sein Überträger. Die gegenteilige Meinung von Lenhoff, Einführung in das einheitliche Wechselrecht, S. 64, stützt sich nur auf die Wortinterpretation des Art. 14 (2) Z. 2, 3 WG., wo zwischen dem Blankoindossament und der Blankobegebung unterschieden wird, und des Art. 20 WG., wo nur vom Indossament und nicht von der Blankobegebung die Rede ist. Der Zweck der in Frage stehenden Bestimmung spricht jedoch für die gegenteilige Rechtsansicht.
Ist also aus einem Wechsel durch Protestierung oder durch Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist ersichtlich, daß die "Honorierung" des Wechsels durch den Bezogenen unterblieben ist, so hat dies kraft gesetzlicher Vorschrift zur Folge, daß etwaige weitere Indossamente oder Wechselbegebungen nach Protestierung oder nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist nur mehr als Abtretung bürgerlichen Rechts wirken. Da der Kläger den Wechsel nicht vom Aussteller P., sondern von Ria L. erworben hat, die ihrerseits den Wechsel von P. auf Grund eines Blankoindossaments erhalten hatte, hat der Kläger als bloßer Zessionar nicht die Rechte P.'s (vgl. JB. 206 = GlUNF. 6494), sondern nur die der Ria L., mit der der Beklagte das Grundgeschäft geschlossen hat.
Der Beklagte hat daher mit Recht schon in seinen Einwendungen verlangt, daß auf das Grundgeschäft eingegangen werde. Da sich die Untergerichte nicht mit der Frage befaßt haben, ob Ria L. überhaupt eine Forderung und wenn ja, in welcher Höhe gegen den Beklagten zustand, erweist sich das Verfahren beider Untergerichte als mangelhaft.
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