OGH 5 Ob 188/62
5 Ob 188/62Ogh20.12.1962Originalquelle öffnen →
OGH
20.12.1962
5Ob188/62
Dienstpragmatik §89 (2);
JN §1;
SZ 35/137
Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Hereinbringung eines "Übergenusses" kann nicht mit Klage nach § 89 (2) DP. angefochten werden.
Entscheidung vom 20. Dezember 1962, 5 Ob 188/62.
I. Instanz: Bezirksgericht Klosterneuburg; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Mit dem als administratives Ersatzerkenntnis bezeichneten Schreiben des Zentralbesoldungsamtes vom 22. Jänner 1962 wurde dem Kläger eröffnet, daß der infolge Weiterzahlung des Aktivbezuges für Dezember 1961 und der Sonderzahlung XII/1961 entstandene Übergenuß von zusammen netto 7012.10 S zur Gänze von seinem Ruhegenuß für Dezember 1961 und Jänner 1962 und von der Sonderzahlung Dezember 1961 hereingebracht werde; die Hereinbringung dieser Forderung erfolge auf Grund der Bestimmungen des Hofkammerdekretes vom 1. Dezember 1834, JGS. Nr. 2675, und des Hofdekretes vom 16. August 1841, JGS. Nr. 555, im administrativen Wege. Der gutgläubige Empfang und Verbrauch des genannten Betrages könne dem Kläger nicht zugebilligt werden, weil diesem der Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 27. November 1961, womit er gemäß § 73 DP. in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurde, damals bereits zugestellt gewesen sei. Der Bescheid des Zentralbesoldungsamtes enthält auch die Belehrung, daß gemäß § 89 (2) DP. binnen 30 Tagen nach Zustellung des administrativen Erkenntnisses der Ersatzanspruch durch Feststellungsklage gegen die Republik Österreich bei dem sachlich zuständigen Gericht bestritten werden könne, in dessen Sprengel der Beamte zur Zeit der Zustellung des Erkenntnisses seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
Die vom Kläger nach § 89 (2) DP. erhobene Klage mit dem Klagsbegehren auf Rechtsunwirksamerklärung des administrativen Ersatzerkenntnisses des Zentralbesoldungsamtes wurde vom Erstgericht unter Aufhebung des bisherigen Verfahrens als nichtig zurückgewiesen. Das Erstgericht begrundete seine Entscheidung damit, daß nach § 89 (2) DP. die Einbringung einer Feststellungsklage erst nach Rechtskraft des Ersatzerkenntnisses zulässig sei; diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben, weil über die gegen das Ersatzerkenntnis erhobene Berufung noch nicht entschieden sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurse des Klägers Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Weisungsgrunde auf. Es stellte sich auf den Boden der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1931, Slg. N. F. 1429 und vom 16. März 1960, B 422/59 (ÖJZ. 1960 S. 668), wonach ein administratives Ersatzerkenntnis kein Bescheid und daher auch nicht mit den Rechtsmitteln des Verwaltungsverfahrens anfechtbar sei, so daß die 30tägige Frist des § 89 (2) DP. mit der Zustellung des Ersatzerkenntnisses in Lauf gesetzt werde. Es sei daher dem Kläger der Rechtsweg zur Einbringung der Feststellungsklage offengestanden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse der beklagten Partei Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.
Aus der Begründung:
Die Entscheidung der ersten Instanz entspricht im Ergebnis der Rechtslage, wenn auch nicht aus den vom Erstgericht in seiner Entscheidung angeführten Gründen.
Nach dem Hofdekret vom 16. August 1841, JGS. Nr. 555, sind Forderungen des Staates an seine Beamten im administrativen Dienstwege auszutragen; nach dem Hofkammerdekret vom 1. Dezember 1834, JGS. Nr. 2675, hat die Hereinbringung oder Sicherstellung solcher Forderungen ohne Dazwischenkunft der Gerichte durch Gehalts- und Pensionsabzüge zu erfolgen. Gegen die hiernach ergangenen administrativen Erkenntnisse der Verwaltungsbehörden wurde den Beamten durch § 89 DP. der Rechtsweg eröffnet, aber nur insoweit sie dadurch "zum Ersatz eines Schadens verurteilt" wurden, also nur gegenüber Erkenntnissen der Verwaltungsbehörden, die einen Schadenersatzanspruch zum Gegenstand haben, weil, wie es in dem Bericht der Spezialkommission des Herrenhauses zu § 89 (2) DP. heißt, es dem Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung und dem Wesen des Anspruches als eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches entspreche, daß den Beamten der Rechtsweg zur Bestreitung des gegen ihn erhobenen Anspruches offengehalten werde. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Hereinbringung eines "Übergenusses" hingegen stellt keine Entscheidung über einen privatrechtlichen Schadenersatzanspruch dar, mögen auch bei der Entscheidung Normen des bürgerlichen Rechtes (§§ 1431, 1437 und 329 ABGB.) herangezogen worden sein (s. Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. Mai 1961, JBl. 1962 S. 279), sondern einen öffentlich-rechtlichen Bescheid, der nicht mit einer Klage nach § 89 (2) DP. angefochten werden kann (s. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 16. Dezember 1961, B 69/61- 13, B 182/61-14). Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß die Verfügung der Verwaltungsbehörde als "administratives Ersatzerkenntnis" bezeichnet wird, daß darin die unrichtige Belehrung erteilt wurde, die Entscheidung könne nach § 89 (2) DP. angefochten werden und daß, wie durch eine vom Bundesministerium für Finanzen am 30. März 1962 dem Erstgericht übermittelte Abschrift des Bescheides dieses Ministeriums vom 26. März 1962 dargetan wurde, die Berufung gegen das "administrative Ersatzerkenntnis" unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1960, B 422/59, als unzulässig zurückgewiesen wurde. All das kann nicht zur Begründung der Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes führen.
Daraus folgt, daß die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges und die Aufhebung des bisherigen Verfahrens als nichtig durch das Erstgericht im Ergebnis richtig war, weshalb in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen war.
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