OGH 5 Ob 331/62
5 Ob 331/62Ogh29.11.1962Originalquelle öffnen →
OGH
29.11.1962
5Ob331/62
Mietengesetz §19 (2) Z9a;
SZ 35/128
Unter "Interessen der Verwaltung" im Sinne des § 19 (2) Z. 9a MietG. sind nur Interessen der Hoheitsverwaltung zu verstehen.
Entscheidung vom 29. November 1962, 5 Ob 331/62.
I. Instanz: Bezirksgericht Villach; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.
Die klagende Partei kundigte der Beklagten die Wohnung in V., R.- Straße 22, aus dem Kündigungsgrund des § 19 (2) Z. 9a MietG. mit der Begründung, daß sie die Wohnung zur Unterbringung eines aktiven Bundesbahnschaffners benötige.
Das Erstgericht hob die Kündigung auf.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und erklärte die Revision für zulässig.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat seit seiner Entscheidung vom 27. April 1954, Zl. 1022/51 (MietSlg. 4018), in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß unter "Interessen der Verwaltung" im Sinne des § 19 (2) Z. 9a MietG. nur die Interessen der Hoheitsverwaltung zu verstehen seien. Nur wenn die in Aussicht genommene Verwendung unmittelbar oder mittelbar im Dienst der Hoheitsverwaltung des Bundes stattfindet, diene das Bestandobjekt im Sinne dieser Bestimmung im höheren Maße den Interessen der Verwaltung als seine bisherige Vermietung an ein Privatrechtssubjekt. An dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof bis zur Aufhebung des zweiten Halbsatzes der Z. 9a durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1961, G 25/60 (ÖJZ. 1962 S. 415, MietSlg. 8951), festgehalten (MietSlg. 8193). Der Verwaltungsgerichtshof hat es insbesondere abgelehnt, die Voraussetzung des § 19 (2) Z. 9a MietG., daß die beabsichtigte Verwendung in einem höheren Maße den Interessen der Verwaltung dienen müsse als die gegenwärtige Verwendung, dann anzunehmen, wenn die gekundigte Wohnung zur Unterbringung von Bundesbahnbediensteten in Anspruch genommen wird (MietSlg. 5886, 8952). Der Oberste Gerichtshof ist nach Aufhebung des zweiten Halbsatzes der Z. 9a durch den Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 279/62 bereits der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Alles, was die klagende Partei gegen diese Rechtsprechung ins Treffen führt, ist nicht stichhältig.
Die klagende Partei macht vor allem geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe sich zur Begründung seiner Auslegung des Begriffes "Verwaltung" auch auf die Regelung der Zuständigkeitsfrage berufen und die Ansicht vertreten, daß ein Bundesministerium nur über hoheitliche Belange entscheiden könne, weshalb unter dem Begriff "Verwaltung" nur die Hoheitsverwaltung verstanden werden könne. Dieses Argument sei aber durch die teilweise Aufhebung der Z. 9a durch den Verfassungsgerichtshof weggefallen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der aus der Fassung der Z. 9a zur Zeit des Inkrafttretens dieser Gesetzesstelle gezogene Schluß auf die Absicht des Gesetzgebers bleibt auch nach der teilweisen Aufhebung dieser Gesetzesstelle durch den Verfassungsgerichtshof gerechtfertigt.
Durch die der Mietengesetznovelle 1933, BGBl. Nr. 325, dem Mietengesetz eingefügte Bestimmung des § 19 (2) Z. 9a MietG. wurde dem Bund als Bestandgeber eine Vorzugsstellung in seinem öffentlichrechtlichen Aufgabenbereich eingeräumt. Wo dieser öffentlichrechtliche Aufgabenbereich eine Kündigung nicht rechtfertigt, ist der Bund an die Kündigungsgrunde des Mietengesetzes genauso gebunden wie der private Bestandgeber. Demgemäß kann er, wenn er den Bestandgegenstand zur Unterbringung eigener Angestellter benötigt, kundigen, sofern die Voraussetzungen des § 19 (2) Z. 7 MietG. gegeben sind. Er kann einen auf Bundesbahngrund befindlichen Mietgegenstand unter den Voraussetzungen des § 19 (2) Z. 9 MietG. kundigen, aber er kann nicht aus dem Bedarf eines Bundesbahnbediensteten nach einer Wohnung ein höheres Interesse der Hoheitsverwaltung im Sinne des § 19 (2) Z. 9a MietG. ableiten.
Die klagende Partei versucht nun, ein solches höheres Interesse der Hoheitsverwaltung durch den Hinweis auf § 45 EisenbahnG. zu konstruieren. Dem ist zunächst zu entgegnen, daß in der Kündigung gar nicht geltend gemacht wurde, daß die gekundigte Wohnung zur Unterbringung von Eisenbahnaufsichtsorganen benötigt werde. Außerdem gehören die im § 45 EisenbahnG. umrissenen Agenden der Eisenbahnaufsicht, die Privatbahnen genauso obliegt wie den Bundesbahnen, nicht zur Hoheitsverwaltung des Bundes (vgl. auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, MietSlg. 8952).
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