OGH 4 Ob 347/62
4 Ob 347/62Ogh20.11.1962Originalquelle öffnen →
OGH
20.11.1962
4Ob347/62
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §1;
SZ 35/116
In der Regel widerspricht es Treu und Glauben, wenn ein Zwischenmeister das von ihm nach einer Skizze gefertigte Modell während der gleichen Saison an eine Konkurrenzfirma seiner Auftraggeberin liefert. Zur Sittenwidrigkeit einer sklavischen Nachahmung.
Entscheidung vom 20. November 1962, 4 Ob 347/62.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, zu unterlassen, Damenkleider gemäß dem Schnitt und der äußeren Aufmachung laut den Beilagen G und D herzustellen, anzukundigen und (oder) in den Verkehr zu bringen, weiters sie schuldig zu erkennen, der klagenden Partei allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den diesem Unterlassungsgebot widersprechenden Vertrieb von Damenkleidern entstanden ist und künftig entstehen wird, ferner die beklagte Partei schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen die in ihrem Besitz befindlichen Damenkleider laut den Beilagen G und D zu vernichten; schließlich begehrt die klagende Partei auch Urteilsveröffentlichung. Sie grundet ihre Ansprüche darauf, daß ihr Modellkleid "Vlady" von der beklagten Partei sklavisch nachgeahmt worden sei, obwohl bei Damenkleidern eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten gegeben sei. Die beklagte Partei sei planmäßig vorgegangen und biete das Kleid zu einem geringeren Preis an, was ihr dadurch möglich sei, daß sie keine Entwicklungskosten gehabt habe. Die Klägerin erleide einen beträchtlichen Schaden, dessen Umfang während der laufenden Saison noch nicht abzusehen sei.
Die beklagte Partei wendete ein, daß es sich bei dem Kleid um eine kommerzielle Dutzendware (Massenerzeugung) handle. Die Idee der Verzierung von Jumperkleidern mit Leder entspreche der Modeauffassung 1961. Sie habe eine entsprechende Modezeichnung zu Beginn des Jahres 1961 vom Atelier R. in Zürich zugesandt erhalten und von dem Wiener Atelier K. eine dem strittigen Kleid entsprechende Skizze am 12. Jänner 1961 gekauft.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es stellte fest:
Die Gesellschafterin der klagenden Partei Hildegard N. habe Anfang 1961 ein zweiteiliges Jumperkleid mit Lederverzierung entworfen und nach diesem Entwurf etwa 80 Kleider, zum Teil auch durch die Lohnwerkstätte T. in Wien anfertigen lassen. Die klagende Partei habe das Kleid durch Mannequins während der Damenkleidermodewoche vom 29. Mai bis 4. Juni 1961 vorführen lassen und dafür Bestellungen entgegengenommen. Die Kleider seien ab August 1961 ausgeliefert worden. Insgesamt seien in etwa 50 Geschäften in Österreich rund 360 Kleider zum Preis von 373 S pro Stück verkauft worden. Die beklagte Partei, deren Betriebsgegenstand Damenkleidererzeugung und Verkauf im Detail sei, lasse auch in der Lohnwerkstätte T. Kleider nach Zeichnungen der beklagten Partei oder auch ohne Beigabe von Zeichnungen herstellen. T. habe der beklagten Partei im September 1961 ein Jumperkleid mit Lederverzierung zur Ansicht geliefert, das die beklagte Partei in ihrer Auslage ausgestellt habe. Da das Kleid beim Publikum Gefallen gefunden habe und öfters bestellt worden sei, habe die beklagte Partei das Kleid bei T., aber auch anderswo in größeren Mengen herstellen lassen, sie habe etwa 500 bis 600 Stück zum Preis von 398 S verkauft. Der Herstellungspreis des Kleides betrage für die beklagte Partei 260 S. Das von T. für die beklagte Partei hergestellte Jumperkleid sei eine millimetergetreue Nachbildung des Jumperkleides der klagenden Partei; es sei ein ganz einfaches, landläufiges, banales Kleid, ein typisches Winterkleid, das nur in der Saison 1961/62 verkauft werde. Nach Ansicht des Erstgerichtes stehen die Streitteile in Wettbewerb. Die sklavische Nachahmung für sich allein sei noch keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung; es müßten noch besondere Begleitumstände hinzukommen, die die Handlung sittenwidrig machen. Solche Umstände seien aber nicht gegeben. Es fehle dem nachgeahmten Kleid der klagenden Partei eine wettbewerbliche Eigenart, das nachgeahmte Kleid sei auch nicht in einer minderwertigen Ausführung auf den Markt gebracht worden, es werde auch nicht zu einem Preis vertrieben, der eine sittenwidrige Preisunterbietung darstelle. Die beklagte Partei habe sich auch nicht auf eine sittenwidrige Art und Weise in den Besitz des von der klagenden Partei schon in Dutzenden von Exemplaren auf den Markt gebrachten Kleides gesetzt. Das Klagebegehren sei demnach nicht begrundet.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge, hob die Urteile der Untergerichte auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Aus der Begründung:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß sklavische Nachahmung nur dann gegen die Bestimmung des § 1 UWG. verstößt, wenn besondere Umstände diese Nachahmung als sittenwidrig erscheinen lassen. Zur Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit des Vorgehens der beklagten Partei reichen aber die Feststellungen der Untergerichte nicht aus. Diese stellen über die Art und die Umstände, unter denen die beklagte Partei das Kleid von der Zwischenmeisterin T. erhalten hat, bloß fest: "Die Beklagte läßt unter anderem auch in der Lohnwerkstätte T., bei der auch die Klägerin arbeiten läßt, arbeiten. T. fertigt für die Beklagte Kleider an, teils nach Zeichnungen der Beklagten, teils ohne Zurverfügungstellung von Zeichnungen. Im September 1961 lieferte T. der Beklagten ein Jumperkleid mit Lederverzierung zur Ansicht. Die Beklagte stellt es in der Auslage ihres Geschäftes zur Schau ..."
Hiezu ist zu beachten, daß die beklagte Partei vorgebracht hatte, die Skizzen Beilagen 3 bis 5 für das strittige Kleid vom Modeatelier K. käuflich erworben zu haben. Der Inhaber der beklagten Firma deponierte in seiner Parteienvernehmung auch, daß er schon früher die Skizzen Beilagen 8 und 9 vom Modeatelier R. in Zürich erworben habe, dann aber wieder, daß er die Skizzen Beilagen 3 bis 5 von der Zwischenmeisterin T. erhalten habe, daß er aber nicht wisse, ob er zuerst die Skizzen erhalten habe und dann erst das Kleid oder umgekehrt.
Gerade diese Umstände aber könnten von entscheidender Bedeutung sein. Sollte die beklagte Partei die Skizzen Beilagen 3 bis 5 bzw. 8 und 9 von berufsmäßigen Modellzeichnern käuflich erworben und gemäß diesen Skizzen der Zwischenmeisterin T. einen Auftrag zur Herstellung eines Kleides nach diesen Skizzen gegeben haben, dann läge überhaupt keine Nachahmung des klägerischen Kleides durch die beklagte Partei vor. Die Gleichheit beider Erzeugnisse wäre dann entweder darauf zurückzuführen, daß die Firma R. in Zürich oder das Atelier K. in Wien den gleichen Entwurf zweimal verkauft haben, oder darauf, daß die klagende Partei und diese beiden Firmen zufällig gleiche Skizzen entworfen haben. Mangels einer Nachahmung des klägerischen Kleides durch die beklagte Partei könnte im Verhalten der beklagten Partei dann ein Verstoß gegen § 1 UWG. nicht erblickt werden.
Der Sachverhalt könnte aber auch so gewesen sein, daß die Zwischenmeisterin T. der beklagten Partei ein von der klagenden Partei bei ihr in Auftrag gegebenes Kleid gezeigt bzw. geliefert hat. Die Zwischenmeisterin T. könnte durch diese Weitergabe eines Kleides der klagenden Partei an die beklagte Partei, die sie als Konkurrentin der klagenden Partei kennen mußte, da sie ja für beide Streitteile als Stückmeisterin gearbeitet hat, unter Umständen einen Vertrauensmißbrauch begangen haben. Wenn es ihr nämlich nicht auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit der klagenden Partei ausdrücklich freigestanden wäre, ein ihr zur Herstellung übergebenes Kleid an Konkurrenten weiterzugeben, oder wenn nicht eine solche Weitergabe durch die herrschenden Handelsbräuche in der Wiener Damenkonfektionsbranche gestattet sein sollte - was allenfalls noch durch Beiziehung eines Sachverständigen zu klären sein wird -, so läge im Verhalten der T. ein Vertragsbruch, weil es, wie auch schon das deutsche Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 1954, I ZR 65/63 = NJW. 1955, 461, ausgesprochen hat, im Regelfall Treu und Glauben widerspricht, daß ein Zwischenmeister das von ihm nach einer Skizze gefertigte Modell während der gleichen Saison an eine Konkurrenzfirma seiner Auftraggeberin liefert (vgl. auch Nicolini, Schutz der Mode im Wettbewerbsrecht, WRP. 1955, S. 57 ff.). Hätte die beklagte Partei von der Verpflichtung der Zwischenmeisterin T., das für die klagende Partei erzeugte Kleid nicht an Konkurrenten weiterzugeben, gewußt, so würde der Auftrag der beklagten Partei, ihr gleichartige Kleider zu liefern, gegen die guten Sitten verstoßen, weil dann die beklagte Partei aus dem fremden Vertragsbruch ihren geschäftlichen Vorteil gezogen und durch die Auftragserteilung an T. deren Vertragsbruch gefördert hätte. Gleichfalls als sittenwidrig müßte bezeichnet werden, wenn die beklagte Partei bei gehöriger Aufmerksamkeit, insbesondere unter Bedachtnahme auf die herrschenden Gebräuche in der Damenkonfektionsbranche, den Vertragsbruch der T. hätte erkennen müssen und dennoch den Auftrag gegeben hätte, für sie, die beklagte Partei, gleichartige Kleider herzustellen, wie sie die T. von der klagenden Partei in Auftrag erhalten hat.
Das Erstgericht wird daher zu prüfen haben, ob T. das der beklagten Partei gelieferte Kleid auf Grund einer ihr von der beklagten Partei übergebenen Skizze hergestellt hat. Sollte dies nicht zutreffen, sondern sollte sie der beklagten Partei ein von der klagenden Partei bestelltes Kleid oder ein Kleid, das auf Grund einer Skizze der klagenden Partei angefertigt wurde, geliefert haben, wird zu prüfen sein, ob T. hiezu nach dem zwischen ihr und der klagenden Partei geschlossenen Werkvertrag oder nach der Übung des redlichen Verkehrs in der Wiener Damenkonfektionsbranche berechtigt war. Sollte dies nicht zutreffen, sondern die Zwischenmeisterin T. einen Vertragsbruch begangen haben, wird zu prüfen sein, ob die beklagte Partei den Vertragsbruch der T. kannte oder kennen mußte, in welchen Fällen das Verhalten der beklagten Partei als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. zu beurteilen wäre.
Zu den weiteren Revisionsausführungen ist zu sagen: Es ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof sklavische Nachahmung als sittenwidrig bezeichnet hat, wenn eine solche Nachahmung sklavisch bis in alle Einzelheiten erfolgte, obgleich eine unbeschränkte Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten und Motiven zur Verfügung gestanden wäre, falls durch diese sklavische Nachahmung die Gefahr einer Verwechslung der Erzeugnisse eintritt. Dieser Fall scheidet aber hier aus, weil die klagende Partei die Möglichkeit einer Verwechslung beider Erzeugnisse in erster Instanz nicht behauptet und zur Grundlage ihrer Klage gemacht hat, so daß gar nicht untersucht werden muß, ob der beklagten Partei mit Rücksicht auf die Modetendenzen im Herbst 1961 für ein einfaches Jumperkleid mit Lederbesatz wirklich unbeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung standen. Die klagende Partei hat ihren Anspruch vielmehr auf Ausbeutung ihrer Entwicklungsarbeit, auf Preisunterbietung und auf planmäßiges Vorgehen der beklagten Partei gestützt und darin eine Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG. erblickt. Der Vorwurf der sittenwidrigen Preisunterbietung wurde von den Untergerichten nicht als berechtigt angesehen. In dieser Hinsicht werden die Urteile der Untergerichte nicht mehr bekämpft. Ob die beklagte Partei die Entwicklungsarbeit der klagenden Partei ausgebeutet oder ob ihr Vorgehen planmäßig und dadurch allenfalls sittenwidrig war, soll durch die dem Erstgericht erteilten Aufträge ohnehin noch geprüft werden.
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