OGH 7 Ob 96/62
7 Ob 96/62Ogh10.04.1962Originalquelle öffnen →
OGH
10.04.1962
7Ob96/62
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Liedermann als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zierer, Dr. Machek, Dr. Berger und Dr. Schopf als Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1.) Ferdinand B*****, 2.) Ing. Fritz H*****, beide vertreten durch Dr. Walter Gatterer, Rechtsanwalt in Tulln, gegen die Antragsgegner 1.) Franz Albrecht M*****, 2.) Dr. Ing. Hans H. K*****, beide vertreten durch Dr. Kurt Mühlwerth, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen Zuspruchs einer Entschädigung von 20.000 S sA nach § 80 nö Jagdgesetz infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners Franz Albrecht M*****, gegen den Beschluss des Kreisgerichtes Krems als Rekursgericht vom 29. Dezember 1961, GZ R 187/61-12, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchberg a. W. vom 15. März 1961, GZ 1 Nc 112/60-8, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der erstrichterliche Beschluss wiederhergestellt.
Begründung:
Die Antragsteller waren ab Kriegsende bis Ende 1959 Pächter des dem Antragsgegner Franz Albrecht M***** gehörigen Eigenjagdrevieres Utzenlaa. Sie behaupten, dass sie während der Pachtdauer eine Reihe von Hochständen, Fasanschütten, Rehfütterungsstellen, Hochwildfütterungsstellen und zwei Wegabsperrungen eingerichtet hätten, die sie in gutem brauchbarem Zustand im Zeitpunkt der Beendigung des Jagdpachtverhältnisses zurückgelassen hätten. Der Jagdnachfolger der Antragsteller sei formell der Erstantragsgegner Franz Albrecht M*****, während der Zweitantragsgegner dieses Jagdrevier übernommen habe, jedoch nicht als Jagdpächter auftreten könne. Die Antragsteller begehren unter Berufung auf § 80 nö Jagdgesetz die beiden Antragsgegner zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 20.000 S für die überlassenen Jagdeinrichtungen zu verhalten.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es stellte fest, dass ab 1. 1. 1960 Franz Albrecht M***** Jagdausübungsberechtigter ist und dass der Zweitantragsgegner im Jagdrevier bloß Jagdgast ist. Aufgrund der erhobenen Einwendungen der Antragsgegner nahm das Erstgericht Verjährung des Anspruches nach § 1097 ABGB an. Die halbjährige Verjährungsfrist sei bereits verstrichen, weil das Bestandsverhältnis am 31. 12. 1959 endete, der Antrag aber erst am 24. 12. 1960 bei Gericht eingebracht worden sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs hinsichtlich der Abweisung des Antrages gegen Dr. Ing. Hans H. K***** nicht Folge, weil dieser nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne des nö Jagdgesetzes sei, daher auch nicht als Jagdnachfolger im Sinne des § 80 des Jagdgesetzes angesehen werden könne. Dieser Teil des Ausspruches wurde nicht angefochten, er ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss des Erstgerichtes auf und trug dem Erstgericht Verfahrensergänzungen auf. Das Rekursgericht führte dazu folgendes aus: Wenngleich die Antragsteller in ihrem Antrag geltend machten, dass der von ihnen erhobene Anspruch ihnen sowohl nach § 80 des nö Jagdgesetzes als auch nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts zustehe, sei im vorliegenden Verfahren lediglich die Berechtigung des Anspruches zu prüfen, soweit er auf § 80 des nö Landesjagdgesetzes gestützt worden sei. Denn nur für diesen Anspruch sei das Außerstreitverfahren vorgesehen. Hingegen wären Ansprüche, die aus der Bestimmung des § 1097 ABGB abgeleitet werden, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Im vorliegenden Verfahren sei daher nur darauf Bedacht zu nehmen gewesen, ob Entschädigungsansprüche im Sinne des § 80 des nö Jagdgesetzes vorliegen und nicht etwa, ob der Entschädigungsanspruch sich auch aus den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzesbuches über den Bestandvertrag ergeben könnte. Die Verjährungsfrist des § 1097 ABGB gelte aber nur für den Bestandvertrag, nicht für Ansprüche, die auf § 80 des nö Jagdgesetzes gestützt werden. Die Vorschrift des § 80 Abs 1 vorletzter und letzter Satz des nö Jagdgesetzes regle die Rechtsbeziehungen des Jagdnachfolgers zu seinem Vorgänger hinsichtlich der Entschädigung für Jagdeinrichtungen, die über Verlangen des Jagdnachfolgers diesem vom Vorgänger überlassen werden mussten. Die engere Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung durch die Antragsgegner, dass diese Regelung nur auf jene Jagdeinrichtungen anzuwenden sei, die der Jagdausübungsberechtigte gegen den Willen des Grundeigentümers, jedoch mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet habe, könne nicht geteilt werden. Es wäre völlig unerfindlich, warum bei Übernahme von Jagdanlagen durch den Nachfolger die Regelung bezüglich der Entschädigung davon abhängig gemacht werden sollte, ob diese Anlagen mit Zustimmung des Grundeigentümers oder ohne dessen Zustimmung angelegt worden sind. Die Vorschrift des § 80 Abs 1 letzter und vorletzter Satz, treffe eine Regelung, die die Bestimmung des bürgerlichen Rechtes ergänze. Das bürgerliche Recht enthalte keine Vorschriften darüber, dass der Jagdausübungsberechtigte seinem Nachfolger Jagdeinrichtungen überlassen müsste. Die Vorschrift sei als Sondernorm anzusehen, die auch dann anzuwenden ist, wenn der Jagdnachfolger zugleich der Bestandgeber gegenüber den Vorgängern war. Die Prüfung der Berechtigung des Anspruches sei auch nicht deshalb überflüssig gewesen, weil nicht ausdrücklich von den Antragstellern behauptet worden war, dass sie die Jagdeinrichtungen über Verlangen des Erstantragsgegners belassen hätten, was allerdings eine Voraussetzung des Anspruches wäre. Der Mangel einer solchen ausdrücklichen Behauptung berechtige nicht zur Abweisung des Begehrens, weil nach § 2 Z 5 AußStrG alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die gerichtliche Verfügung Einfluss haben, vom Gericht von Amts wegen zu untersuchen seien. Überdies würde zumindest hinsichtlich der Hochstände nach dem Inhalt des vorgelegten Pachtvertrages eine Verpflichtung der Antragsteller zur Belastung begründet worden sein. Eine solche vertragliche Verpflichtung wäre jedenfalls einem ausdrücklichen Verlangen des Jagdnachfolgers gleichzusetzen. Dass diese Verpflichtung zur Überlassung der Hochstände ohne Entgeltsleistung vereinbart worden sei, könne dem Pachtvertrag nicht ohne weiteres entnommen werden. Aus dem Jagdpachtvertrag ergebe sich daher nicht ohne weiteres, dass ein Anspruch nach § 80 Abs 1 des nö Jagdgesetzes ausgeschlossen wäre.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Erstantragsgegners, dem Berechtigung zukommt. Nach § 80 Abs 1 des nö Jagdgesetzes vom 30. 1. 1947 Landesgesetzblatt für NÖ Nr 13 ist die Errichtung von Jagdeinrichtungen durch den Jagdausübungsberechtigten nur mit Zustimmung des Grundbesitzers gestattet. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, dann kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung zur Errichtung solcher Einrichtungen geben, wenn dies für den Grundbesitzer zumutbar ist und die als angemessen bezeichnete Entschädigung hiefür an den Grundeigentümer geleistet wird. Diese Anlagen, heißt es im § 80 Abs 1 weiter, sind dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen. Über die Höhe dieser Entschädigung entscheidet das ordentliche Gericht im außerstreitigen Verfahren. Soweit Anlagen mit Zustimmung, also aufgrund einer vertraglichen Regelung zwischen Verpächter (Grundbesitzer) und Pächter von Letzterem errichtet wurden, entscheidet zunächst der Inhalt dieses Vertrages darüber, ob die Anlagen im Revier zu belassen sind und in weiterer Folge, ob der weichende Pächter hiefür eine Entschädigung vom Grundbesitzer, in dessen Eigentum die Anlagen übergehen, zu erhalten hat. Nur soweit dem weichenden Pächter ein Wegnahmerecht hinsichtlich dieser Anlagen zusteht, greift zum Zweck ordentlicher Jagdausübung die Norm des § 80 ein, sodass über Verlangen des neuen Jagdausübungsberechtigten die Anlagen an diesen gegen Entschädigung zu überlassen sind. Ein solcher Entschädigungsanspruch entsteht nur dann, wenn durch den Jagdnachfolger in das Recht des Vormannes auf Wegnahme dieser Einrichtungen unter Berufung auf § 80 eingegriffen wird. Der Außerstreitrichter ist nur berufen, die Höhe dieser Entschädigung festzusetzen. Hinsichtlich der Hochstände wurde in dem vorgelegten Pachtvertrag eine Regelung über die Errichtung und das Eigentum daran getroffen. Die Antragsteller hatten daher hinsichtlich dieser Hochstände kein Recht auf Entfernung nach Beendigung des Bestandvertrages. Es ist daher auch kein Platz für ein Verlangen auf Entschädigung gegen den Jagdnachfolger nach § 80 Jagdgesetz. Die übrigen Einrichtungen, die die Antragsteller errichtet haben wollen, könnten - soweit sie Eigentum der Antragssteller geblieben sind - unter Umständen entfernt werden. Dass ihre Belassung vom Jagdnachfolger verlangt worden wäre, wurde im Antrag nicht behauptet. Dem Rekursgericht kann soweit gefolgt werden, dass im außerstreitigen Verfahren dieser Mangel im Antrag noch nicht zur Abweisung des Antrages führen könnte. Nun haben aber die Antragsgegner im Verfahren ausdrücklich behauptet, dass sie niemals ein wie immer geartetes Verlangen an die Antragsteller gerichtet haben. Dieser Behauptung wurde von den Antragstellern nicht widersprochen, obwohl ihnen dazu bei der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben gewesen wäre. Es muss daher nach der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass ein solches Verlangen nicht gestellt wurde. Es ist auch im außerstreitigen Verfahren Sache des Antragstellers, die Voraussetzungen für seinen Anspruch darzutun. Dies umsomehr als der Außerstreitrichter nur über die Höhe der Entschädigung zu befinden hat, der Grund des Anspruches höchstens als Vorfrage vom Außerstreitrichter geklärt werden könnte.
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