OGH 2 Ob 508/61
2 Ob 508/61Ogh19.12.1961Originalquelle öffnen →
OGH
19.12.1961
2Ob508/61
ABGB §1323;
SZ 34/195
Bei verschuldetem Totalschaden gebührt als Schadenersatz nicht bloß der Schätzwert des Altwagens, sondern der höhere Betrag, der beim Ankauf eines neuen Wagens vom Kraftfahrzeughändler für den alten Wagen als Teilzahlung in Rechnung gestellt worden wäre.
Entscheidung vom 19. Dezember 1961, 2 Ob 508/61.
I. Instanz: Kreisgericht Krems; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Bei einem Verkehrsunfall vom 31. Jänner 1959 erlitt der Personenkraftwagen des Klägers einen sogenannten Totalschaden. Das alleinige Verschulden des Beklagten ist nicht mehr strittig. Der Kläger begehrte Ersatz für die Beschädigung des Fahrzeuges, für die durch die Verwendung eines Ersatzfahrzeuges verursachten Mehrauslagen, für die Abschleppkosten und den Kleiderschaden.
Das Erstgericht sprach ihm 4918 S zu; das Mehrbegehren wies es ab. Im zugesprochenen Betrag sind die Abschleppkosten und der Kleiderschaden in der begehrten Höhe, von den geltend gemachten Mehrauslagen der Teilbetrag von 1500 S und von dem für die Beschädigung des Fahrzeuges beanspruchten Betrag der Teilbetrag von 3250 S enthalten. Hinsichtlich des im Revisionsverfahren allein noch streitverfangenen Ersatzes für den Schaden am Kraftfahrzeug stellte der Erstrichter im wesentlichen fest: Der Kraftwagen habe zur Unfallszeit einen Schätzwert von 32.000 S gehabt. Bei Eintausch des Fahrzeuges gegen ein neues gleicher Type hätte der Kläger hiefür vom Autohändler allenfalls 37.000 S in Rechnung gestellt erhalten können. Für das Wrack habe er 5000 S bekommen. Von der Kaskoversicherung seien unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes 23.750 S gedeckt worden. Im Herbst 1959 habe der Kläger einen neuen Kraftwagen der gleichen Type gekauft. Der Erstrichter vertrat die Auffassung, daß der Kläger nur Anspruch auf Ersatz des durch die Kaskoversicherung und den Erlös für das Wrack nicht gedeckten Schätzwertes von 32.000 S, also von 3250 S, habe.
Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß der Kläger Anspruch auf Ersatz eines weiteren Betrages von 5000 S habe, den er über den Schätzwert hinaus bei Ankauf eines neuen Kraftwagens vom Fahrzeughändler für seinen Gebrauchtwagen in Rechnung gestellt erhalten hätte. Da aber der Kläger nur Ersatz von 8000 S begehre, seien ihm noch 4750 S zuzusprechen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Meinung des Beklagten, die Schadensberechnung sei ohne Rücksicht darauf, welcher Betrag dem Kläger im Fall der Anschaffung eines neuen Kraftwagens gleicher Type für seinen Gebrauchtwagen in Rechnung gestellt worden wäre, nur auf der Grundlage des Schätzwertes vorzunehmen, vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Die Tatsache, daß dem Kläger beim Ankauf eines neuen Kraftwagens gleicher Type vom Kraftfahrzeughändler für sein Gebrauchtfahrzeug ein den Schätzwert übersteigender Betrag in Rechnung gestellt worden wäre, kann bei der Schadensermittlung nicht außer Betracht bleiben. Daß der Kläger zur gegebenen Zeit ein neues Fahrzeug gleicher Type erworben und hiebei seinen Gebrauchtwagen als Teilzahlung hingegeben hätte, wurde nicht bestritten und ergibt sich auch daraus, daß er nach dem Unfall einen neuen Kraftwagen gleicher Type kaufte. Für ihn war daher sein Kraftwagen so viel wert, wie er bei Ankauf eines neuen vom Händler dafür erhalten konnte. Dieser Wert stellt demnach nicht, wie der Beklagte meint, einen Liebhaberwert dar, sondern einen im normalen Geschäftsverkehr erzielbaren Betrag. Dem Berufungsgericht war somit darin beizupflichten, daß der dem Kläger gebührende Ersatz unter Zugrundelegung dieses Wertes zu berechnen ist. Daß der Kläger, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, seinen Kraftwagen nicht schon damals gegen einen neuen eingetauscht hätte, vermag entgegen der Rechtsauffassung des Erstrichters nichts daran zu ändern, weil der Kläger eben dadurch, daß sein Fahrzeug beim Unfall total beschädigt wurde, schon damals zu diesem Schritt genötigt wurde.
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