OGH 8 Os 185/61
8 Os 185/61Ogh10.11.1961Originalquelle öffnen →
OGH
10.11.1961
8Os185/61
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. November 1961 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Mironovici, in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayer, Dr. Bröll, Dr. Möller und Dr. Reiter als Richter, dann des Richteramtsanwärters Dr. Schneider als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing. Friedrich D***** und andere wegen des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach dem § 335 StG über die von den Angeklagten Ing. Friedrich D*****, Richard K***** und Friedrich W***** gegen das Urteil des Kreisgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 24. März 1961, GZ 6 Vr 826/59108, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Rat des Obersten Gerichtshofs Dr. Möller, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Wolfgang Hanke (für den Angeklagten Ing. Friedrich D*****), Dr. Hermann Gaigg (für den Angeklagten Richard K*****) und DDr. Ferdinand Christalon (für den Angeklagten Friedrich W*****) sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Ersten Staatsanwalt Dr. Klee, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten werden verworfen.
Gemäß dem § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Anschließend hat der Oberste Gerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufungen der Angeklagten den
Beschluss
gefasst:
Den Berufungen der Angeklagten Ing. Friedrich D***** und Richard K***** wird nicht Folge gegeben, auf die Berufung des Angeklagten Friedrich W***** keine Rücksicht genommen.
Gründe:
Nach den Feststellungen des Erstgerichts ließ die Erdölfirma „M*****“ im Herbst 1958 auf den Grundstücken Nr. 666/9 und 680/1 der Katastralgemeinde W***** eine Tankstelle errichten. Bauführer war der Angeklagte Ing. Friedrich D*****, Baumeister in W*****, der „sachliche Überprüfer“ (Vertrauensmann der Firma „M*****“) der Angestellte dieser Firma Richard K*****, Baumeister in W*****.
Das zur Tankstelle gehörige (vor allem die Räume für den Kundendienst, für den Tankwart und für die Wagenpflege umfassende) Gebäude sollte auf einer steil zur Y***** abfallenden Böschung stehen und daher auf einem Rost errichtet werden, der von Betonsäulen (richtig Betonpfeilern) getragen werden sollte. Diese Pfeiler sollten einen Querschnitt von 30 x 30 cm und auf der der Y***** näher gelegenen Seite des Bauwerks eine Höhe von 6,30 m haben.
Um diese Pfeiler besser gegen Seitenschub zu sichern und damit ihre Standfestigkeit zu erhöhen, sollten sie zur Gänze in Erdreich eingebettet werden, das auf den Hang aufzubringen war.
Diese Einbettung der Pfeiler unternahm der in Aussicht genommene Pächter dieser Tankstelle der Angeklagte Friedrich W*****, der sich der Fa. „M*****“ gegenüber verpflichtet hatte, hiefür aus eigenem aufzukommen. Er war nicht sachkundig, hatte insbesondere auch keine einschlägigen Erfahrungen, hatte aber bei der Kommissionierung am 29. 7. 1958, bei der er anwesend gewesen war, gehört, dass zu diesem Zweck die Grasnarbe und die Humusschichte des Hanges abzutragen, der Hang abzutreppen und sodann das aufzubringende Erdreich in (30 cm hohen) Lagen aufzubringen und jede Lage zu stampfen sei; später wurde ihm auch ein diesbezüglicher Bescheid zugestellt. Überdies war er vom Statiker Dipl.Ing. Helmut D*****, der das gegenständliche Projekt berechnet hatte, ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass durch die Einbettung der Betonpfeiler in das Erdreich, das auf den Hang aufzubringen war, kein Seitenschub entstehen dürfe.
Der Angeklagte W***** trachtete nun, geeignetes Anschüttungsmaterial möglichst billig aufzutreiben, und erhielt - vom Angeklagten Ing. D***** auf diese Möglichkeit hingewiesen - Abfallmaterial von der Baustelle der Molkerei in W*****, lehmiges Material, das ihm an die gegenständliche Baustelle herangeführt und dort unmittelbar neben der Straße abgelagert wurde. Von dort wurde dieses Material über Veranlassung des Angeklagten W***** teils durch Handarbeit, teils durch einen Caterpillar auf den erwähnten Hang geschoben, ohne dass vorher die Grasnarbe und Humusschichte dieses Hanges entfernt, der Hang abgetreppt, das Erdreich nur in (dünnen) Lagen aufgebracht und jede Lage gestampft worden wäre. - Der Großteil dieser Arbeit wurde über Ersuchen des Angeklagten Ing. D***** erst im November und Dezember 1958 durchgeführt, nachdem auf die Betonpfeiler bereits der Rost gelegt und auf diesem der Fußboden des projektierten Gebäudes verlegt worden war.
Am 19. Dezember 1958 schob ein vom Angeklagten W***** eingesetzter Caterpillar letztmalig Einbettungsmaterial auf den Hang und brachte dabei einen Teil des Materials unter das inzwischen im Rohbau fertiggestellte Tankstellengebäude. Bald darauf stürzte dieses Gebäude, ohne dass vorher Anzeichen für das Kommende (Sprünge oder Risse bzw Knistern) zu bemerken gewesen wären, abkippend zusammen. Hiedurch wurde der Bauvorarbeiter Leander J***** und der in dem Rohbau zufällig anwesend gewesene Arbeiter einer Nachbarbaustelle Karl H***** schwer verletzt; J***** ist in der Folge seinen Verletzungen erlegen.
Das Erstgericht sprach noch aus, dass das Einbettungsmaterial infolge seiner Neigung, bei Nässe abzurutschen, für den Zweck, den es erfüllen sollte, nämlich die Standfestigkeit der Pfeiler auf dem Hang zu erhöhen, gänzlich ungeeignet und die Art seiner Aufbringung auf den Hang unsachgemäß und vorschriftswidrig war, weiters, dass durch die Nichteignung des Materials und durch seine unsachgemäße Aufbringung auf den Hang die Betonpfeiler einem Seitenschub ausgesetzt wurden, dem sie schließlich nicht mehr standhalten konnten, zumal auch die Festigkeit des Betons weit unter der (vom Statiker nur für die senkrechte Belastung) in Rechnung gestellten lag, was zum Abkippen des Gebäudes gegen die Y***** und zu seinem Einsturz führte, und schließlich, dass sich die Angeklagten dadurch schuldig gemacht hatten, dass der Angeklagte W***** die Einbettung mit untauglichem Material völlig unsachgemäß und vorschriftswidrig vorgenommen, dass der Angeklagte Ing. D***** als Bauausführender, ohne dass seine Bedenken durch den Statiker behoben gewesen wären, die unsachgemäße und vorschriftswidrige Einbettung der Pfeiler bzw Beschüttung des Hanges zugelassen und dass der Angeklagte K***** auf wiederholte einschlägige Fragen wahrheitswidrig geantwortet hatte, dass der Statiker auch den auf die Pfeiler wirkenden Seitenschub berücksichtigt habe. Es erkannte sie daher aufgrund des festgestellten Sachverhalts des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach dem § 335 StG schuldig.
Von der weiteren Anklage, es sei ihm in dem Tankstellengebäude ein Gebäude, das er durch Unterstützung zu sichern hatte, eingestürzt, und er habe hiedurch die Übertretung nach den §§ 383, 384 StG begangen, wurde der Angeklagte Ing. Friedrich D***** gemäß § 259/3 StPO freigesprochen.
Der Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen.
Die sie betreffenden Schuldsprüche bekämpfen alle drei Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe nach Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 StPO.
I.) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Friedrich D*****:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Friedrich D***** rügt unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO die Abweisung des vom Verteidiger dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (S 579 dA), den Zeugen Karl H***** neuerlich und zwar darüber zu vernehmen, dass einige Zeit, möglicherweise ein bis vierzehn Tage vor dem Unfall, ein großer Gesteinsbrocken von mindestens 75 cm Durchmesser gegen eine der Säulen des Bauwerks gerollt und sodann noch Material nachgeschüttet worden sei. Da dies, wie der Sachverständige Dr. S***** erklärte, eine Beschädigung der Säule zur Folge gehabt haben konnte, hätte - so führt die Beschwerde hier aus die Größe des Steins und die Art des Anpralls geklärt werden müssen.
Diese Rüge ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat diesen Antrag in der Hauptverhandlung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Frage, ob einige Zeit vor dem Einsturz ein Gesteinsbrocken gegen eine Säule rollte, für die Beantwortung der Frage, ob die Anschüttung unsachgemäß war, nicht von Bedeutung sei, sondern höchstens eine Folge der unsachgemäßen Anschüttung darstellen könne (S 580 dA).
Der damit zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Erstgerichts, dass das Beweisthema zur Lösung des Straffalles nicht beizutragen vermochte, ist beizupflichten. Nach den Verfahrensergebnissen war vor allem das für den Zweck - Sicherung der Standfestigkeit der Betonpfeiler - ungeeignete Einbettungsmaterial und seine unsachgemäße und vorschriftswidrige Aufbringung auf den Hang und der dadurch verursachte Seitendruck gegen die Pfeiler hangabwärts und damit hangauswärts die Ursache des Abkippens der Pfeiler und damit des Abkippens und des Einsturzes des Bauwerks. Diesem Seitenschub gegenüber war es nicht mehr von Bedeutung, ob einer der Pfeiler etwa durch einen dagegen gerollten Gesteinsbrocken angeschlagen worden war. Dazu kommt noch die Erwägung, dass bei einer sachgemäß durchgeführten Hinterfüllung mit entsprechendem Material ein Gesteinsbrocken keinen Schaden hätte herbeiführen können. Im Beweisantrage wurde im Übrigen auch gar nicht vorgebracht, dass ein Gesteinsbrocken unmittelbar vor dem Unfall gegen einen Betonpfeiler gerollt sei. (Er konnte daher auch gar nicht das den Unfall auslösende Moment dargestellt haben).
War aber durch die Aufnahme des beantragten Beweises für die Lösung des Straffalles nichts zu gewinnen, dann kann auch nicht mit Grund gesagt werden, dass durch die Abweisung des gegenständlichen Beweisantrags die Verteidigungsrechte des Angeklagten D***** beeinträchtigt worden seien und infolge dessen dem Urteil Nichtigkeit nach Z 4 des § 281 StPO anhafte.
Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 StPO rügt die Beschwerde zunächst den im Urteil gebrauchten Ausdruck „Hinterfüllung“, weil er dort beinahe mit dem Begriff „Anschüttung“ identifiziert werde, was im Hinblick auf die im Verfahren hervorgekommenen tatsächlichen Verhältnisse nicht angehe.
Die damit behauptete Undeutlichkeit ist nicht gegeben. Die Urteilsgründe bringen deutlich zum Ausdruck, dass die Pfeiler, auf denen das Bauwerk stehen sollte, nach den Bauplänen vollständig einzubetten waren und dass der gebrauchte Ausdruck „Hinterfüllung“ nichts anderes als diese Einbettung bedeutet (vgl insbesondere S 587 dA).
Als „offenbar unzureichend begründet bzw aktenwidrig“ rügt die Beschwerde die Aussprüche des Erstgerichts, das Bauwerk sei auf einer steil zur Y***** abfallenden Böschung gestanden, weiters, der Angeklagte D***** habe die völlig unsachgemäße und vorschriftswidrige Art der Hinterfüllung wahrgenommen und trotzdem den Angeklagten W***** gewähren lassen und schließlich, der Angeklagte D***** habe durch seine Aufträge an den Angeklagten W***** eine vorschriftswidrige Hinterfüllung praktisch unmöglich gemacht. Die Böschung sei - so führt die Beschwerde hier aus - zwischen den Säulen nur leicht geneigt, erst einige Meter hinter dem Gebäude setze der Steilabbruch an, der Hauptteil der Hinterfüllung sei erst im Dezember, vor allem am Tage des Einsturzes des Gebäudes und am Tage vorher geleistet worden, als der Angeklagte D***** nicht auf der Baustelle gewesen sei. Schließlich ergebe sich insbesondere aus dem Gutachten des Dr. V***** (S 577 dA), dass trotz der Bedeckung der Säulen durch den Fußboden des Tankstellengebäudes und durch dieses Gebäude selbst, unter demselben bis auf einen kleinen Raum (von etwa 1 m Höhe) hätte vorschriftsgemäß aufgeschüttet bzw eingebettet werden können.
Auch hier ist Nichtigkeit nach Z 5 des § 281 StPO nicht gegeben.
Nach den Gutachten der beiden vernommenen Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. V***** und Dipl.Ing. Dr. S***** ist der Einsturz des Gebäudes vor allem auf den Seitendruck zurückzuführen, dem die Pfeiler hangabwärts ausgesetzt waren. Dieser Seitendruck wurde durch das Erdreich ausgeübt, das vom Angeklagten W***** unsachgemäß und vorschriftswidrig aufgebracht worden war und die Pfeiler nicht von allen Seiten gleichmäßig umgeben hatte. Die Frage, inwieferne dabei die Neigung des Hanges mitbestimmend war, hatten sich die Sachverständigen vorzulegen und daher vor Abgabe ihres Gutachtens zu klären, ob dieser Hang schon unter dem Gebäude oder aber erst einige Meter hinter demselben steil abfiel. Dem Ausspruch des Erstgerichts, dass das Bauwerk auf einer steil zur Y***** abfallenden Böschung stand, kommt daher keinerlei Bedeutung mehr zu. Da aber für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 StPO grundsätzliche Voraussetzung ist, dass der Ausspruch des Gerichtshofs, der gerügt wird, über eine entscheidende Tatsache ergangen ist, ist hier schon deshalb Nichtigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht gegeben.
Bedeutungslos war auch, ob der Angeklagte D***** auch die letzte Phase der Hinterfüllungsarbeit des Angeklagten W***** wahrgenommen hatte. Nach den Verfahrensergebnissen, insbesondere auch nach der Verantwortung des Angeklagten D***** hatte dieser Angeklagte gesehen, in welcher Art der Angeklagte W***** die Hinterfüllungsarbeit in Angriff genommen hatte, und hatte Bedenken, ob der damit zu erwartende Seitenschub den Pfeilern zumutbar sei. Da er dennoch die Fortsetzung der den Konsensbedingungen widersprechenden Arbeitsweise des W***** nicht hinderte, hat er sich - wie noch im Zuge der materiellrechtlichen Ausführungen näher zu zeigen sein wird - des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG schuldig gemacht, auch wenn er spätere Phasen dieser Arbeit, insbesondere auch die am Tage des Einsturzes und am Tage vorher geleistete Hinterfüllungsarbeit nicht gesehen haben sollte.
Seinen von der Beschwerde ebenfalls gerügten Ausspruch, der Angeklagte D***** habe durch seine Aufträge an W***** eine vorschriftsgemäße Hinterfüllung praktisch unmöglich gemacht (S 590 dA), berichtigt das Erstgericht wenige Zeilen später selbst, indem es ausspricht, dass von dem Augenblick an, als die Pfeiler durch den Fußboden des Tankstellengebäudes bzw überhaupt durch dieses Gebäude bedeckt waren, eine vorschriftsmäßige Hinterfüllung nur mehr bis zu einer gewissen Höhe möglich war. In dieser Weise korrigiert, ist aber der hier bekämpfte Ausspruch des Erstgerichts durch die Verfahrensergebnisse vollauf gedeckt.
Auch der Ausdruck „Aufträge“ (des Angeklagten D***** an den Angeklagten W*****) erweist sich bei näherem Zusehen lediglich als ein als solches ohne weiteres erkennbares Versehen im Ausdruck. Gewiss stand der Angeklagte W***** in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Angeklagten D*****. Die im angefochtenen Urteile erwähnten „Aufträge“ waren daher nichts anderes, als die eingangs erwähnte Bitte des Angeklagten D*****, mit der Einbettung der Pfeiler einstweilen noch zuzuwarten (siehe insbesondere S 588 dA). Im Übrigen handelt es sich bei diesem Teil des Beschwerdevorbringens nur um ein Spiel um Worte, da es doch diesem Angeklagten unbenommen bleiben musste, Arbeiten des Angeklagten W*****, soferne diese eine Gefährdung des zu errichtenden Bauwerks herbeiführen konnten, in entsprechender Weise entgegenzutreten (vgl hiezu § 42 der Bauordnung für Niederösterreich).
Aus all dem ergibt sich, dass auch der Vorwurf der Unvollständigkeit (der Begründung) keine Aussprüche über entscheidende Tatsachen betrifft.
War es aber für die Verantwortlichkeit des Angeklagten D***** nicht erforderlich, dass er auch die weiteren, insbesondere letzten Phasen der Hinterfüllungsarbeit des Angeklagten W***** wahrgenommen hatte, dann kann dem Erstgericht auch nicht mit Grund Unvollständigkeit (der Begründung seiner einschlägigen Tatsachenaussprüche) deshalb zum Vorwurf gemacht werden, weil es die Angabe des Zeugen H*****, gerade in den letzten beiden Tagen sei besonders viel angeschüttet und auch noch mit einem Caterpillar gearbeitet worden und der Angeklagte D***** habe dies nicht gesehen, wie auch die dementsprechende Verantwortung dieses Angeklagten nicht ausdrücklich berücksichtigt hat.
Ähnliches gilt für den Vorwurf, das Erstgericht habe sich nicht mit der Verantwortung des Angeklagten D***** befasst, er habe den Angeklagten K***** mehrfach danach gefragt, ob die Pfeiler auch einem seitlichen Erddruck standhalten könnten und die Antwort erhalten, dass der Statiker alles berechnet habe. Ganz abgesehen davon, dass das Erstgericht berücksichtigt hat, dass einschlägige Gespräche zwischen Josef H***** und dem Angeklagten K***** stattgefunden haben und nach den unbedenklichen Verfahrensergebnissen der Polier H***** seinen Baumeister, den Angeklagten D*****, auch darüber auf dem laufenden gehalten hat, war die Arbeitsweise des Angeklagten W***** offensichtlich so bedenklich, dass der Angeklagte D***** nur dann gerechtfertigt gewesen wäre, wenn er die Fortsetzung sofort unmöglich gemacht hätte, es sei denn, dass der Statiker ihn überzeugt hätte, dass seine Bedenken unbegründet seien, wofür das umgehende und unmittelbare Einvernehmen zwischen dem Angeklagten D***** und dem Statiker Dipl.Ing. D***** unbedingte Voraussetzung gewesen wäre. Es kam daher auch der Verantwortung des Angeklagten D*****, deren ausdrückliche Berücksichtigung die Beschwerde hier vermisst, entscheidende Bedeutung nicht zu, weshalb die hier gerügte Unterlassung eine Unvollständigkeit des Urteils im Sinne der Z 5 des § 281 StPO nicht nach sich gezogen hat.
Die von der Beschwerde hier weiters gebrachten Ausführungen bringen nicht Begründungsmängel zur Darstellung, machen vielmehr der Sache nach dem Erstgericht zum Vorwurf, dass es rechtsirrig auf unzureichender Feststellungsgrundlage zu einem Schuldspruch gelangt sei. Diese Ausführungen können daher nur im Rahmen der materiellrechtlichen Erörterungen berücksichtigt werden.
Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach Z 9a des § 281 StPO, zum Teil auch im Zuge der unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach Z 5 gebrachten Ausführungen, rügt die Beschwerde den Schuldspruch als rechtsirrig, da der zitierte Straftatbestand durch die dem Angeklagten D***** vorgeworfene Unterlassung nicht als erfüllt angesehen werden könne. Es sei auch unrichtig, so führt die Beschwerde weiter aus, dem Baumeister grundsätzlich die Pflicht aufzuerlegen, einen nebenbei in Eigenregie Arbeitenden bei seiner Arbeit zu beaufsichtigen und in die sachgemäße Vornahme von Arbeiten einzuweisen, die nicht unter den dem Baumeister erteilten Auftrag fallen. Auch habe der Angeklagte D***** nicht vorhersehen können, dass - noch dazu ohne Rückfrage bei ihm - die Hinterfüllungsarbeit so durchgeführt werde, wie sie am Tage des Einsturzes und am Tage vorher von W***** tatsächlich durchgeführt wurde. Seine Bedenken, die er hatte, seien nur allgemeiner Natur gewesen und durch die Antwort des Angeklagten K*****, der Statiker habe alles berücksichtigt, zerstreut worden; auf diese Antwort habe er sich verlassen können. - Übrigens wäre, wenn das Verhalten des Angeklagten D***** mit Recht als schuldhaft zu beurteilen gewesen wäre, der Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Unglück unterbrochen, weil eine solche Handlungsweise dritter Personen stattgefunden habe, die der Angeklagte D***** keineswegs erwarten oder leicht für möglich halten konnte.
Auch mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde - soweit sie nicht schon deshalb keinen Erfolg zeitigen kann, weil sie nicht an dem vom Urteil angenommenen Sachverhalt festhält und daher den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmässigen Darstellung bringt - nicht im Recht.
Der Angeklagte D***** war, wie das Urteil - zureichend begründet durch die Verfahrensergebnisse - feststellt, im gegebenen Fall der Bauführer. Er war daher, was die in seinen Auftrag fallenden Arbeiten anlangt, für die sach- und vorschriftsgemäße Durchführung des Projekts, wie es geplant war, verantwortlich; es war aber auch eine selbstverständliche Folge dieser Verantwortlichkeit, und hier sei auf § 42 der Bauordnung für Niederösterreich verwiesen, dass er während des Baues auch nicht tatenlos zusehen durfte, wie der von ihm ausgeführte Bau von dritter Seite in Einsturzgefahr gebracht wurde. - Dies hat mit der Frage, ob und inwieweit D***** dem Dritten Aufträge geben bzw überhaupt unmittelbar auf ihn Einfluss nehmen konnte, nichts zu tun. Gefährdete ein Dritter den Bau, den er, der verantwortliche Bauleiter, aufzuführen im Begriffe war, dann hatte er alles zu tun, um diesen gefährlichen Einfluss und seine Folgen auszuschalten und nicht weiterzubauen, solange dieser Einfluss nicht ausgeschaltet ist.
Im gegebenen Fall hatte der Angeklagte D***** den unbedenklichen Urteilsfeststellungen zufolge - wahrgenommen, dass der Angeklagte W***** in ganz unsachgemäßer und vorschriftswidriger Weise darangegangen war, das für die Anschüttung des Hanges und für die Einbettung der Pfeiler, die das Tankstellengebäude tragen sollten, bestimmte Material auf den Hang aufzubringen; er hatte insbesondere wahrgenommen, dass W***** den Hang beschüttete, ohne zuvor die Grasnarbe und Humusschichte entfernt, den Hang abgetreppt zu haben, ohne das Material nur in 30 cm hohen Lagen aufzubringen und jede Lage zu stampfen.
Dass eine solche Anschüttung gerade das Gegenteil von dem geplanten Zweck, die Standfestigkeit der tragenden Pfeiler zu erhöhen, erreichen musste, war ohne weiteres, schon gar für einen Baumeister, der nach seinem Gewerbe zumindest mit den Elementen der Mechanik und Statik vertraut sein muss, erkennbar, da jedenfalls selbst dann, wenn es nicht zu einem Abrutschen des angeschütteten Materials längs des Hanges kam, ein beträchtlicher Seitenschub entstehen und dieser alles andere nur nicht eine Erhöhung der Standfestigkeit der Pfeiler zur Folge haben musste.
Die Eignung dieser Art der Aufbringung des Anschüttungs- bzw Einbettungsmaterials auf dem zunächst mäßig, bald aber steil abfallenden Hang, das Tankstellengebäude und damit Leben, Gesundheit und körperliche Sicherheit von Menschen zu gefährden, lag demnach auf der Hand. Denn wenn die Pfeiler durch den Seitenschub verschoben oder gar umgeworfen wurden, musste dies das Abkippen und den Einsturz des Tankstellengebäudes zur Folge haben.
Stand aber fest, dass die Fortsetzung der vom Angeklagten D***** wahrgenommenen Art des Angeklagten W*****, den Hang zu beschütten und die Pfeiler einzubetten, im Sinne des § 335 StG gefährlich und diese Gefährlichkeit für den Angeklagten erkennbar war, dann war es zur Erfüllung des Tatbestands nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr erforderlich, dass der Angeklagte D***** auch die weiteren Phasen, insbesondere diejenige Phase der Anschüttungs- und Einbettungsarbeit des Angeklagten W***** wahrgenommen hatte, die letzten Endes die Katastrophe auslöste, denn D***** hatte den Tatbestand nach § 335 StG bereits vollendet, als er es unterließ, sogleich, nachdem er die Art der Arbeitsweise des W***** erkannt hatte, die Fortsetzung dieser den Bau und damit Leben, Gesundheit und körperliche Sicherheit von Menschen gefährdenden Arbeitsweise unmöglich zu machen. - Dass der verpönte Erfolg, die schwere körperliche Beschädigung eines Menschen und die Tötung eines anderen, erst eintrat, als die Beschüttung bzw Einbettung eine gewisse Höhe erreicht hatte und auch noch der Caterpillar unsachgemäß eingesetzt worden war (weil er dem Gebäude zu nahe kam und durch seine Flanierarbeit den vor allem durch die unsachgemässe Aufbringung des Anschüttungsmaterials hervorgerufenen beträchtlichen Seitendruck auf die Pfeiler noch erhöhte), ist dabei nicht von Bedeutung.
Bedeutungslos ist auch die Frage, ob der Angeklagte D***** diesen unsachgemäßen Einsatz des Caterpillars vorhersehen konnte. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kommt es zur Erfüllung des Tatbestands nach § 335 StG nicht darauf an, ob der Täter das konkrete Geschehen, das letzten Endes zur körperlichen Beschädigung oder gar zum Tode eines Menschen geführt hat, vorhersehen konnte; es genügt, dass er einzusehen vermochte, dass sein Verhalten im Sinne des § 335 StG gefährlich ist und dass letzten Endes aus diesem Verhalten die körperliche Beschädigung oder gar der Tod eines Menschen erfolgte. Diese Voraussetzung aber ist - wie bereits oben gezeigt - gegeben. Dazu kommt im Übrigen die prinzipielle Erwägung, dass es Pflicht des Angeklagten war, den Fortschritt des Baues entsprechend zu beaufsichtigen, dh entweder die Baustelle selbst zu besichtigen oder sich von seinem Vertreter über die Vorgänge auf der Baustelle eingehend berichten zu lassen.
Auch die Rüge, der Schuldspruch über den Angeklagten D***** sei auch deshalb ungerechtfertigt, weil sich dieser Angeklagte mit seinen Bedenken, ob der auf Grund der Anschüttungsarbeit des Angeklagten W***** zu erwartende seitliche Druck den Pfeilern zugemutet werden kann, an den Angeklagten K***** gewendet, von diesem zur Antwort erhalten habe, dass der Statiker alles wisse und alles berücksichtigt habe und er, D*****, sich hier auf K***** habe verlassen können, ist nicht stichhältig.
Abgesehen von der Frage, ob man hier überhaupt von einer gesetzmäßigen Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes sprechen kann - ein einschlägiges Gespräch zwischen den Angeklagten D***** und K***** ist dem Urteil nicht zu entnehmen, wohl aber stellt es fest, dass ein solches Gespräch zwischen dem Polier des Angeklagten D*****, Josef H*****, und dem Angeklagten K***** stattgefunden hat - könnte den Angeklagten D***** eine solche Auskunft des Angeklagten K***** deshalb nicht entlasten, weil D***** als verantwortlicher Bauführer die ihm vorliegenden Baupläne sach- und vorschriftsgemäß auszuführen und im Zweifel sich dadurch, dass er sich mit dem Planverfasser bzw mit dem Statiker unmittelbar ins Einvernehmen setzte, oder auf andere Weise, zB indem er selbst die erforderlichen Berechnungen anstellte, Gewissheit zu verschaffen hatte, nicht aber sich mit der Auskunft eines Dritten, sei dieser auch ein Fachkollege, begnügen durfte. Das dem widersprechende Verhalten des Angeklagten D***** ist umso belastender, als es sich bei der Frage, ob der zu erwartende Seitendruck auf die Pfeiler berücksichtigt ist, um eine im wahrsten Sinne des Wortes fundamentale Frage handelte.
Aber auch die Rüge, der Kausalzusammenhang zwischen dem dem Angeklagten D***** angelasteten Verhalten und dem Unglück sei durch die in ihrem tätsächlichen Ausmaß unvorhersehbaren Handlungen dritter Personen unterbrochen (hier ist offenbar die Tätigkeit W*****s gemeint), ist nicht begründet.
Ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem eingetretenen Erfolg vorliegt, kann immer nur nach den tatsächlichen und nicht nach einem hypothetischen Ablauf der Geschehnisse beurteilt werden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 335 StG, wonach der Erfolg „hieraus“, das ist aus der eingangs dieser Gesetzesstelle erwähnten Handlung oder Unterlassung des Täters hervorgerufen sein muss. War das Verhalten des Täters, so, wie es sich tatsächlich abgespielt hat, eine der Bedingungen des Erfolgs, so ist der ursächliche Zusammenhang nach dieser Gesetzesstelle gegeben, soferne der Täter nur rechtswidrig und schuldhaft Gefahren der im § 335 StG bezeichneten Art herbeigeführt und vergrößert hat (vgl hiezu SSt XXVIII 17, SSt XXIX 13, Nowakowski S 49).
Da der Angeklagte nach den obigen Ausführungen die Gefährlichkeit der Tätigkeit des Angeklagten Friedrich W***** bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte bemerken und dieser Tätigkeit Einhalt gebieten müssen, kann begrifflich von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht die Rede sein; er hat vielmehr selbst eine der Bedingungen des Erfolgs gesetzt und somit dafür als Täter haftbar (vgl hiezu Nowakowski S 105).
II.) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard K*****:
Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten rügt unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach Z 4 des § 281 StPO die Ablehnung des vom Verteidiger dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens. Die Einholung eines solchen sei - so führt die Beschwerde aus - deshalb erforderlich gewesen, weil die Gutachten der beiden vernommenen Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. S***** und Dipl.Ing. Dr. V***** in wesentlichen Punkten voneinander abweichen: Der Sachverständige S***** führe den Einsturz auf die unzureichende Betongüte zurück, während der Sachverständige V***** erkläre, dass der Bau auch dann, wenn der Beton die erforderliche Güte gehabt hätte, eingestürzt wäre.
Die Rüge ist nicht berechtigt. Da die Voraussetzungen der §§ 125, 126 StPO nicht gegeben waren, insbesondere nicht mit Grund gesagt werden konnte, dass die Gutachten der beiden oben genannten Sachverständigen in für die Lösung des Straffalles entscheidenden Punkten voneinander abweichen, hatte das Erstgericht keine Veranlassung, das Gutachten eines weiteren Sachverständigen einzuholen.
Zur Frage, worauf der Einsturz des Tankstellengebäudes zurückzuführen sei, erklärt der Sachverständige S***** in seinem schriftlichen Gutachten ONr 86, dass „ohne Zweifel Erddruckkräfte (die auf die Ausführung der Hinterfüllungsarbeit durch einen Nichtsachkundigen zurückzuführen seien) die Ursache waren“ (S 465 dA). Bei Erörterung der Frage, ob die Erddruckkräfte auch dann zur Katastrophe geführt hätten, wenn der Beton die vorgesehene Güte gehabt hätte, kommt dieser Sachverständige zu dem Ergebnis, dass neben den durch die mangelhafte Hinterfüllung ausgelösten Erddruckkräften auch die mangelnde Betongüte als Hauptursache des gegenständlichen Einsturzes zu werten ist (S 465 bis 469 dA). - Dieses schriftliche Gutachten hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung ausdrücklich aufrecht erhalten und auch auf gestellte Fragen nichts bekundet, was als Änderung seines Standpunktes angesehen werden könnte.
Der Sachverständige V***** erklärt in dem (gemeinsam mit dem inzwischen verstorbenen Sachverständigen Dipl.Ing. Günther Sc***** erstatteten) Gutachten ONr 15, dass „eindeutig als die Einsturzursache das vehemente Heranschieben der Dammschüttungsmassen auf der idealen Rutschfläche der vorhandenen Böschung“ anzusehen ist (S 135 dA). - Diesen Standpunkt hat der Sachverständige in den Nachträgen (ONr 39 und 81, S 251 und 439/441 dA) und auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten.
Demnach führen beide Sachverständigen den Einsturz auf den durch das von W***** aufgeschüttete Material auf die Pfeiler ausgeübten seitlichen Druck (Seitenschub) zurück, wobei der Sachverständige V***** diesen seitlichen Druck so hoch einschätzt, dass es demgegenüber schon nicht mehr von Bedeutung war, ob der Beton die vorgesehene Güte hatte oder nicht, während der Sachverständige S*****, der ausdrücklich bekundet, dass „die tatsächlich auf solche Bauwerke wirksamen Erddruckverhältnisse schwierig und genau überhaupt nicht erfassbar sind“ (S 467 dA), die Frage, wie groß der im gegenständlichen Fall entstandene seitliche Erddruck war, als von ihm nicht genauer feststellbar beiseite lässt und ausführt, dass schon bei der günstigen Annahme, dass auf die straßenseitigen Säulen kein einseitiger Erddruck wirksam war, bereits eine 2,50 m hohe einseitige Einschüttung der *****seitigen Säulen infolge der mangelhaften Betongüte zum Einsturz führen musste.
Da, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, für einen eingetretenen strafgesetzwidrigen Erfolg jedes Tun kausal ist, das eine seiner Bedingungen hervorrief, die beiden vernommenen Sachverständigen sich jedenfalls darüber einig sind, dass eine wesentliche Bedingung des gegenständlichen Einsturzes der auf die Pfeiler ausgeübte seitliche Erddruck war, und daher der Frage, ob auch die mindere Betongüte eine Bedingung dieses Einsturzes war, keine entscheidende Bedeutung mehr zukam, hatte das Erstgericht keine Veranlassung, dem Antrag, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, zu entsprechen, zumal der Sachverständige S***** der Einschätzung des seitlichen Erddrucks durch den Sachverständigen V***** als vehement bzw enorm nicht widersprochen, sondern dieser Schätzung gegenüber - unter Hinweis auf die Schwierigkeiten, Erddrücke zu messen - nur Zurückhaltung gezeigt und es vermieden hat, die Größe der im gegebenen Fall auf die Pfeiler ausgeübten seitlichen Erddrücke näher zu umschreiben.
Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 StPO rügt die Beschwerde weiters, dass das Urteil bei der Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige, in der Hauptverhandlung durchgeführte Beweisergebnisse, insbesondere die Verantwortung des Angeklagten K***** über seine Stellung im gegenständlichen Fall und die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen Ing. Wilhelm A***** mit Stillschweigen übergangen, Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht gewürdigt und darüber hinaus Tatsachen festgestellt habe, die sich gegenseitig ausschließen. Dazu komme, dass das Erstgericht aktenwidrig die Behauptung aufstelle, dass der Stadtgemeinde W***** ein verantwortlicher Bauführer nicht namhaft gemacht worden sei.
Dieser Teil der Beschwerde stellt sich zum größten Teil als der Versuch dar, die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen; da solches im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unzulässig ist, können die einschlägigen Beschwerdeausführungen nicht Gegenstand weiterer Erörterungen sein.
Soweit der Sache nach Unvollständigkeit der Begründung von Tatsachenannahmen des Erstgerichts gerügt, oder aber gerügt wird, dass solche Annahmen unbegründet seien, übersieht die Beschwerde, dass es sich dabei durchwegs um Annahmen handelt, denen entscheidende Bedeutung für die Lösung des Straffalles nicht zukam, und daher schon deshalb von einer Nichtigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 StPO keine Rede sein kann. Was insbesondere die die Stellung des Angeklagten K***** im gegebenen Fall betreffenden Verfahrensergebnisse anlangt, so hat das Erstgericht diesen Angeklagten gar nicht aus seiner Stellung heraus verantwortlich gemacht.
Schließlich trifft auch der Vorwurf, dass das Erstgericht entscheidende Tatsachen festgestellt habe, die sich gegenseitig ausschließen, das Urteil daher mit inneren Widersprüchen behaftet sei, nicht zu. Die Beschwerde bleibt auch eine Begründung dieses Vorwurfes schuldig.
Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach Z 9a des § 281 StPO rügt die Beschwerde, dass das Erstgericht zu Unrecht zum Schuldspruch über den Angeklagten K***** und zur Unterstellung des diesem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens unter die Bestimmungen des § 335 StG gelangt sei, da Bauausführender der Angeklagte D***** (hinsichtlich des Bauwerks) bzw der Angeklagte W***** (hinsichtlich der Anschüttungs bzw Einbettungsarbeiten) gewesen sei, der Bauausführende gemäß § 42 der Bauordnung für Niederösterreich die volle und alleinige Verantwortung trage und die Pflicht habe, sich erforderlichenfalls mit dem Statiker, der für die Berechnung der Säulen bestellt worden sei, in Verbindung zu setzen und die dem Angeklagten K***** angelasteten Äußerungen nicht als unfallskausal bezeichnet werden können, da die beiden Sachverständigen alternativ die nicht ordnungsgemäße Aufschüttung durch W***** oder die mangelhafte Betonqualität als Ursache des Einsturzes bezeichnet haben und K***** für die Betonqualität keinesfalls verantwortlich sei.
Auch hier kann der Beschwerde nicht gefolgt werden.
Der Hinweis auf § 42 der Bauordnung für Niederösterreich, der offenbar dartun will, dass es im gegebenen Fall neben der Verantwortlichkeit der Angeklagten Ing. D***** und Friedrich W***** keine andere Verantwortlichkeit gab, geht fehl. Die Beschwerde übersieht nämlich, dass diese Gesetzesstelle nach der Umschreibung der Verantwortung des Bauführers ausdrücklich erklärt: „Hiedurch wird die Verantwortung anderer an der Bauausführung beteiligter Personen, soweit dieselben ein Verschulden trifft, nicht ausgeschlossen“. Schon deshalb kann sich der Angeklagte Richard K***** nicht mit Erfolg auf diese Bestimmung berufen.
Nach § 355 StG aber hat sich der Angeklagte K***** schuldig gemacht. - Nach dieser Gesetzesstelle ist jede Handlung oder Unterlassung, von welcher der Handelnde schon nach ihren natürlichen, für jedermann leicht erkennbaren Folgen ... oder nach seinem … Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen vermag, dass sie eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, dann, wenn hieraus eine schwere körperliche Beschädigung oder gar der Tod eines Menschen erfolgte, zu ahnden.
Nach dem vom Urteil angenommenen Sachverhalt hat der Angeklagte K***** auf Fragen des Josef H***** (der auf der gegenständlichen Baustelle als Polier des verantwortlichen Bauleiters Ing. D***** arbeitete), ob die Pfeiler, die das Tankstellengebäude tragen sollten, auch auf den durch die Anschüttungen des W***** zu erwartenden seitlichen Druck bzw Seitenschub berechnet seien, bejahend, insbesondere dahin geantwortet, dass der Statiker alles berücksichtigt habe. Diese Antworten waren objektiv und subjektiv unwahr.
Der Angeklagte K***** konnte die Gefährlichkeit seiner unwahren Fragebeantwortungen ohne weiteres einsehen, da er zufolge seines Berufs als Baumeister die Bedeutung der Fragen kannte und damit rechnen musste, dass man sich im Hinblick auf seinen Beruf als Baumeister, der die Bedeutung der Fragen erfassen musste, und im Hinblick auf seine Stellung, kraft welcher er die Interessen des Bauherrn (Der Firma „M*****“) zu wahren hatte, mit seinen Antworten beruhigen werde.
Hiezu sei in rechtlicher Beziehung noch ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Abwendung eines von der Rechtsordnung missbilligten Erfolgs, also im gegebenen Falle einer Gefährdung, dann besteht, wenn eine besondere Handlungspflicht vorliegt. Diese kann sich aus einem Gesetze, aus einem Vertrag oder aus dem Ingerenzprinzip ergeben. Will also dieser Angeklagte Fragen, die diese Bauausführung betreffen, beantworten, so muss er diese richtig und vollständig beantworten (vgl hiezu Rittler I2, S 128 ff, Nowakowski S 53). Eine unrichtige oder unvollständige Beantwortung derartiger Fragen muss daher unter den gegebenen Umständen als fahrlässig bezeichnet werden, dies nicht zuletzt aus der Erwägung heraus, dass er nach den Urteilsfeststellungen maßgeblichen Einfluss auf die Bauausführung genommen hat, womit er letzten Endes wieder zeigt, dass er über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügte.
Das ihm zur Last gelegte leichtfertige Verhalten, das in dem offensichtlichen Streben, Verzögerungen der Bauaufführung zu vermeiden, von der Hoffnung getragen war, es werde schon nichts passieren war demnach im Sinne des § 335 StG tatbestandsmäßig. Denn der Angeklagte K***** vermochte nicht nur die Gefährlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten W***** einzusehen (er war ja Baumeister und damit Fachmann), sondern auch die Gefährlichkeit seiner unwahren Fragenbeantwortungen, weil damit zu rechnen war, dass der Bauführer ihnen entscheidende Bedeutung beimessen und sich auf sie verlassen werde, weil sie aus dem Munde eines Fachmannes kamen (der die Bedeutung der Fragen nicht verkennen werde) und dieser auch noch der Vertrauensmann des Bauherrn war (der doch in Wahrung der Interessen des Bauherrn nicht einen Einsturz riskieren werde).
Demgegenüber kommt den von der Beschwerde ins Treffen geführten Verantwortlichkeiten der Angeklagten Ing. D***** und Friedrich W***** auch deshalb keine Bedeutung zu, weil das Verschulden eines Täters nicht ausschließt, dass sich an derselben strafbaren Handlung auch andere schuldig gemacht haben.
Daraus ergibt sich aber weiter, dass die unter Anrufung des § 281 Z 5 StPO dem Urteile zum Vorwurf gemachten Begründungsmängel, soweit sie überhaupt vorliegen, keine entscheidenden Tatsachen betreffen.
Was die von der Beschwerde ebenfalls aufgeworfene Frage betrifft, ob das dem Angeklagten K***** zur Last gelegte Verhalten unfallskausal war, so hat das Erstgericht auch diesbezüglich nicht geirrt. Nach seinen einschlägigen Feststellungen, gegen die Bedenken nicht bestehen, kann nicht mit Grund bezweifelt werden, dass die wahrheitswidrigen Auskünfte des Angeklagten K***** eine der Bedingungen des Einsturzes waren: Eine wahrheitsgemäße Antwort, die Pfeiler seien vom Statiker nur auf senkrechten, nicht aber auf seitlichen Druck berechnet, hätte bei den ohnedies schon bestehenden Bedenken des Angeklagten Ing. D***** und seines Poliers zweifellos dazu geführt, dass D***** den Angeklagten W***** gehindert hätte, seine unsachgemäße und vorschriftswidrige Arbeit fortzusetzen. Der Versuch der Beschwerde, die Bejahung der Kausalitätsfrage durch das Erstgericht deshalb als irrig hinzustellen, weil nach den Sachverständigengutachten nicht geklärt sei, ob der seitliche Erddruck oder die unzureichende Betonqualität die Ursache des Einsturzes war, und K***** für die Betonqualität keinesfalls verantwortlich gemacht werden könne, bringt den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er nicht an dem vom Urteil angenommenen Sachverhalt festhält, und bedarf daher keiner weiteren Erörterung: Nach den einschlägigen, durch die Gutachten der beiden Sachverständigen zureichend begründeten Urteilsannahmen war zumindest eine der maßgeblichen Ursachen des Einsturzes der durch die unsachgemäße und vorschriftswidrige Arbeitsweise des W***** hervorgerufene, auf die Pfeiler wirkende seitliche Erddruck.
III.) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich W*****:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich W***** rügt unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach Z 4 des § 281 StPO die Ablehnung des auch vom Verteidiger dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines dritten Sachverständigengutachtens. Im Hinblick darauf, - so führt die Beschwerde hier aus - dass vom Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. V***** die vom Angeklagten W***** vorgenommene Art der „Hinterfüllung“ als Ursache des Einsturzes des Tankstellengebäudes bezeichnet worden sei, im Gegensatz hiezu aber der Sachverständige Dipl.Ing. Dr. S***** ausgeführt habe, dass bei einer einwandfreien, ja selbst nur besseren Betonqualität der Einsturz nicht eingetreten wäre, scheine ein wesentlicher Unterschied in den Gutachten dieser beiden Sachverständigen auf, der für die Annahme der Ursächlichkeit zwischen der dem Angeklagten W***** angelasteten Handlungsweise und dem eingetretenen Erfolg von ausschlaggebender Bedeutung sei. Es seien daher durch die Ablehnung dieses Beweisantrags Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und Verteidigung sichernden Verfahrens geboten sei.
Hiezu sei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die einschlägigen Ausführungen zu der parallelen Rüge der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** verwiesen, wonach die beiden vernommenen Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. V***** und Dipl.Ing. Dr. S***** sich darüber einig sind, dass jedenfalls eine wesentliche Ursache des Einsturzes der auf die Pfeiler durch das vom Angeklagten W***** unsachgemäß und vorschriftswidrig angeschüttete Erdreich ausgeübte seitliche Erddruck war. Da es für die Verantwortlichkeit im Sinne des § 335 StG genügt, dass der Täter auch nur eine der Bedingungen des in der Folge eingetretenen verpönten Erfolgs hervorrief und auch das Verhalten des Angeklagten W***** für das Entstehen des seitlichen Erddruckes bestimmend war, war es nicht mehr von entscheidender Bedeutung, die Frage zu klären, ob auch noch die Qualität des Betons, die die vorgesehene Güte nicht erreichte, als (Mit-)Ursache des Einsturzes anzusehen ist.
Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach Z 5 des § 281 StPO rügt die Beschwerde, dass das Urteil des Erstgerichts an einem inneren Widerspruch leide, weil es Tatsachen feststelle, die einander ausschließen, zeigt aber solche Tatsachenfeststellungen, die nebeneinander nicht bestehen können, nicht auf, bringt vielmehr zum Ausdruck, dass das Erstgericht mit der Beurteilung der vorschriftswidrigen Ausführung der Anschüttung bzw Hinterfüllungsarbeit des Angeklagten W***** als schuldhaft irre, da es ja selbst feststelle, dass es dem Angeklagten W***** durch den Angeklagten D***** (der den Hang durch Aushubmaterial belegt und den Angeklagten W***** gebeten hatte, erst dann mit seiner Anschüttungs- bzw Einbettungsarbeit fortzufahren bis über den Pfeilern der Fußboden des Tankstellengebäudes gelegt sei) unmöglich gemacht worden war, vorschriftsgemäß zu arbeiten.
Auch die damit der Sache nach geltend gemachte Nichtigkeit nach Z 9a des § 281 StPO ist nicht gegeben. Zutreffend weist das Urteil (S 592 der Akten) darauf hin, dass für den Angeklagten W***** die Möglichkeit bestanden hat, das vom Angeklagten D***** abgelegte Aushubmaterial zu entfernen und dass daher durch die Ablegung solchen Materials die Entfernung der Grasnarbe und Humusschichte des Hanges, wie auch das Abtreppen nicht unmöglich gemacht war. - Dasselbe gilt für die Bedeckung der Pfeiler durch das Verlegen des Fußbodens und durch die weitere Aufführung des Tankstellengebäudes: Auch diese Bauarbeiten des Angeklagten D***** hatten es dem Angeklagten W***** nicht unmöglich gemacht, sach- und vorschriftsgemäß zu arbeiten, insbesondere das Einbettungsmaterial nur in Lagen von etwa 30 cm Höhe aufzubringen und jede Lage zu stampfen, bevor die nächste aufgebracht wurde. Lediglich die Höhe der Einbettung der Pfeiler wäre begrenzt gewesen, weil aus rein praktischen Gründen mit dieser Einbettung nur bis auf etwa 1 m an den Fußboden des Tankstellengebäudes hätte herangekommen werden können. Dieser Beschränkung wäre aber keine entscheidende Bedeutung zugekommen.
Es kann daher nicht mit Grund gesagt werden, dass es dem Angeklagten W***** unmöglich gemacht war, die Einbettung der Pfeiler sach- und vorschriftsgemäß durchzuführen und dass das Erstgericht die Lage des Angeklagten W***** verkannt und daher rechtsirrig sein Verhalten als schuldhaft beurteilt habe.
Abgesehen von all diesen Erwägungen hätte der Angeklagte Friedrich W*****, wenn er die Hinterfüllungsarbeiten nicht in der vorgeschriebenen Weise hätte durchführen können, diese unterlassen oder, wenn sie bereits begonnen waren, einstellen und mit dem Angeklagten Ing. Friedrich D***** das Einvernehmen pflegen müssen.
Unter ausdrücklicher Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach Z 9a des § 281 StPO macht die Beschwerde dem Erstgericht zum Vorwurf, dass es irrigerweise zu Unrecht die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form der Anschüttung durch den Angeklagten W***** als eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung erkläre. Die vertragliche Verpflichtung dieses Angeklagten gegenüber der Firma „M*****“, die erforderlichen Anschüttungsarbeiten auf eigene Kosten zu erbringen, begründe keineswegs eine Verantwortlichkeit für die Bauausführung in strafrechtlicher Hinsicht auch trage gemäß § 42 der niederösterreichischen Bauordnung der Bauführer, im vorliegenden Falle also der Angeklagte D*****, die volle und unteilbare Verantwortung für die Beobachtung der Einhaltung aller Bestimmungen und Anordnungen für die Ausführung des Baues sohin also auch für die Einhaltung der Form der Anschüttungsarbeiten. Der Angeklagte W***** könne auch schon deshalb nicht verantwortlich gemacht werden, weil für ihn bei Anwendung einer zumutbaren durchschnittlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise nicht erkennbar gewesen sei. Auch sei W***** keine gesetzlich bauberechtigte bzw baubefähigte Person gewesen; da das Erstgericht eine diesbezügliche Feststellung nicht getroffen habe, sei es auch auf unzureichender Feststellungsgrundlage zum Schuldspruch gelangt.
Mit ihrem Hinweis auf § 42 der Bauordnung für Niederösterreich und mit ihrer Bestreitung der objektiven Tatseite sei die Beschwerde, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die einschlägigen Erörterungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** verwiesen, woraus sich auch die Unstichhältigkeit der Beschwerde des Angeklagten W***** in diesen Belangen ohne weiteres ergibt.
Was die subjektive Tatseite, also die Frage betrifft, ob für den Angeklagten W***** die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise im Sinne des § 335 StG erkennbar war, so sei zunächst auf die (durch die Verfahrensergebnisse zureichend begründete) Urteilsfeststellung verwiesen, dass W***** nicht nur vor Beginn seiner Arbeiten, nämlich bei der Kommissionierung vom 29. 7. 1958, erfahren hatte, dass Sicherungen gegen das Abrutschen des auf dem Hang aufzubringenden Erdreichs (Befreiung des Hanges von der Grasnarbe und von der Humusschichte und Abtreppen des Hanges) zu schaffen seien, und die Einbettung der Pfeiler allseits gleichmäßig und mit Vorsicht (in verhältnismäßig dünnen und jeweils zu stampfenden Lagen) vorzunehmen sei, sondern auch, als seine Arbeiten noch nicht über die Anfänge hinaus gediehen waren, vom Statiker Dipl.Ing. D***** ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die Pfeiler keinem seitlichen Druck ausgesetzt werden dürfen. Schon deshalb, weil er auf dies alles ausdrücklich aufmerksam gemacht worden war, kann der Angeklagte W***** nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, dass die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise für ihn nicht erkennbar gewesen sei.
Abgesehen davon, hat der Oberste Gerichtshof immer wieder ausgesprochen, dass derjenige, der eine Facharbeit übernimmt, auch für den Mangel der hiezu erforderlichen Kenntnisse (und damit auch für die allfällige Unterschätzung der Gefährlichkeit seiner Handlungsweise) nach § 335 StG haftet.
Aus all dem ergibt sich auch ohne weiteres, dass es einer ausdrücklichen Feststellung, dass W***** „keine gesetzlich bauberechtigte bzw baubefähigte Person war“, nicht bedurfte. Auch der Vorwurf, das Urteil leide hier an einem Feststellungsmangel trifft daher nicht zu.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der drei Angeklagten Ing. Friedrich D*****, Richard K***** und Friedrich W***** erweisen sich somit in keinem Punkte als begründet; sie waren daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten nach dem § 335 StG (angewendet hat es hiebei offensichtlich den zweiten Strafsatz dieser Gesetzesstelle) unter Anwendung des § 260 lit b StG folgende Freiheitsstrafen:
1.) über den Angeklagten Ing. Friedrich D***** 8 Monate strengen Arrest, verschärft durch einen Fasttag und ein hartes Lager monatlich und
2.) über die Angeklagten Richard K***** und Friedrich W***** je sechs Monate strengen Arrest, verschärft durch ein hartes Lager und einen Fasttag monatlich, wobei bei allen drei Angeklagten gemäß den §§ 1 und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 die Vollziehung der ausgesprochenen Freiheitsstrafen für eine Probezeit von 3 Jahren vorläufig aufgeschoben wurde.
Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht bei allen drei Angeklagten als mildernd den bisherigen untadelhaften Wandel und ein allenfalls vorhandenes Mitverschulden des Vorarbeiters Leander J***** infolge Verwendung einer ungenügenden Betonmischung, als erschwerend hingegen den Umstand an, dass durch das Verschulden der Angeklagten eine Person getötet und eine schwer verletzt wurde. Dabei sprach das Erstgericht aus, das Verschulden des Angeklagten Ing. Friedrich D***** sei größer als das der beiden übrigen Angeklagten.
Der Angeklagte Friedrich W***** hat zwar eine Berufung angemeldet, aber weder bei der Anmeldung noch in einer Berufungsausführung die Umstände, die die Berufung begründen sollen, bestimmt abgegeben. Auf seine Berufung konnte daher gemäß dem § 294 Abs 2 StPO keine Rücksicht genommen werden.
Die Angeklagten Ing. Friedrich D***** und Richard K***** streben mit ihren Berufungen eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Der Angeklagte Ing. Friedrich D***** führt im Einzelnen hiezu aus, es sei unrichtig, ihm das Hauptverschulden anzulasten, vielmehr hätten zu dem Unfall die aktiven Handlungen des Angeklagten Friedrich W***** geführt. Dazu komme, dass er sich doch wegen seiner grundsätzlichen Bedenken gegen die Art der Konstruktion an den Mitangeklagten Richard K***** gewendet habe, auf dessen Angaben er sich doch hätte verlassen können und müssen. Ihm könne daher im Gegensatz zu der unbegründeten Annahme des Erstgerichts nur ein ganz geringes Verschulden an dem Unfalle angelastet werden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Das Erstgericht hat durchaus richtig erkannt, dass das Hauptverschulden diesen Angeklagten treffe, der letzten Endes der verantwortliche Bauführer gewesen ist und dem es in erster Linie zukam, auf die Einhaltung der Bauvorschriften zu dringen, der aber in Wirklichkeit diese Vorschriften vernachlässigt und nach den Urteilsfeststellungen den Bau begonnen hat, ohne dass er die statischen Pläne besessen, die entsprechenden Unterlagen der Baubehörde vorgelegt und einen Bauführer namhaft gemacht hätte.
Angesichts dieses Sachverhalts bestand zu einer Herabsetzung des Strafausmaßes keinerlei Anlass.
Der Angeklagte Richard K***** bringt wieder vor, die über ihn verhängte Strafe stehe in keinem Verhältnis zu den über die beiden Mitangeklagten ausgesprochenen Strafen, da doch der Unrechtsgehalt seines Verhaltens bedeutend geringer sei, als das der übrigen Angeklagten. Das Erstgericht hätte aber auch berücksichtigen müssen, dass er insgesamt 10 Baustellen zu überprüfen hatte und daher die Baustelle in W***** nur ganz sporadisch besuchen konnte. Dazu komme, dass doch der Angeklagte Friedrich W***** zufolge des abgeschlossenen Vertrags die Aufschüttungsarbeiten in eigener Regie und unter eigener Verantwortung durchzuführen hatte, dass mit der Errichtung des Bauwerks ein behördlich konzessionierter Baumeister betraut und zur Herstellung der erforderlichen Pläne ein Zivilingenieur und Statiker bestellt worden sei. Hieraus ergebe sich aber, dass seine Verantwortlichkeit, wenn überhaupt von einer solchen gesprochen werden könne, im Verhältnis zu dem Verschulden der beiden übrigen Angeklagten bedeutend geringer sei. Das Erstgericht hätte daher auch das außerordentliche Milderungsrecht des § 266 StG anwenden und außerdem von der Bestimmung des § 260 lit b StG Gebrauch machen müssen.
Auch dieser Berufung muss der Erfolg versagt werden. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen richtig festgestellt; demgegenüber vermag der Berufungswerber keine weiteren wesentlichen Milderungsumstände aufzuzeigen. Für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes des § 266 StG war daher kein Platz.
Auch die Rüge, das Erstgericht habe die Bestimmung des § 260 lit b StG nicht angewendet, ist unbegründet. Das Erstgericht hat nämlich zu erkennen gegeben, dass es, wäre nicht die Bestimmung des § 260 lit b StG anzuwenden gewesen, eine strengere Strafe über diesen Angeklagten hätte verhängen müssen. Nach der Bestimmung des § 260 lit b StG, die der Bestimmung des § 55 StG über die Veränderung der Strafe bei Verbrechen entspricht, war das Erstgericht berechtigt, dann, wenn durch die Dauer der dem Verschulden des Angeklagten angemessenen Strafe die Erwerbung des Angeklagten oder seiner Familie in Verfall und Unordnung geraten könnte, einen Teil der Arreststrafe in Verschärfungen umzuwandeln, auch wenn dabei die Dauer der Strafzeit nicht unter das gesetzliche Mindestmaß der Strafe herabgesetzt wird.
Es war daher wie im Spruche zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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