OGH 4 Ob 105/61
4 Ob 105/61Ogh10.10.1961Originalquelle öffnen →
OGH
10.10.1961
4Ob105/61
Lohnpfändungsgesetz §10 Abs2;
SZ 34/144
Angemessene Vergütung eines Verpflichteten, der im Lebensmittelgeschäft seiner Ehefrau arbeitet, im Sinne des § 10 Abs. 2 LohnpfändungsG.
Entscheidung vom 10. Oktober 1961, 4 Ob 105/61.
I. Instanz: Arbeitsgericht Judenburg; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.
In ihrer Klage begehrt die klagende (zugleich betreibende) Partei (vollstreckbare Forderung 10.000 S s. A.) von der Beklagten als Drittschuldnerin gemäß § 10 Abs. 2 LohnpfändungsG. die Zahlung von 7680 S samt 4% Zinsen seit dem Klagstag, weil der Verpflichtete Johann K., der Gatte der Drittschuldnerin, ihr in einem ständigen Verhältnis Arbeit oder Dienste unentgeltlich leiste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet würden. Bei der Verhandlung vom 12. Oktober 1960 wurde das Klagebegehren um die "am 1. September und 1. Oktober 1960 fällig gewordenen weiteren Beträge von je 640 S ausgedehnt; es lautet das gesamte Klagebegehren daher, nunmehr auf 8960 S s. A.". Die klagende Partei behauptet weiters, daß das angemessene Entgelt 2100 S betrage; da der Verpflichtete verheiratet sei und zwei Kinder habe, errechne sich ein monatliches pfändungsfreies Einkommen von 640 S, so daß sich mangels Zahlung seit der Pfändung für die Zeit vom 10. August 1959 bis 10. Oktober 1960 der Klagsbetrag ergebe. Die Beklagte beantragt Abweisung dieses Begehrens.
Das Erstgericht verurteilte zur Zahlung von insgesamt 1260 S und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 7700 S ab. Es kam auf Grund des unten noch mitzuteilenden Sachverhaltes zu dem Ergebnis, daß der Anspruch gemäß § 10 Abs. 2 LohnpfändungsG. zwar grundsätzlich gegeben sei, bezifferte jedoch die angemessene Vergütung mit bloß 800 S, wobei es 90 S monatlich als pfändungsfrei annahm.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht, jedoch jener des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Auch das Berufungsgericht bejahte den Anspruch dem Gründe nach, meinte aber, daß das angemessene Entgelt das Existenzminimum nicht übersteige.
Den Sachverhalt stellten die Untergerichte im wesentlichen in folgender Weise fest:
Der heute 31jährige Verpflichtete Johann K. begann im Jahr 1950 mit dem Großhandel in Obst und Südfrüchten. Er baute das Geschäft aus kleinen Anfängen heraus auf. 1951 heiratete er die Beklagte. Diese grundete in einem von ihr im selben Jahr erworbenen Haus ein Lebensmitteldetailgeschäft.
Im weiteren Verlauf der Zeit häufte sich eine Schuldenlast von zirka zwei Millionen Schilling beim Verpflichteten an. Er wurde zunächst wegen betrügerischer Krida, dann auf Grund eines Rechtsmittelverfahrens jedoch nur wegen fahrlässiger Krida verurteilt. Diese Verhältnisse zwangen ihn, mit dem Betreiben des Groß- und Importhandels gänzlich aufzuhören, da er durch Exekutionen der Gläubiger an einer weiteren derartigen Tätigkeit gehindert worden wäre. Ein Konkursverfahren hat nicht stattgefunden. Der Verpflichtete hat daher kein direkt haftbares pfändbares Einkommen, auch kein Pfändbares Vermögen. Er lebt unter dem Schutz des auf den Namen der Frau lautenden Hauses und Detailgeschäftes.
Der Geschäftserfolg dieses Geschäftes ist gut. In den Jahren 1959/60 beschäftigte die Beklagte in diesem Betrieb zwei Lehrmädchen und zwei bis drei Angestellte. Für die Erstellung der Bilanz und die Abfassung der Steuerbekenntnisse wird ein Steuerhelfer herangezogen. Die Buchhaltungsarbeiten verrichtet seit 1956 mit einer kurzen Unterbrechung im ersten Jahr die Angestellte Maria M. zusammen mit der Beklagten. Vom 16. September 1959 bis 17. September 1960 war Edmund P. als Handelsangestellter und Kraftfahrer für den Betrieb der von der Beklagten gehaltenen Kraftfahrzeuge, eines Lastkraftwagens und eines Personenkraftwagens, Dienstnehmer der Beklagten. Vom 10. August 1959 bis zum Dienstantritt des P. besorgte der Verpflichtete für die Beklagte sämtliche Einkaufsfahrten mit dem Lastkraftwagen nach Wien. Er führte dann auch P. bei den Geschäftspartnern in Wien ein.
Um Weihnachten 1959 pachtete die Beklagte zusätzlich einen Gast- und Kaffeehausbetrieb. Diesen führte sie etwa ein halbes Jahr selbst und überließ ihn dann anderen Personen zur Führung. Bei der Ausgestaltung dieses Gast- und Kaffeehausbetriebes und in den ersten Wochen nach der Eröffnung half der Verpflichtete in entscheidender Weise mit, schränkte aber diese Tätigkeit in der Folge auf gelegentliche Handreichungen zur Entlastung der Kellnerinnen ein.
Im Lebensmittelgeschäft betätigte sich der Verpflichtete im weiteren Verlauf, abgesehen von Unterbrechungen, die insgesamt einige Wochen nicht überstiegen, in der Weise, daß er gelegentlich vor dem Geschäftslokal der Beklagten Waren vom Lastkraftwagen ablud, die Geschäftsauslage herrichtete, Reklameschilder beschriftete, den Lastkraftwagen auch zu anderen Fahrten als nach Wien steuerte und in ähnlicher Weise kurzfristige Handreichungen ausführte.
Außer den bisher genannten Leistungen verhandelte der Verpflichtete einige Male im Sommer 1960 mit den zuständigen Offizieren des Fliegerhorstes Z. wegen der Belieferung der dortigen Einheit durch die Beklagte und lieferte selbst ebensooft dorthin Ware aus. Als nämlich Gefahr bestand, daß die Belieferung des Fliegerhorstes in andere Hände übergehen könnte, war es der Verpflichtete, der die diesbezüglich ihm geeignet und nötig scheinenden Schritte ergriff und die erforderlichen Verhandlungen persönlich führte. Es waren im wesentlichen Drohungen gegen den Interessenten für die Belieferung des Fliegerhorstes Hans S., die, wie der weitere Verlauf der Dinge beweist, von Erfolg begleitet waren. Die Anzeige, die Johann S. wegen Erpressung erstattet hatte, wurde zurückgelegt; S. resignierte und ließ seine Bewerbung um den Fliegerhorst wieder fallen.
Unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Verrichtungen des Verpflichteten für die Beklagte während der gesamten Dauer der kritischen Zeit (1. August 1959 bis 1. Oktober 1960) ist eine durchschnittliche Arbeitsleistung von 40 Stunden im Monat, das ist ein Fünftel der Vollbeschäftigung, erwiesen.
Schließlich ist auch eine Betätigung des Verpflichteten als Ratgeber seiner Gattin in wesentlichen Fragen ihrer Unternehmungen festgestellt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge und sprach ihr 8960 S s. A. zu.
Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der rechtlichen Beurteilung des soeben berichteten Sachverhalts im Sinne des § 10 Abs. 2 LohnpfändungsG. darf der Sachverhalt nicht zerschlagen, sondern er muß in seinem Zusammenhalt gewürdigt werden. Danach ergeben sich als hervorstechende Tätigkeiten des Verpflichteten für die Unternehmen der Beklagten in den hier in Betracht kommenden 14 Monaten (1. August 1959 bis 1. Oktober 1960) die Eröffnung des Gast- und Kaffeehauses um Weihnachten 1959 und die Verhandlungen mit dem Fliegerhorst Z. im Sommer 1960. Beide Umstände waren von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung der geschäftlichen Belange der Beklagten. Hiezu stellt nun fest, daß sich der Verpflichtete bei der Ausgestaltung des Gast- und Kaffeehausbetriebes und in den ersten Wochen nach der Eröffnung dieses Betriebes in entscheidender Weise bei der Geschäftsführung betätigte. In gleicher Weise hat er sich im Sommer 1960, als es darum ging, die Lieferungen für den Fliegerhorst wieder zu erhalten oder zu sichern, in maßgebender und erfolgreicher Weise, eingeschaltet. Der Verpflichtete ist also in beiden Fällen in den Betrieben seiner Frau geradezu wie ein Unternehmer, zumindest wie ein leitender Angestellter, tätig geworden. Dazu kommt, daß festgestelltermaßen der Verpflichtete als Ratgeber der Beklagten in wesentlichen Fragen ihrer Unternehmungen beigestanden ist, was wieder Unternehmer- und Geschäftsführersache ist. Daß er dabei seine Tätigkeit möglichst im Schatten gelassen hat, um einen den Eheleuten unerwünschten exekutiven Zugriff zu erschweren, kann die Anwendung des § 10 Abs. 2 LohnpfändungsG. nicht hindern, weil diese Bestimmung gerade solchen Verdunklungs- und Verschleppungsmanövern entgegenwirken will.
Außer den bereits hervorgehobenen Tätigkeiten - Gast- und Kaffeehauseröffnung, Fliegerhorst Z., Beratung der Beklagten - hat der Verpflichtete, nachdem er allerdings nach Einlangen der Exekutionsbewilligung die sogenannten Wienfahrten einstellte, immerhin noch in der Weise im Lebensmittelgeschäft der Beklagten gearbeitet, daß er gelegentlich vor dem Geschäftslokal Waren vom Lastkraftwagen ablud, die Geschäftsauslage herrichtete, Reklameschilder beschriftete, den Lastkraftwagen auch zu anderen Fahrten als nach Wien steuerte und in ähnlicher Weise kurzfristige Handreichungen ausführte. Im Durchschnitt machten diese Arbeiten ein Fünftel der Vollbeschäftigung aus. Auch daraus zeigt sich wieder das ständige Interesse und Bemühen des Verpflichteten um die Unternehmungen seiner Frau, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt die wirtschaftliche Beurteilung seiner Stellung als Mitunternehmer, mindestens aber als leitender Angestellter oder Geschäftsführer, sich als rechtlich richtig erweist.
Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß die geschäftlichen Beratungen der Beklagten durch den Verpflichteten nicht berücksichtigt werden könnten, weil solche Beratungen üblicherweise zwischen Ehegatten nicht vergütet würden, verkennt das Wesen des § 10 Abs. 2 LohnpfändungsG. Es kommt hier nicht darauf an, was zwischen Ehegatten üblich ist, sondern darauf, wie sich ein Ehemann, gegen den Exekution geführt wird, bei Anlegung eines korrekten, von der Rechtsordnung vorausgesetzten Maßstabes zu verhalten hat. Der Verpflichtete ist nach den obigen Feststellungen durchaus in der Lage, in den Unternehmungen seiner Frau maßgebend mitzuwirken, und tat dies festgestelltermaßen auch. Gegen ihn besteht zumindest die hier prozeßgegenständliche vollstreckbare Forderung. Er und auch seine Frau, die Beklagte, müssen sich - sosehr dies auch ihren persönlichen Wünschen und Auffassungen zu widersprechen scheint - so behandeln lassen, wie dies bei korrekten Schuldnern zu erwarten ist. Ein korrekter Schuldner bemüht sich aber seine Schuld zu bezahlen und die Möglichkeiten hiezu zu nützen. Eine dieser Möglichkeiten ist, daß der Verpflichtete - wie dies hier geschieht - seine Arbeitskraft verwertet, und zwar in der Weise, daß er in den Unternehmungen seiner Gattin als Dienstnehmer tätig ist, um aus seinem Arbeitslohn seine Schuld zu bezahlen. Gerade diese Möglichkeit hat § 10 Abs. 2 LohnpfändungsG. zum Gegenstand seiner Regelung gemacht und ermöglicht und gebietet die Annahme eines Arbeitsverhältnisses, wenn auch ein zahlungsunwilliger Schuldner und ein ihn begünstigender Arbeitgeber dies nicht wahrhaben wollen. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes müssen es sich daher die Beklagte und der Verpflichtete gefallen lassen, daß letzterer im Sinne des § 10 Abs. 2 LohnpfändungsG. als leitender Angestellter der Beklagten mit einem entsprechenden Gehalt behandelt wird.
Unter diesen Gesichtspunkten ist ein monatliches Einkommen von 2100 S, das die klagende Partei annimmt, nicht zu hoch gegriffen. Die klagende Partei berücksichtigt sodann auch ausreichend die sich aus § 5 LohnpfändungsG. für die Beklagte ergebenden Abzüge. Es braucht daher auf die Frage, ob Johann K. überhaupt seinen Kindern Unterhalt leistet - was nach seiner Aussage nicht der Fall ist -, nicht eingegangen zu werden.
Da sohin die klagende Partei bei ihrem Begehren von einem jedenfalls angemessenen Einkommen und ausreichenden Abzügen ausgeht, war ihrer Revision Folge zu geben und die Beklagte als Drittschuldnerin gemäß diesem Begehren zu verurteilen.
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