OGH 8 Os 198/61
8 Os 198/61Ogh10.07.1961Originalquelle öffnen →
OGH
10.07.1961
8Os198/61
Der Oberste Gerichtshof hat am l0. Juli 1961 unter dem Vorsitz des Rates des Obersten Gerichtshofs Dr. Prinz, in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayer, Dr. Bröll, Dr. Möller und Dr. Reiter als Richter, dann des Richteramtsanwärters Dr. Schneider als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt W***** wegen des Vergehens nach dem § 2 Abs 1 lit b, BGBl Nr 97/1950, über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengericht vom 16. März 1961, GZ 5a Vr 1/61-l0, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Rat des Obersten Gerichtshofs Dr. Reiter, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Ersten Staatsanwalts Dr. Klee, und der Ausführungen des Verteidigers, Dr. Walter Jaros, zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils versendete der Angeklagte Kurt W*****, Inhaber einer Reise-, Versand- und Verlagsbuchhandlung, gedruckte Werbeprospekte, mit denen ua für den Ankauf der sexuelle Themen behandelnden Bücher "Die Liebespraxis" und "Geheimnis Frau" geworben wird. Diese Prospekte ließ W***** durch die Post als Drucksachen - also in unverschlossenen Umschlägen - wahllos an verschiedene Firmen zustellen. Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts gelangte das Erstgericht wohl zu der Überzeugung, dass die erwähnten Werbeprospekte ihrem Inhalt nach geeignet sind, für Jugendliche Gefahren der im § 2 Abs 1 lit a des Gesetzes, BGBl Nr 97/1950 bezeichneten Art herbeizuführen. Den anstößigen Inhalt des Werbeprospekts für das Werk "Die Liebespraxis" erblickte der Gerichtshof in der auf die Inhaltsangabe wie "Der Körperkuss und seine Variationen", ferner "Moderne Liebe, freie Liebe", dann "Intimitäten richtig verstanden" und den abschließenden Hinweis, dass "eine weitere Inhaltsangabe aus verständlichen Gründen unmöglich sei" bezogenen Darstellung einer nur mit einem Nachthemd bekleideten Frauensperson, bei der die entblößte Brust zu sehen ist, während in dem Prospekt zu "Geheimnis Frau" nach Ansicht des Jugendschöffengerichts der aufreizende und anstößige Gesamteindruck durch eine entsprechende Bebilderung des Schlagwörtertextes vermittelt wird. Dennoch gelangte das Erstgericht unter der Annahme, dass die vom Angeklagten gewählte Verteilungsart der allerdings als anstößig zu qualifizierenden Werbeschriften kein „Verbreiten“ im Sinne des § 2 Abs 1 lit b des genannten Gesetzes darstelle, zu einem Freispruch.
Dieses Urteil ficht die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9a des § 281 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.
Als mit sich in Widerspruch stehend (Z 5 des § 281 StPO) rügt die Beschwerde das Urteil, sofern es einerseits feststelle, dass der Angeklagte seine Werbeprospekte wahllos verschiedenen Firmen zusendete, anderseits aber ausspreche, er habe die Werbeschriften an Firmeninhaber, also an bestimmte Personen, adressiert. Der gerügte Mangel ist aber nicht gegeben, weil beide Aussprüche einander nicht ausschließen. Da sie im Übrigen der Aktenlage entsprechen, liegt entgegen dem bezüglichen weiteren Beschwerdevorbringen auch keine Aktenwidrigkeit vor.
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9a des § 281 StPO wendet sich die Beschwerde gegen die Auffassung des Gerichtshofs, dass durch die gegenständliche Versendungsart der Werbeprospekte für jugendliche Personen unter 16 Jahren auch keine Möglichkeit bestanden hätte, von deren anstößigem Inhalt Kenntnis zu erlangen.
Die Rüge ist begründet.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl EvBl 1954 Nr 323), erfüllt die Versendung anstößiger Werbeschriften mittels sogenannter Postwurfsendung den Begriff des „Verbreitens“ im Sinne des § 2 Abs 1 lit b des Gesetzes BGBl Nr 97/1950, weil Art und Umfang eines solchen Zustellungsvorgangs die konkrete Möglichkeit in sich schließe, dass der anstößige Inhalt der Prospekte dem in der vorgenannten Gesetzesstelle umschriebenen Personenkreis zugänglich wird. Nicht anders verhält es sich aber dann, wenn derartige Schriften als Drucksachen wahllos an Firmen versendet werden. Denn erfahrungsgemäß fällt das Abholen, Vorsortieren und allenfalls auch die Verteilung der Post des weiteren aber, sobald diese bearbeitet worden ist, auch deren Ablage in den Aufgabenkreis von Bürolehrlingen oder Büropraktikanten. Nach Lage der Dinge besteht daher namentlich bei Drucksachen, die unverschlossen versendet werden, die konkrete Möglichkeit, dass noch nicht 16 Jahre alte Bürokräfte von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können.
So besehen ist die Auffassung des Erstgerichts, dass die vom Angeklagten an Hand eines aus dem Branchenverzeichnis des amtlichen Telefonbuchs gewonnenen Adressenmaterials bewirkte Versendung der anstößigen Werbeschriften in der Form von Drucksachen an verschiedene - dem Angeklagten unbekannte - Firmen die Kenntnisnahme seitens Jugendlicher unter 16 Jahren ausschlösse, nicht haltbar. Die dem freisprechenden Urteil zugrundeliegende gegenteilige Annahme, ist daher rechtlich verfehlt.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im vorliegenden Falle in objektiver Richtung ein Verbreiten im Sinne des § 2 Abs 1 lit b des Gesetzes BGBl Nr 97/1950 vorliegt. Allerdings ist der Oberste Gerichtshof im Gegensatz zur Stellungnahme der Generalprokuratur der Ansicht, dass die für die Erfüllung des dem Angeklagten angelasteten Tatbestands in subjektiver Richtung notwendigen Feststellungen im angefochtenen Urteile zumindestens nicht mit der notwendigen Deutlichkeit vorhanden sind. Damit der Tatbestand des § 2 Abs 1 lit b des genannten Gesetzes auch in subjektiver Richtung erfüllt ist, muss der Täter wissentlich handeln, dh beabsichtigt oder in Kauf genommen haben, dass durch die Versendung der Prospekte deren anstößiger Inhalt auch einem größeren Personenkreis unter 16 Jahren zugänglich wird. Auch hiebei wird zwar die oben festgehaltene erfahrungsgemäße Behandlung der Post bei Firmen und Gewerbetreibenden nicht außer acht gelassen werden können und es wird schließlich auch zu erörtern sein, ob und welche Erfahrungen der Angeklagte diesbezüglich aus seinem bisherigen - nach dem Akteninhalt hat er eine Berufsschule als Buchhändler besucht - und nunmehrigen Wirkungskreis hat.
Da sich somit zeigt, dass jene Tatumstände im Urteil nicht festgestellt sind, deren Feststellung für die rechtliche Beurteilung in subjektiver Richtung erforderlich ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft insoferne Folge zu geben, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
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