OGH 2 Ob 166/61
2 Ob 166/61Ogh28.04.1961Originalquelle öffnen →
OGH
28.04.1961
2Ob166/61
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wiener Stadtwerke, Verkehrsbetriebe, Wien 4., Favoritenstraße 9, vertreten durch Dr. Otto Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Fa. Alois L***** Sohn, zu Handen des Inhabers Alois L***** jun., , 2.) Helmut F, beide vertreten durch Dr. Heinrich Schöll, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.976,90 S sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Februar 1961, GZ 3 R 17/61-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. November 1960, GZ 23 Cg 231/59-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 643,82 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 13. August 1958 ereignete sich - wie unbestritten feststeht - in Wien 17., Jörgerstraße gegenüber der Einmündung der Syringgasse ein Zusammenstoß zwischen einem der klagenden Partei gehörigen Straßenbahnzug, Linie 43, und dem vom Zweitbeklagten gelenkten, der erstbeklagten Partei gehörigen, Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen W *****.
Mit der Behauptung, dass den Zweitbeklagten das alleinige Verschulden an dem Unfall treffe, verlangt die klagende Partei den Ersatz der Kosten für die Reparatur des schwer beschädigten Straßenbahnzugs im Betrag von 13.976,90 S.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil brachte die klagende Partei die Berufung ein. Sie anerkannte ein Verschulden ihres Fahrers mit 1/3 und verlangte die Abänderung des Urteils in dem Sinne, dass die Beklagte zur Zahlung von 9.317,93 S, ds 2/3 des mit der Klage geltend gemachten Ersatzbetrags verurteilt werden. Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge und änderte unter Zugrundelegung einer Verschuldensteilung von 1 : 1 das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, der klagenden Partei den Betrag von 6.988,45 S nebst Zinsen zu bezahlen, das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Gegen das zweitinstanzliche Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt werde; hilfsweise stellen sie den Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache an die Untergerichte zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Die beklagten Parteien sind der Meinung, die Annahme eines Mitverschuldens des Zweitbeklagten sei rechtsirrig, weil ihm nicht verwehrt sein könne, auf den Straßenbahngeleisen den entgegenflutenden Verkehr abzuwarten, wenn er nach links abbiegen wolle. Das Verschulden am Unfall treffe allein den Fahrer des Straßenbahnzugs, der zu spät mit der Bremshandlung eingesetzt, die Bremsung unsachgemäß durchgeführt und die Schienenbremse erfolglos betätigt habe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Das Erstgericht hat festgestellt - und das Berufungsgericht hat diese Feststellung als unbedenklich übernommen -, dass der Zweitbeklagte den Straßenbahnzug in der von der Unfallstelle etwa 177,5 m entfernten Haltestelle Bergsteiggasse überholt und dann unmittelbar vor der Einmündung der Syringgasse auf den Straßenbahngleisen stehen geblieben ist, um den in der Gegenrichtung flutenden Verkehr abzuwarten, obwohl er wusste, dass ihm ein Straßenbahnzug unmittelbar folge. Mit diesem Verhalten hat der Zweitbeklagte gegen die Vorschriften des § 25 Abs 2 StPO10 verstoßen, die den anderen Fahrzeugen zur Pflicht macht, die Geleise bei Annäherung von Schienenfahrzeugen so rasch als möglich zu verlassen. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Verstoß gegen diese Vorschriften bejaht. Da der Zweitbeklagte das in Rede stehende Gebot übertreten hat, haften die Beklagten gemäß § 1311 ABGB (2. Fall) für alle Nachteile, welche außerdem nicht erfolgt wären, wenn sich der Lenker des Fahrzeugs vorschriftsgemäß verhalten hätte; sie könnten sich von der Haftung nur durch den nach der Sachlage unmöglichen Beweis befreien, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sich der Lenker vorschriftsgemäß verhalten hätte. Keinesfalls kann sein Verhalten mit dem Hinweis entschuldigt werden, dass ein anderes Fahrzeug die Aufstellung seines Fahrzeugs außerhalb des Schienenbereichs behindert habe; ein Zuwarten hinter diesem stehenden Fahrzeug hätte den flutenden Verkehr kaum behindert und jedenfalls der Vorschrift des § 25 Abs 2 StPO10 Rechnung getragen, die jedem Verkehrsteilnehmer zur Pflicht macht, auf die betriebsbedingten Eigenschaften der Straßenbahn, insbesondere die Länge ihres Bremswegs und ihre Gebundenheit an Schienen, Rücksicht zu nehmen, wenn die Umstände es erfordern.
Die Verschuldensaufteilung im Verhältnis 1 : 1, die von den Beklagten nicht ausdrücklich bekämpft wird, muss im Ergebnis gebilligt werden. Soweit die Beklagten unsachgemäßes Bremsen behaupten, sind ihre Ausführungen als Neuerung unbedenklich. Dem Lenker des Straßenbahnzugs fällt zur Last, dass er zu spät den Bremsentschluss gefasst hat. Dem hält das Verschulden des Zweitbeklagten, der durch sein verkehrswidriges Verhalten den Fahrer des Straßenbahnzugs zur Bremshandlung genötigt hat, ungefähr die Waage.
Das angefochtene Urteil war daher zu bestätigen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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