OGH 5 Ob 134/61
5 Ob 134/61Ogh26.04.1961Originalquelle öffnen →
OGH
26.04.1961
5Ob134/61
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kisser als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr.Turba, Dr.Lachout, Dr.Graus und Dr.Greissinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marie S*****, vertreten durch Dr.Hans Huber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Otto Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 16.950,- S s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17.Jänner 1961, GZ 5 R 357/60-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17.Oktober 1960, GZ 7 Cg 127/60-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit 735,- S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Zahlung von 16.950,- S samt Nebengebühren gerichtete Schadenersatzbegehren mit folgender Begründung ab:
Die beklagte Partei betreibe in Wien VI., W*****gasse *****, eine Verkaufsfiliale. Das ebenerdige Straßenlokal weise eine zweiflügelige Glastür und bei dieser eine 7 cm hohe Staffel auf. Glastür, Türstaffel und der im Lokal verlegte Terazzofußboden seien schon mehrere Jahre alt. An der Innenseite der beiden an die Eingangstür anschließenden Auslagenfenster seien grobmaschige Gitter angebracht, die etwa 4/5 der Fensterfläche bedecken. An der Innenkante der hölzernen Türstaffel sei der Länge nach ein Winkeleisen befestigt. Die Klägerin sei durchschnittlich einmal im Monat in das Lokal einkaufen gekommen und habe also die örtlichen Verhältnisse gekannt. Sie sei deswegen nicht öfter hingegangen, weil sie bei Verlassen des Lokals durch das Außenlicht irritiert worden sei. Die Lichtverhältnisse bei der Tür lassen nichts zu wünschen übrig. Aber auch im Lokal sei das Licht im Zeitpunkt des Augenscheins trotz bewölktem Himmel so gut gewesen, daß ohne künstliche Beleuchtung verhandelt und das Protokoll geschrieben werden konnte. Am 26.8.1959 sei die Klägerin beim Verlassen des Lokals von der Sonne geblendet worden, gestolpert und gestürzt und habe sich mehrfache Verletzungen zugezogen.
Ihr Schadenersatzbegehren sei unbegründet, da der beklagten Partei keinerlei Verschulden zur Last falle. Die Türstaffel sei nur 7 cm hoch und in gutem baulichem Zustand gewesen. Infolge der ausgezeichneten Lichtverhältnisse habe kein Anlaß zu einer zusätzlichen Beleuchtung bestanden. Die Klägerin habe die örtlichen Verhältnisse gekannt, habe kurz vorher das Lokal betreten und daher den Unterschied zwischen Außen- und Innenlicht wahrgenommen. Bei Anwendung eines Mindestmaßes an Aufmerksamkeit hätte sie den Unfall vermeiden können.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Gegen sein Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, in der die Revisionsgründe des § 503 Z 2 und 4 ZPO geltendgemacht werden und beantragt wird, das angefochtene Urteil entweder dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Die Klägerin hat in ihrer Berufung gerügt, daß sich das Erstgericht weder mit der Aussage der Zeugin Kindl auseinandergesetzt hat, die nach dem Unfall der Klägerin eine Warnungstafel angebracht habe, noch mit der Aussage der Zeugin Schneider, die öfter gesehen habe, daß Kunden, die das Lokal verließen, über die Stufen stolperten, wobei einmal ein Herr sogar hingefallen sei. Es ist richtig, daß sich das Berufungsgericht mit diesem Vorbringen nicht befaßt hat, doch liegt darin kein Mangel des Berufungsverfahrens. Das Berufungsgericht muß keineswegs zu allen Ausführungen der Berufung Stellung nehmen, besonders dann nicht, wenn sie für die Entscheidung des Rechtsstreites ohne Belang sind. Dies trifft bezüglich dieses Vorbringens zu, da - wie zur Rechtsrüge darzulegen sein wird - der beklagten Partei kein Verschulden an dem Unfall der Klägerin zur Last fällt, die Klägerin sich ihn vielmehr allein zuzuschreiben hat, so daß dem zufälligen Umstand, daß auch andere Personen an derselben Stelle gestolpert oder gefallen sind, keine Bedeutung zukommt. Tatsächlich ist ein Versäumnis der beklagten Partei, das ihr als unfallverursachendes Verschulden angelastet werden könnte, nicht zu erkennen. Eine nur 7 cm hohe Türstaffel, die sich in einwandfreiem baulichem Zustand befand und infolge hellem Tageslicht und Sonnenschein deutlich zu überblicken war, bedarf keiner zusätzlichen Sicherung oder Warneinrichtung. Dazu kommt noch, daß die Stufe in das Lokal hineinführt, während die Klägerin bei dessen Verlassen gestürzt ist.
Aus der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, auf die die Revision verweist, ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, da sie keine Dienstnehmerin der beklagten Partei war und diese besonderen Schutzbestimmungen zugunsten von Dienstnehmern, die irgendwelche Stellen im Betrieb häufig, in Eile oder durch ihre Tätigkeit in Anspruch genommen passieren, auf andere Personen nicht analog angewendet werden können.
Im übrigen kämen auch die zitierten §§ 13 und 22 Abs 5 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung nicht zur Anwendung, da nach den untergerichtlichen Feststellungen die Stufe nicht im Dunkel lag und auch sonst kein Erfordnernis bestand, sie zu beleuchten. Dagegen aber, daß die Klägerin beim Verlassen des Lokals durch die Sonne geblendet wurde, ist eine wirksame Maßnahme nicht möglich und es bestand auch keine Verpflichtung der beklagten Partei, eine solche zu ergreifen. Der Klägerin, die ja die örtlichen Verhältnisse kannte und kurz zuvor das Lokal betreten hatte, wäre es oblegen, dem Umstand, daß sie geblendet wurde, durch besondere Vorsicht Rechnung zu tragen. Es ist somit auch keiner der Fälle des § 1311 ABGB gegeben.
Die Revision mußte daher erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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