OGH 3 Ob 418/60
3 Ob 418/60Ogh15.02.1961Originalquelle öffnen →
OGH
15.02.1961
3Ob418/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Liedermann, Dr. Machek, Dr. Heidrich und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska B*****, Landwirtin in , vertreten durch Dr. Hans Alder, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wider die beklagten Parteien Robert und Friederike B, Landwirte in *****, vertreten durch Dr. Otto Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen Zuhaltung eines Übergabsvertrages (Streitwert 6.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Berufungsgerichtes vom 29. Juni 1960, GZ 5 R 182/60, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Zistersdorf vom 2. Jänner 1960, GZ C 411/59-6, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Abweisung des Begehrens, der Klägerin einen Platz zur witterungsgeschützten Unterbringung von Holz sowie einen Platz zur Lagerung von Kartoffeln zu überlassen, als unangefochten unberührt bleibt, wird im Übrigen einschließlich der Kostenentscheidung und ebenso das Urteil des Erstgerichtes im stattgebenden Teil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Prozessgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden als weitere Verfahrenskosten zu behandeln sein.
Begründung:
Folgender Sachverhalt ist unbestritten:
Zwischen der Klägerin, der Mutter des Erstbeklagten, und dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten, die damals noch die Braut des Erstbeklagten war, wurde vor dem öffentlichen Notar Dr. Wilhelm W***** in Zistersdorf am 31. 3. 1950 ein Übergabsvertrag geschlossen. Nach diesem Vertrag übergab die Klägerin den Beklagten das Haus Nr. 56 in R***** und bestimmte, im Vertrag genau bezeichnete Grundstücke im Gesamtausmaß von 789,26 ar samt Zubehör, behielt sich aber Grundstücke im Ausmaß von ca 2 ½ Joch zur eigenen Bewirtschaftung zurück. Diese zurückbehaltenen Grundstücke wurden im Vertrag nicht einzeln angeführt. Die Klägerin behielt sich nach dem schriftlichen Übergabsvertrag auf Lebensdauer folgende Ausnahmsrechte vor, die die Beklagten, bzw ihre Erben, Rechts- und Besitznachfolger der Klägerin zu leisten und zu gestatten haben: a) zur Wohnung: das Eckzimmer samt freier Beleuchtung, zur Mitbenützung den Brunnen und Abort, einen Schweinestall, den Kuhstall für eine Ziege, im Hofe einen geeigneten Platz zur Unterbringung von Holz und dergleichen, samt dem freien und ungehinderten Zu- und Abgang, Zu- und Abfahrt, zu und von allen diesen Räumlichkeiten und Sachen, welche auf Ausgedingsdauer stets in gutem bewohn- und benützbaren Zustand zu erhalten, notwendigenfalls wiederherzustellen sind........., b) jährlich: 2 Kubikmeter Brennholz, gemischt, zerkleinert, in ofenfertigem Zustand hergerichtet, 15 Bürdel Kleinholz, 180 Stück Hühnereier, zwei Eimer Naturwein, 200 kg Roggen, 100 kg Weizen, 100 kg Gerste; täglich:
einen Liter frische, unabgeschöpfte Kuhmilch, c) die Verrichtung sämtlicher landwirtschaftlicher Zugarbeiten für die Grundstücke der Übergeberin von rund 2 ½ Joch zur rechten Zeit und in zufriedenstellender Weise einschließlich des Düngens mit Stallmist,
d) die Beistellung der für den Wein notwendigen Fässer. Punkt c) der im Übergabsvertrag angeführten Ausnahmerechte wurde mit Vergleich vom 25. 4. 1958, C 141/58 des Bezirksgerichtes Zistersdorf, einvernehmlich dahin abgeändert, dass sich die Eheleute Friederike und Robert B***** verpflichteten, ab Beginn 1958 an Stelle der in Punkt c) der Übernahmsrechte angeführten Leistungen einen jährlichen Betrag von 2.000 S, jeweils fällig am 1. 9. l. J. mit einem dreißigtägigen Respiro an Franziska B***** zu bezahlen. Bis zum Jahre 1954 bewirtschafteten die Streitteile gemeinsam die Wirtschaft. Die Klägerin benützte alle Einrichtungen derselben ohne Einschränkung auf die im Übernahmsvertrag vorgesehenen Ausnahmsrechte. Seit dem genannten Zeitpunkt entstanden zwischen den Streitteilen Differenzen, die zur Austragung einer Reihe von Zivilprozessen führten. Seit diesem Zeitpunkt sind die Rechte der Klägerin tatsächlich auf die im Übergabsvertrag wörtlich bezeichneten Ausnahmsrechte beschränkt. Sie bewohnt ein Zimmer und eine Küche im Gesamtausmaß von etwa 5 x 6 m. Im Jahre 1954 wurde die im Jahre 1944 abgebrannte Scheune wieder errichtet.
Die Klägerin brachte am 21. 8. 1959 die Klage auf Zuhaltung des Übergabsverttrages ein und führte unter Berufung auf den Übergabsvertrag (Ausnahmsrechte Punkt a) im Wesentliche aus, dass darunter selbstverständlich auch die Unterbringungsmöglichkeit für alle Früchte, die sie von ihren Ausgedingsgründen (richtig wohl von ihrem den Beklagten nicht übergebenen und sich vorbehaltenen Gründen) beziehe und die ihr als Ausnahmsrechte zustehen, zu verstehen sei. Sie hätte ansonsten für diese Sachen keine Unterbringungsmöglichkeit. Ebenso müsse ihr zumindest ein beschränktes Mitbenutzungsrecht an der seinerzeit übergebenen Waschküche zustehen, so dass sie wenigstens einmal im Monat dort ihre große Wäsche waschen könne. Nach der Rechtsansicht der Beklagten dürfe sie weder ihr Stroh, noch ihre Kartoffel, ihren Wein oder das Getreide in dem Haus, in dem ihr das Ausnahmsrecht zustehe, unterbringen. Sie stellte im Laufe des Verfahrens das Urteilsbegehren: "Die Beklagten sind schuldig, der Klägerin auf Grund des Übergabsvertrages vom 31. 5. 1950 zur Unterbringung der Erträgnisse von den Ausnahmegründen sowie der Ausgedingslieferungen entsprechend geeignete und zweckdienliche Unterbringungsmöglichkeiten im Hause R***** Nr. 56 zur Verfügung zu stellen und ihr mindestens einmal im Monat die im Hause R***** Nr. 56 befindliche Waschküche zur Benützung zu überlassen. Ersteres gilt für den Platz zur witterungsgeschützten Unterbringung von Holz, ein Abteil in der Scheune (sogenanntes Viertel) für Stroh, Heu und zum Aufheben von Maisstauden, weiters zur Unterbringung des geernteten Getreides, einen Platz zur fachgemäßen Lagerung des Ausgedingsweines, einen Platz zur Lagerung von Kartoffeln und einen solchen zur kühlen Unterbringung einer Kanne Milch".
Das Erstgericht verurteiltes die Beklagten zur ungeteilten Hand, der Klägerin binnen vierzehn Tagen bei Exekution auf Grund des Übergabsvertrages vom 31. 5. 1950 im Hause R***** Nr. 56 bzw in den zu diesem gehörigen Nebenräumlichkeiten geeignete Plätze zur fachgemäßen Unterbringung des Ausgedingsweines und zur kühlen Unterbringung einer Kanne Milch, ferner ein Abteil in der Scheune (sogenanntes Viertel) zur Unterbringung von Stroh, Heu und Maisstauden zur Verfügung zu stellen und ihr mindestens einmal im Monat die Waschküche zur Benützung zu überlassen. Es wies aber das Mehrbegehren, die Beklagten seien schuldig, der Klägerin einen Platz zur witterungsgeschützten Unterbringung von Holz sowie einen Platz zur Lagerung von Kartoffeln zu überlassen, ab. Das Erstgericht stellte zwar fest, dass eine ausdrückliche, sei es auch nur mündliche Vereinbarung über die Mitbenützung des Kellers, der Waschküche und der Scheune durch die Klägerin zwischen den Streitteilen niemals abgeschlossen wurde. Zu prüfen sei nur, ob schon seinerzeit bei Errichtung des Vertrages die übereinstimmende Absicht der Parteien bestand, der Klägerin auch andere, nicht verbriefte Rechte einzuräumen. Wenn auch eine derartige Absicht nicht durch ausdrückliche Erklärung in Erscheinung getreten ist, sei dennoch davon auszugehen, dass grundsätzlich etwas Selbstverständliches, auch wenn es nicht ausdrücklich erklärt wurde, als vereinbart anzusehen sei. Es verneinte zwar die Berechtigung des Begehrens der Klägerin auf Überlassung eines Platzes zur witterungsgeschützten Aufbewahrung von Holz und ebenso auf Überlassung eines Platzes zur Lagerung von Kartoffeln, hielt es aber bezüglich der Aufbewahrungsmöglichkeiten für jene Ausnahmeleistungen und für die Feldprodukte der vorbehaltenen Grundstücke, für die der Klägerin ein Platz nicht zur Verfügung stehe, für berechtigt. Wollte man der Klägerin die Möglichkeit zur Aufbewahrung dieser Gegenstände versagen, dann wäre der Vertrag in sich widersprechend. Verträge seien jedoch so auszulegen, dass sie einen vernünftigen Inhalt haben. Dies gelte insbesondere für die Unterbringung von zwei Eimern Naturwein, 200 kg Roggen, 100 kg Weizen, 100 kg Gerste und täglich einen Liter Milch. Es müsse die Einräumung eines Aufbewahrungsortes für Wein und Milch im Hauskeller als stillschweigend vereinbart angesehen werden. Das Gleiche gelte natürlich auch hinsichtlich der Aufbewahrungsmöglichkeit von Getreide, wofür naturgemäß die Scheune in Betracht komme. Auch die Mitbenützung der Waschküche durch den Übergeber sei ein regelmäßiger Bestandteil der ortsüblichen Übergabsverträge.
Das Erstgericht unterließ im Spruch die Beklagten zu verurteilen, auch zur Unterbringung des geernteten Getreides der Klägerin einen geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen, obwohl es nach den Entscheidungsgründen auch dieses Begehren für berechtigt ansah. Es fällte auch trotz rechtzeitig gestellten Antrages der Klägerin kein Ergänzungsurteil.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass das Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin auf Grund des Übergabsvertrages vom 31. 5. 1950 im Hause R***** Nr. 56 bzw in den zu diesem gehörigen Nebenräumlichkeiten geeignete Plätze zur fachgemäßen Unterbringung des Ausgedingsweines und zur kühlen Unterbringung einer Kanne Milch, ferner ein Abteil in der Scheune zur Unterbringung von Stroh, Heu und Maisstauden zur Verfügung zu stellen und ihr mindestens einmal im Monat die Waschküche zur Verfügung zu stellen, abgewiesen wird. Es gab der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Mehrbegehrens, die Beklagten seien schuldig, der Klägerin einen Platz zur witterungsgeschützten Unterbringung von Holz sowie einen Platz zur Lagerung von Kartoffeln zu überlassen, nicht Folge und bestätigte das Ersturteil in diesem Umfang. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes bezüglich der Abweisung des erstgerichtlichen Urteils nicht den Betrag von 10.000 S übersteige. Das Berufungsgericht ging in rechtlicher Hinsicht nur vom Inhalt des schriftlichen Übergabsvertrages aus und führte aus, es könne aus dem Vertrag nicht mehr herausgelesen werden, als er beinhalte, die von der Klägerin über den schriftlichen Vertrag hinaus begehrten Ausgedingsbefugnisse fänden aber im Vertrag keine Deckung. Sie seien daher weder bestimmt noch annähernd bestimmbar. Auch das Berufungsgericht unterließ es, über das Begehren der Klägerin, ihr einen Platz zur Unterbringung des geernteten Getreides zur Verfügung zu stellen, zu entscheiden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, jedoch nur insoweit, als das Berufungsgericht den vom Erstgericht stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteils abgeändert hat, nicht dagegen gegen den vom Erstgericht abgewiesenen und vom Berufungsgericht in diesem Umfang bestätigten Teil des erstgerichtlichen Urteils. Sie stellte den Revisionsantrag, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird und darüber hinaus die Beklagten entsprechend ihrem Antrag auf Urteilsergänzung auch dazu zu verurteilen, ihr einen geeigneten Platz zur Unterbringung des geernteten Getreides (Körner) zur Verfügung zu stellen. Als Revisionsgründe werden Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Das Hauptgewicht der Revision liegt in der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht.
Die Revision ist begründet.
Nach § 914 ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist in erster Linie die Absicht der Parteien, das ist der Geschäftszweck zu erforschen; der Zweck des Vertrages steht über seinem Wortlaut. Zur Vertragsauslegung müssen nicht nur Rechtshandlungen und Willenserklärungen der Parteien, sondern alle Umstände verwendet werden, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien zu ziehen sind. Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, es ist daher auch auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, auf die Verkehrssitte, Rücksicht zu nehmen. Die Erforschung aller Umstände kann zur Annahme führen, dass die Parteien sich über manches nur deshalb nicht äußerten, weil sie dafür die allgemeine, beiden bekannte Verkehrsübung maßgebend sein ließen. Durch ausdrückliche oder stillschweigende Unterwerfung unter die Verkehrsübung wird sie mittelbar Vertragsinhalt. Die Übung des redlichen Verkehrs kann auch zur Vertragsergänzung und Vertragskorrektur führen. Wo die Erforschung des Parteiwillens wegen Lückenhaftigkeit versagt, wird die Verkehrsübung heranzuziehen sein (vgl Gschnitzer in Klang2 IV S 404 ff). Diese rechtlichen Erwägungen werden bei der Auslegung des Übergabsvertrages vom 31. 3. 1950 anzuwenden sein. Unter den Ausnahmerechten wird unter anderem bestimmt, dass die Beklagte zur Wohnung das Eckzimmer samt freier Beleuchtung, zur Mitbenützung den Brunnen und Abort, einen Schweinestall, den Kuhstall für eine Ziege, im Hofe einen geeigneten Platz zur Unterbringung von Holz und dergleichen, samt dem freien und ungehinderten Zu- und Abfahrt von und zu allen diesen Räumlichkeiten und Sachen, welche auf Ausgedingsdauer stets in gutem bewohn- und benützbaren Zustand zu erhalten, notwendigenfalls wiederherzustellen sind. Ob unter Hof der freie Wirtschaftshof im engeren Sinn, oder die Hofstelle, der Bauernhof, zu verstehen ist und ob der Klägerin auch geeignete Aufbewahrungsplätze im übergebenen Bauernhof, also in den Wirtschaftsgebäuden, Keller, Schüttboden, in den Schuppen, allenfalls in der wiederaufgebauten Scheune von den Beklagten für die von der Klägerin auf ihren vorbehaltenen Grundstücken eingebrachte Ernte und für die von den Beklagten zu übergebenden Naturalien zur Verfügung zu stellen sind, richtet sich in erster Linie nach der Absicht der Parteien, dem Geschäftszweck bei Abschluss des Vertrages, wobei aber alle Umstände berücksichtigt werden müssen, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien zu ziehen sind. Es wird aber auch auf die Übung des redlichen Verkehrs, auf Treu und Glauben, auf die Gewohnheiten des Gebrauches, auf die Verkehrssitte, Rücksicht zu nehmen sein. Den Parteien war bei Abschluss des Übergabsvertrages bekannt, dass die Klägerin Gründe im Ausmaß von 2 ½ Joch ihrer Bauernwirtschaft von der Übergabe an die Beklagten ausgeschlossen und sich vorbehalten hat und dass sie verschiedene Naturalien als Ausgedingsleistungen von den Beklagten zu bekommen haben wird. Die Beklagten mussten nach dem Vertrag sogar die Verrichtung sämtlicher landwirtschaftlicher Zugarbeiten für die Grundstücke der Übergeberin einschließlich des Düngens mit Stallmist vornehmen. Sie wussten daher auch, dass die Klägerin von diesen Grundstücken Feldfrüchte ernten wird. Wurde nichts darüber gesprochen, dass die Klägerin die von ihren Gründen zu erntenden Feldfrüchte außerhalb der übergebenen Wirtschaftsgebäude, kurz des Bauernhofes, unterbringen muss, dann wird angenommen werden können, dass die Beklagten verpflichtet sind, die von der Klägerin geernteten Feldfrüchte, also das Stroh oder Heu, Maisstauden und die Körnerfrüchte ebenso wie die zu leistenden Naturalien wie Wein, Körnerfrucht und dergleichen auch im Bauernhof unterbringen zu lassen. Maßgebend hiefür werden aber die Verhältnisse zur Zeit der Errichtung des Übergabsvertrags sein. Es wird daher eine ergänzende Vernehmung vor allem der Parteien darüber notwendig sein, wie und wo im Jahre 1950 und vorher das Stroh, das Heu, die Maisstauden, die Körnerfrüchte nach dem Drusch, der Wein, die Milch eingelagert beziehungsweise aufgehoben wurden, ferner ob die Waschküche zum Waschen der Wäsche regelmäßig benützt wurde und dergleichen. Es wird auch zu berücksichtigen sein, dass im Jahre 1950 keine Scheune vorhanden war. Nach der im Akt erliegenden Skizze sind jedoch verschiedenen Gebäude (mehrere Schuppen, Stall usw) vorhanden; ob diese Gebäude allerdings schon im Jahre 1950 standen, steht nicht fest. In diesen Gebäuden wurde vielleicht seinerzeit auch Stroh und Heu und dergleichen untergebracht. Es wird auch festzustellen sein, ob vor oder anlässlich der Errichtung des Übergabsvertrages über den Wiederaufbau und die Art der Verwendung der Scheune Besprechungen zwischen den Streitteilen stattfanden, weil es davon abhängen kann, ob die Klägerin eine beschränkte Benützung der erst im Jahre 1954 wiederaufgebauten Scheune nach der Absicht der Parteien vielleicht verlangen kann. Möglicherweise muss auch ein Sachverständiger über die Gewohnheiten und Gebräuche, die für solche Übergabsvertäge in bäuerlichen Kreisen bestehen, vernommen werden, falls diese nicht gerichtsbekannt sind. Das Erstgericht wird schließlich die Klägerin anzuleiten haben, dass das Klagebegehren hinreichend bestimmt gefasst wird, so dass auf Grund eines allfälligen stattgebenden Urteils auch Exekutionen geführt werden kann.
Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht, das Verfahren erster und zweiter Instanz auch an Feststellungsmängeln leidet, die eine erschöpfende Beurteilung noch nicht ermöglichen und es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, mussten die Urteile erster und zweiter Instanz im angeführten Umfang aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung zurückverwiesen werden. Obwohl die Klägerin nur einen Abänderungsantrag stellte, konnte die Aufhebung erfolgen, weil ein Abänderungsantrag den Aufhebungsantrag in sich schließt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.