OGH 5 Ob 380/60
5 Ob 380/60Ogh11.01.1961Originalquelle öffnen →
OGH
11.01.1961
5Ob380/60
Handelsgesetzbuch §118;
Handelsgesetzbuch §131;
Handelsgesetzbuch §139;
SZ 34/8
Nach dem Tod eines Gesellschafters hat bei Fehlen einer Nachfolge- oder Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag nur die Erbengemeinschaft, nicht aber der einzelne Erbe das Recht auf Bucheinsicht.
Entscheidung vom 11. Jänner 1961, 5 Ob 380/60.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Oberlandesgericht Graz.
Die beklagte Handelsgesellschaft Wilhelm N. Sohn gehörte den Brüdern Hugo und Ludwig N. im Verhältnis 60 : 40. Hugo N. wurde mit 8. Mai 1945 für tot erklärt. Im Abhandlungsprotokoll vom 27. September 1950 wurde sein 60%iger Gesellschaftsanteil mit 64.758 S 60 g bewertet. Die Erben erklärten, sich hinsichtlich der Fortführung des erblasserischen Unternehmensanteils außergerichtlich auseinandersetzen zu wollen. Daraufhin wurde der Nachlaß dem Bruder des Verstorbenen Ludwig S., seiner Schwester Valerie G. - d. i. die Klägerin - und seinen Neffen Arthur K. und Fritz M. zu je einem Fünftel sowie zwei weiteren Verwandten zu je einem Zehntel eingeantwortet.
Mit dem ersten Urteil des Erstgerichtes wurde die beklagte Partei gemäß dem Klagebegehren schuldig erkannt, der Klägerin für die Zeit vom 27. September 1950 bis 31. Dezember 1957 die jährliche Bilanz abschriftlich mitzuteilen, die nach den gesetzlichen Vorschriften aufzubewahrenden Geschäftsbücher und Geschäftspapiere aus den Jahren 1950 bis 1957 der Klägerin, ihrem Vertreter oder einem sonstigen von ihr bekanntzugebenden Machthaber zwecks Prüfung ihrer Richtigkeit vorzulegen oder zu dulden, daß die Klägerin durch die genannten Personen die Richtigkeit der jährlichen Bilanz an Hand der Bücher und Papiere prüfe. Der Zwischenantrag der beklagten Partei auf Feststellung, daß der Klägerin weder als stiller Gesellschafterin noch als persönlich haftender Gesellschafterin Gesellschaftsrechte an der beklagten Firma zustunden, wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Aufhebungsbeschluß.
Nach Verfahrensergänzung wies das Erstgericht das oben wiedergegebene Klagebegehren ab und stellte im Sinne des Zwischenantrages der beklagten Partei fest, daß der Klägerin keine Gesellschaftsrechte an der beklagten Partei zustehen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei keine Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Entscheidend ist die rechtliche Beurteilung, die von den Untergerichten zutreffend vorgenommen wurde. Mangels einer Nachfolge- oder Eintrittsklausel (vgl. Schlegelberger, HGB., 3. Aufl. S. 1026 ff. Anm. 1 und 5 zu § 139) im Sinne des § 139 Abs. 1 HGB. wurde die offene Handelsgesellschaft, die zwischen den Brüdern Hugo und Ludwig N. bestand, durch den Tod des Erstgenannten gemäß § 131 Z. 4 HGB. aufgehoben. Zufolge § 145 HGB. findet daher die gesetzlich geregelte Liquidation der Gesellschaft statt, sofern nicht von den Gesellschaftern oder deren Erben eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart wird (EvBl. 1956 Nr. 191).
Die Revisionsausführungen, der Gesellschaftsanteil des Hugo N. sei gemäß § 547 ABGB. auf seine Erben übergegangen, gehen fehl; die primäre gesellschaftsrechtliche Folge des Todes des Hugo N. ist die Auflösung der Gesellschaft, da die offene Handelsgesellschaft auf dem unter den Gesellschaftern bestehenden persönlichen Vertrauensverhältnis aufgebaut ist (Schlegelberger a. a. O. S. 986 Anm. 22 zu § 131). Der Erbe wird mit der Einantwortung nur Gesellschafter einer aufgelösten, abwickelnden, nicht aber einer werbenden Gesellschaft, wobei mehrere Erben nicht einzeln, sondern nur in ihrer Verbindung als Erbengemeinschaft auftreten können (Schlegelberger a. a. O. S. 986 Anm. 23 zu § 131, S. 1075 f. Anm. 3 zu § 146; RGZ. 106, 63). Gemäß § 146 Abs. 1 HGB. haben, sofern die Liquidation nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen ist, sämtliche Gesellschafter die Liquidation durchzuführen, doch können mehrere Erben eines Gesellschafters nicht einzeln tätig werden, sondern sie müssen einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Daraus folgt, daß die Klägerin für sich allein auch die Mitteilung der Bilanzen und die Einsicht in die Geschäftsbücher nicht verlangen kann.
Gewiß können die verbliebenen Gesellschafter mit den Erben des Verstorbenen, auch ohne daß der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolge- oder Eintrittsklausel enthält, die Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft vereinbaren (Schlegelberger a. a. O. Anm. 4 ff. zu § 131). Hiezu bedarf es aber einer Vereinbarung (EvBl. 1956 Nr. 191), welche nach den Feststellungen der Untergerichte nicht getroffen wurde. Alle Ausführungen der Revision, die aus verschiedenen Umständen doch den Abschluß einer solchen Vereinbarung darzutun versuchen, gehen daher in unzulässiger Weise von einem nicht festgestellten Sachverhalt aus.
Mit Recht haben die Untergerichte auf Grund des von ihnen festgestellten Sachverhaltes der Klägerin auch die Stellung einer stillen Gesellschafterin nicht zuerkannt. Auch hiefür hätte es - da die offene Handelsgesellschaft durch den Tod des Hugo N. aufgelöst wurde - einer Vereinbarung zwischen Ludwig N. und den Erben nach Hugo N. bedurft. Die von den Erben in Aussicht genommene außergerichtliche Vereinbarung hätte selbstverständlich auch die Form einer stillen Gesellschaft festlegen können. Da aber keine solche Vereinbarung zustandekam, kann nicht gesagt werden, daß durch den Weiterverbleib des Erbteils der Klägerin und der übrigen Erben in der aufgelösten Gesellschaft eine stille Gesellschaft entstanden sei. Daß Ludwig N. die Klägerin gegenüber der Finanzbehörde als stille Gesellschafterin bezeichnete und für sie auch Kapitalertragssteuer nach § 85 EStG. entrichtete, hindert weder die beklagte Partei, im vorliegenden Rechtsstreit einen anderen Standpunkt einzunehmen, noch sind die Gerichte an die diesbezügliche Ansicht der Finanzbehörden gebunden, zumal nicht einmal behauptet wurde, daß ein rechtskräftiger Bescheid der Finanzbehörde vorliege, wonach die Klägerin als stille Gesellschafterin der beklagten Partei anzusehen sei.
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