OGH 2 Ob 463/60
2 Ob 463/60Ogh02.12.1960Originalquelle öffnen →
OGH
02.12.1960
2Ob463/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Josef K*****, Lebensmittelgroßhandel, *****, vertreten durch Dr. Armin Schwarz, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien
1.) Friedrich R*****, Kraftfahrer, , 2.) Jodok G, Autounternehmer, *****, vertreten durch Dr. Eduard Hammerl, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen restlicher 21.010,87 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13. September 1960, GZ R 273/60-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 31. Mai 1960, GZ Cg 300/59-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 872,78 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 19. 12. 1960 nachts ist es im Stadtgebiet von Bludenz auf der Kreuzung Werdenbergerstraße - Wichnerstraße zu einem Verkehrsunfall zwischen dem LKW der klagenden Partei, der von Albrecht H***** gelenkt wurde, und dem LKW-Zug des Zweitbeklagten, der vom Erstbeklagten gelenkt wurde, zu einem Zusammenstoß gekommen, bei dem der LKW der klagenden Partei umgestürzt und beschädigt worden ist. Beide Kraftfahrzeugführer sind vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden, und zwar Albrecht H*****, weil er mit zu hoher Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei und den Vorrang des auf der Vorrangstraße von rechts kommenden Erstbeklagten verletzt habe, der Erstbeklagte deshalb, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.
Die klagende Partei hat unter Anerkennung eines Mitverschuldens ihres Fahrzeugführers H***** von 50 % einen Schadenersatz von 32.000 S (Hälfte von 64.000 S) an Sachschaden und von 18.000 S (Hälfte von 36.000 S) an Verdienstentgang, zusammen 50.000 S, begehrt. Die Beklagten haben einen Schaden von insgesamt 38.200 S und ein Mitverschulden des Erstbeklagten von einem Fünftel und damit einen Schadensbetrag von 7.640 S anerkannt und im Übrigen Klagsabweisung begehrt.
Das Erstgericht hat bezüglich des anerkannten Betrages ein Teilanerkenntnisurteil gefällt (S 19). In der Folge hat es eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis 3:1 zum Nachteil der klagenden Partei angenommen, den Sachschaden mit 12.500 S (1/4 von 50.000 S) und den Verdienstentgang mit 9.000 S (1/4 von 36.000 S) und somit den Schaden mit insgesamt 21.567,58 S bemessen, davon den bereits anerkannten Betrag von 7.640 S abgezogen und die Beklagten verurteilt, noch 13.927,58 S zu bezahlen.
Das Berufungsgericht hat der Berufung der klagenden Partei, die eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis 50:50 oder 60:40 und eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 35.495,16 S erreichen wollte, nicht Folge gegeben.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei. Sie macht den Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihr einschließlich des bereits anerkannten Betrages 42.578 S, zugesprochen werden. Hilfsweise beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Mit der Rechtsrüge bekämpft die klagende Partei die vom Berufungsgericht gebilligte Verschuldensaufteilung des Erstgerichtes zwischen dem Fahrzeugführer H***** und dem Erstbeklagten. Sie macht geltend, dass das Berufungsgericht die enorme Betriebsgefahr des vom Erstbeklagten gelenkten Kraftfahrzeugzuges unberücksichtigt gelassen habe. Durch die weit überhöhte Geschwindigkeit und durch die große Masse des LKW-Zuges sei der schwere Schaden herbeigeführt worden. Der Erstbeklagte habe seinen Vorrang schrankenlos und dazu noch in gefährlicher Weise in Anspruch genommen, weil er die linke Straßenseite benützte und so schnell gefahren sei, dass zu einer Abwehrmaßnahme keine Gelegenheit gegeben gewesen sei. Soweit die klagende Partei davon ausgeht, dass der Erstbeklagte die linke Straßenseite in seiner Fahrtrichtung befahren habe oder, wie es an einer anderen Stelle heißt, bedeutend links gefahren sei, geht sie von den Feststellungen des Erstgerichtes ab, die unangefochten geblieben sind und daher die unumstößliche Grundlage für die Überprüfung des Urteils bilden. Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Erstbeklagte ungefähr auf der Straßenmitte gefahren sei. In dieser Hinsicht ist somit die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Wenn das Berufungsgericht die bereits vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensaufteilung im Verhältnis 3:1 übernommen hat, dann ist dabei auch schon die erhöhte Betriebsgefahr des LKW-Zuges berücksichtigt, auch wenn dies nicht ausdrücklich im angefochtenen Urteil erwähnt ist. Der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit durch den Erstbeklagten kommt, wie die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung richtig ausgeführt haben, nur im Hinblick auf das große Gewicht des Lastwagenzuges so große Bedeutung zu. Der Erstbeklagte ist mit einer durch eine gesetzliche Vorschrift nicht verbotenen Geschwindigkeit unter 50 km/h gefahren. Bei der gegebenen Situation wäre, wie die Untergerichte, den Sachverständigengutachten folgend, angenommen haben, eine Geschwindigkeit von 25 km/h angemessen gewesen. Es steht aber fest, dass auch bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit der Unfall nicht vermieden worden wäre. Lediglich die Unfallsfolgen wären durch Einhaltung einer solchen Geschwindigkeit herabgemindert worden. Daraus geht deutlich hervor, dass die überhöhte Geschwindigkeit nur im Zusammenhang mit dem großen Gewicht des LKW der Beklagten die von den Untergerichten vorgenommene Verschuldensaufteilung überhaupt rechtfertigt. Der Erstbeklagte hat sich eindeutig im Vorrang befunden. Es steht zwar nicht fest, ob er auf einer hiezu erklärten Vorrangstraße gefahren ist oder ob nur an dieser Kreuzung dem Verkehr in der Richtung, in der der Erstbeklagte gefahren ist, mit Rücksicht auf das in der Wichnerstraße aufgestellte Verkehrszeichen Nr 8 der Vorrang zukam. Dieser Umstand ist aber für die Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die klagende Partei vermag nicht zu bestreiten, dass durch ihren Kraftfahrzeuglenker der dem Erstbeklagten zukommende Vorrang verletzt worden und jener mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 28 km/h in die für ihn gesperrte Kreuzung eingefahren ist, obgleich er sich, wie der Sachverständige angegeben hat, in diese nur schrittweise hätte vortasten dürfen. Der Erstbeklagte konnte aber als bevorrangter Verkehrsteilnehmer vorerst damit rechnen, dass sein Vorrang von einem aus der Wichnerstraße herauskommenden Kraftfahrzeugführer beachtet werde. Die schlechten Sichtverhältnisse erhöhen in diesem Fall nicht den Verschuldensanteil des Erstbeklagten, sondern vielmehr den des Kraftfahrzeugführers der klagenden Partei. Er hätte auf die schlechten Sichtverhältnisse in erster Linie Bedacht nehmen müssen, weil er einen Vorrang zu wahren hatte. Solange der Erstbeklagte den von links kommenden LKW nicht sehen konnte, konnte er auch nicht erkennen, dass sich der Führer dieses LKW vorschriftswidrig verhält und seinen Vorrang nicht beachtet. Als der Erstbeklagte ein solches Verhalten bemerkte, war es aber schon zu spät, weil der Kraftfahrzeugführer H***** auf die für ihn gesperrte Kreuzung zufolge seiner überhöhten Geschwindigkeit geradezu herausgerast ist. Dazu kommt noch, dass Albrecht H***** ortskundig war und daher diese Gefahrenstelle kennen musste. Er musste auch damit rechnen, dass ein von rechts kommendes Fahrzeug nicht streng die rechte Fahrbahnseite einhalten werde, weil die Fortsetzung der Kreuzung in der Fahrtrichtung des von rechts kommenden Fahrzeugführers etwas nach links versetzt ist. Die Tatsache, dass der Erstbeklagte die Straßenmitte befuhr, kann ihm daher nicht als Verschulden angerechnet werden. Der Kraftfahrzeugführer Albrecht H***** hat eine sehr wesentliche Verkehrsregel verletzt und dadurch den Verkehrsunfall hauptsächlich herbeigeführt. Er hat daher auch die schweren Folgen dieses Verkehrsunfalles zu einem großen Anteil zu vertreten als die Beklagten. Die von den Untergerichten vorgenommene Verschuldensteilung wird der Sachlage gerecht.
Zur Höhe des Anspruches enthält die Revision keine Ausführungen, so dass hiezu nicht Stellung genommen werden braucht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, wobei ein Streitwert von 21.010,87 S anzunehmen war.
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