OGH 5 Ob 385/60
5 Ob 385/60Ogh03.11.1960Originalquelle öffnen →
OGH
03.11.1960
5Ob385/60
ABGB §1328;
Strafgesetz §506;
SZ 33/119
Eine Frau, die bereits wiederholt intime Beziehungen unterhalten hat, ist nicht mehr im Besitze ihrer Geschlechtsehre im Sinne des § 506 StG. (§ 1328 ABGB.).
Entscheidung vom 3. November 1960, 5 Ob 385/60.
I. Instanz: Landesgericht Linz; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Der Beklagte gab schon bei seinem ersten Besuch bei der Klägerin zu erkennen, daß es ihm mit seinen Absichten ernst sei und er kein Abenteuer suche. Die Besuche am Kammerfenster der Klägerin wiederholten sich. Es kam am Fenster zu Zärtlichkeiten, und der Beklagte versicherte wiederholt, daß er die Absicht habe, die Klägerin zu heiraten. Insbesondere war dies der Fall, als die Klägerin dem Beklagten entgegenhielt, ein gewisser B. habe ihr auch das Heiraten versprochen, zeige sich aber schon lange nicht mehr. Bei einem Spaziergang kam es dann zum erstenmal zu einem Geschlechtsverkehr zwischen den Streitteilen, zu dem wohl die gegenseitige Zuneigung und die vorausgegangenen Zärtlichkeiten beitrugen, zu dem sich aber die Klägerin nur im Vertrauen auf die ihr vorher so oft versprochene Ehe herbeiließ. Es bestand ein Liebesverhältnis zwischen den beiden, wobei der künftige Eheabschluß bereits als selbstverständlich angesehen wurde. Die Klägerin kam bald in andere Umstände. Die Schwangerschaft der Klägerin endete mit einem Abortus, das Heiraten wurde hinausgeschoben, und die Klägerin hatte später noch einmal einen Abortus; Anfang 1956 kam sie ein drittes Mal in die Hoffnung. Um nun nicht wieder eine Fehlgeburt zu haben, ließ sie sich ärztlich behandeln, konnte das Kind austragen und brachte es auch am 22. November 1956 zur Welt. Da beide Teile die ernste Heiratsabsicht hatten, unternahmen sie nichts gegen eine Empfängnis der Klägerin, der Beklagte äußerte sich vielmehr, er müßte sich überlegen, eine Frau zu heiraten, die kein Kind bekommen könne. Im Herbst 1958 kam der Beklagte seltener zur Klägerin, vermied auch einen intimen Verkehr mit ihr und heiratete schließlich im Dezember 1958 eine andere Frau ohne der Klägerin von seiner Heiratsabsicht etwas gesagt zu haben.
Die Klägerin war nicht mehr Jungfrau, als sie sich mit dem Beklagten einließ. Sie war damals etwa 27 Jahre alt und hatte vorher mit drei anderen Männern intime Beziehungen gehabt, sich aber mit diesen Männern auch nicht leichtfertig abgegeben, sondern auf deren Heiratszusagen vertraut.
Das Erstgericht wies das auf § 1328 ABGB. (§ 506 StG.) gestützte Klagebegehren mit der Begründung ab, daß das Eheversprechen des Beklagten für die Klägerin nicht der ausschließliche Beweggrund der Hingabe gewesen sei.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es unter Abweisung des Mehrbegehrens von 5000 S den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 15.000 S samt Zinsen verurteilte. Es nahm den Standpunkt ein, daß Verführung und Entehrung unter der Zusage der Ehe nicht voraussetze, daß die Frauensperson noch Jungfrau sei. Es genüge, wenn sie keinen unsittlichen Lebenswandel geführt habe, also noch im Besitz ihrer Geschlechtsehre sei. Diese Voraussetzung treffe trotz des Verkehrs der Klägerin mit drei anderen Männern zu. Es ergebe sich ferner aus den getroffenen Feststellungen, daß das Eheversprechen des Beklagten für die Klägerin der ausschließliche Beweggrund für ihre Hingabe gewesen sei und daß dies auch vom Vorsatz des Beklagten umfaßt gewesen sei. Ferner stehe fest, daß die Klägerin dem Beklagten keinen Grund gegeben habe, nicht zu seinem Versprechen zu stehen. Es bestehe also grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch der Klägerin. Für die Höhe dieses Anspruches sei maßgebend, daß die Klägerin zum Beginn der Beziehungen zum Beklagten etwa 27 und bei Auflösung der Beziehungen etwa 35 Jahre alt gewesen sei. Sie habe vom Beklagten das außer der Ehe geborene Kind Josef P. im Alter von rund dreieinhalb Jahren. Die Heiratsaussichten der Klägerin im Jahre 1950, die noch als durchaus günstig zu beurteilen gewesen seien, seien durch das Verhältnis mit dem Beklagten zwar nicht gänzlich zerstört, aber doch erheblich eingeschränkt. Die Aussichten der Klägerin, heute noch einen Mann nach ihrer Wahl zu finden, seien bedeutend herabgesetzt. Es werde gerne einer Frau angelastet, wenn es ihr nicht gelungen sei, einen Mann an sich zu fesseln. Die Klägerin habe auch die für eine Eheschließung aussichtsreichsten Jahre verloren. Auch das außereheliche Kind werde manchen Bewerber abhalten. Zum Ausgleich des dadurch entstandenen Schadens hielt das Berufungsgericht einen Betrag von 15.000 S für angemessen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge und stellte das Urteil des Erstgerichtes wieder her.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der für die Ableitung des Schadenersatzanspruches nach § 1328 ABGB. hier allein in Betracht kommende § 506 StG. geht davon aus, daß eine Frauensperson, die sich zu einem außerehelichen Geschlechtsverkehr verführen läßt, dadurch entehrt wird, also ihre Geschlechtsehre verliert, und zwar auch dann, wenn der Beweggrund der geschlechtlichen Hingabe ein achtenswerter, nämlich die Hoffnung auf die Schließung einer vom Verführer zugesagten Ehe, war. Ob diese Auffassung des Gesetzes den nunmehr herrschenden Moralbegriffen noch ganz entspricht, ist ohne Bedeutung, weil bei der Beurteilung der Frage, ob ein vom Gesetz gefordertes Verhalten eine Strafe und eine Schadenersatzverpflichtung nach sich zieht, von dem Gewicht auszugehen ist, welches das Gesetz diesem Verhalten beimißt, und nicht von gesetzesfremden Erwägungen. Andernfalls wäre die Bestimmung des § 506 StG. überhaupt unanwendbar. Denn würde man der Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, daß eine Frauensperson, die sich aus achtenswerten Beweggrunden verführen läßt, dadurch ihre Geschlechtsehre nicht verliert, also nicht "entehrt" wird, könnte man aus der Verführung nicht die Straf- und Schadenersatzfolgen ableiten, die das Gesetz an die "Entehrung" knüpft. Wird davon ausgegangen, daß ein von einer Frau freiwillig gewährter Geschlechtsverkehr den Verlust ihrer Geschlechtsehre zur Folge hat, dann könnte der Verlust der Geschlechtsehre durch eine Verführung im Sinne des § 506 StG. nicht mehr erfolgen, wenn die Frau ihre Geschlechtsehre schon durch einen früher freiwillig gewährten Geschlechtsverkehr verloren hatte. Es wird daher von einem Teil der Rechtslehre (vgl. insbesondere Altmann - Jacob, Kommentar zum österreichischen Strafrecht, I S. 1006) der Standpunkt vertreten, daß schon ein einmaliger, freiwillig gewährter Geschlechtsverkehr den Verlust der Geschlechtsehre bewirken muß und die Frau, die auf diese Weise ihre Geschlechtsehre verloren bat, als taugliches Objekt der Übertretung nach § 506 StG. nicht anzusehen ist. Immerhin hat die Rechtsprechung konzediert, daß nicht unbedingt der Verlust der Geschlechtsehre anzunehmen ist, wenn die Frau nur mit einem einzigen Mann verkehrt hat und für die geschlechtliche Hingabe besondere Beweggrunde maßgebend gewesen waren. Auf keinen Fall könne aber dann noch davon gesprochen werden, daß eine Frau ihre Geschlechtsehre im Sinne des § 506 StG. noch besitzt, wenn die Frau bereits mit mehreren Männern geschlechtlich verkehrt hat (SSt. XII 9, SSt. XVII 88). Daß dies auch im vorliegenden Fall nicht anders sein kann, zeigt mit besonderer Deutlichkeit die Behauptung der Klägerin, auch ihre bisherigen Partner hätten ihr die Ehe versprochen. Diese Partner haben sie also - abgesehen von dem einen Partner, der dann im Krieg gefallen sein soll - ebenfalls verführt und "entehrt" im Sinne des § 506 StG.; sie kann demnach durch den Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten nicht neuerlich das Objekt einer "Entehrung" gewesen sein; sie kann durch diesen Geschlechtsverkehr nicht ihre Geschlechtsehre im Sinne des § 506 StG. verloren haben, die sie bereits durch den Verkehr mit früheren Partnern verloren hatte. In Wahrheit hat, folgt man der Aussage der Klägerin und den Feststellungen des Berufungsgerichtes, nichts anderes als ein Partnerwechsel stattgefunden. Die Klägerin hat, nachdem B., mit dem sie ständig Geschlechtsverkehr hatte, nicht mehr bei ihr erschienen ist, den Beklagten als Partner angenommen.
Gewiß ist die Klägerin bedauernswert, weil sie dem Beklagten im Vertrauen auf sein Heiratsversprechen ihre besten Jahre geopfert hat und weil sie nun allein mit dem vom Beklagten gezeugten außerehelichen Kind im Leben steht. Allein die Ursache hiefür liegt nicht in einer "Entehrung" der Klägerin durch den Beklagten, sondern in der langen Dauer des Verlöbnisses mit ihm und in dem Umstand, daß der Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten nicht ohne Folgen geblieben ist. Weder aus einem Verlöbnisbruch noch aus der Zeugung eines außerehelichen Kindes lassen sich aber Schadenersatzansprüche wegen verminderter Heiratsaussicht ableiten.
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