OGH 5 Ob 341/60
5 Ob 341/60Ogh27.10.1960Originalquelle öffnen →
OGH
27.10.1960
5Ob341/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Kisser als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Turba, Dr. Lachout, Dr. Graus und Dr. Greissinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, Gesellschaft m.b.H., Wien I, T*****, vertreten durch Dr. Walter Macher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei KGesellschaft m.b.H., früher K, P*****, jetzt H*****, Deutsche Bundesrepublik, vertreten durch Dr. Hermann Adler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unwirksamerklärung eines Schiedsgerichtserkenntnisses und Zahlung von DM 5.456,32 (Gesamtstreitwert 67.767,50 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23. Juni 1960, GZ 1 R 158/60-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 23. April 1960, GZ 3 Cg 183/60-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.299,33 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Klagebegehren, das Erkenntnis des Schiedsgerichtes der Wiener Warenbörse vom 7. 7. 1959, Zl W 22/1959-7, sei rechtsunwirksam und die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 5.456,32 DM samt 12 % Zinsen seit 12. 5. 1958 zu bezahlen, wurde vom Erstgericht abgewiesen. Das Erstgericht führte hiezu aus, die klagende Partei sei mit dem genannten Schiedsgerichtserkenntnis schuldig erkannt worden, der beklagten (dort klagenden) Partei den Betrag von 5.456,32 DM samt Anhang zu bezahlen und habe diesen Betrag auch bezahlt.
Im Schiedsverfahren sei vor Eingehen in die Verhandlung vom 7. 7. 1959 ein Vergleichsversuch vorgenommen worden. Hierauf hätten beide Parteienvertreter ihre Schriftsätze vorgetragen, die gestellten Beweisanträge seien nach geheimer Beratung wegen Unerheblichkeit zurückgewiesen, die Entscheidung sei der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten worden.
In einem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Schiedsverfahren W 12/1958 sei die später zu W 22/1959 eingeklagte Forderung bei vertauschten Parteirollen als Gegenforderung eingewendet und bis zur Höhe der Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannt worden. Das Schiedsgericht habe die zu W 12/1958 hinsichtlich dieser Gegenforderung getroffenen Feststellungen unverändert in das Erkenntnis zu W 22/1959 übernommen und demnach dieselbe Forderung, soweit sie nicht durch Aufrechnung erloschen ist, als Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannt. Nach diesen Feststellungen habe die klagende Partei der beklagten Partei mit Schlussbrief vom 22. 11. 1957 zwei Waggons Schnittholz verkauft. Die beklagte Partei habe den am 21. 4. 1958 eingelangten ersten Waggon der Ware der klagenden Partei am folgenden Tag zur Verfügung gestellt, da die Bretter entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung konisch besäumt und ungleich stark waren. Durch einen Sachverständigen seien die Mängel erst am 28. 4. 1958 festgestellt worden. Der vereinbarte Kaufpreis von 4.566,10 DM sei zur Gänze entrichtet worden. Diesen Sachverhalt habe das Schiedsgericht dahin beurteilt, dass die klagende Partei der beklagten Partei etwas anderes geliefert habe als bestellt war und dass daher die Mängelrüge zu beachten sei, obwohl die Mängel durch einen Sachverständigen erst nach Ablauf der bedungenen fünftägigen Rügefrist festgestellt wurden, da die klagende Partei selbst den Vertrag nicht genau eingehalten habe. Da die Mängel unbehebbar seien und die klagende Partei sich weigere, andere Bretter zu liefern, sei der Kaufpreis ohne Rechtsgrund bezahlt worden, die klagende Partei müsse ihn daher zurückzahlen.
Die von der klagenden Partei nunmehr gegen diesen Schiedsspruch erhobenen Einwände, im Schiedsverfahren sei der zwingend vorgeschriebene Vergleichsversuch unterblieben, das Schiedsgericht sei über Einwendungen und Anträge der klagenden Partei hinweggegangen, ohne darüber nach vorheriger Beratung Beschluss zu fassen und habe durch Verlesung des Aktes W 12/1958 an Stelle eigener Beweisaufnahmen das Unmittelbarkeitsprinzip verletzt, seien daher unrichtig. Selbst wenn sie aber zuträfen, wäre das Klagebegehren unbegründet, weil nach herrschender Lehre und Rechtsprechung unter zwingenden Rechtsvorschriften, wegen deren Verletzung ein Schiedsspruch als unwirksam angefochten werden kann, nur Verstöße gegen das materielle Recht zu verstehen seien, die gerügten Mängel aber solche des Verfahrensrechtes darstellten. Aber auch der Einwand, das Schiedsgericht habe Vertragsvereinbarungen der Parteien abgeändert, sei unbegründet. Vielmehr habe es die Parteivereinbarungen festgestellt und nur in deren rechtlicher Beurteilung ausgeführt, dass und warum sie nicht anzuwenden seien. Übrigens würde auch eine Abänderung von Vereinbarungen keine Verletzung zwingender Rechtsvorschriften darstellen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige. Gegen sein Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei, in der die Anfechtungsgründe nach § 503 Z 2 bis 4 ZPO geltend gemacht werden und beantragt wird, das angefochtene Urteil entweder dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Was die entscheidende Rechtsfrage anlangt, so entspricht die Ansicht der Untergerichte, dass unter den zwingenden Rechtsvorschriften, deren Verletzung gemäß Art XXV Abs 1 EGzZPO zur Unwirksamkeit des Schiedsspruches führt, nur solche des materiellen Rechtes, nicht aber solche des Verfahrensrechtes zu verstehen sind, der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (vgl Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S 812, Fasching, Kommentar zu den ZP-Gesetzen, Band 2 S 53, SZ XXV 252 und XIII 131, 5 Ob 268/60 ua).
Von den mehrfachen Mängeln des Schiedsverfahrens, die die klagende Partei in den Unterinstanzen gerügt hat, wird in der Revision nur mehr die Übernahme der Beweisergebnisse des zu W 12/1958 durchgeführten Verfahrens in die zu W 22/1959 ergangene Entscheidung geltend gemacht. Da es sich bei diesem Vorgang aber um eine Verfahrensfrage handelt, kann mit dieser Begründung der Schiedsspruch nicht angefochten werden.
Warum die Unterwerfung unter ein Schiedsgericht nachträglich als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden soll, wenn sich das Schiedsgericht eines Verfahrensverstoßes schuldig machte, ist unverständlich. Wollte man mit dieser Begründung die seinerzeitige Schiedsgerichtsvereinbarung und damit den Schiedsspruch für ungültig erklären, dann würde auf diesem Umweg gerade die unzulässige Anfechtung des Schiedsspruchs wegen formeller Mängel möglich gemacht. Soweit schließlich das Schiedsgericht die Mängelrüge als rechtzeitig erachtet hat, obwohl die Untersuchung der Ware durch den Sachverständigen erst einige Tage nach Ablauf der bedungenen fünftägigen Rügefrist erfolgte, so hat es damit wohl eine materiellrechtliche Frage beantwortet. Selbst wenn diese Frage unrichtig beantwortet wäre, könnte dies nicht zu einer Unwirksamerklärung des Schiedsspruches führen, da es sich dabei in erster Linie um die Auslegung einer Parteienvereinbarung, in zweiter Linie um die Anwendung der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen handelt, die - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nachgiebiges Recht enthalten. Von einer Verletzung zwingender Rechtsvorschriften kann dabei nicht die Rede sein.
Auf die Mängelrüge, mit der das Unterbleiben der Einvernahme der von der klagenden Partei in erster Instanz beantragten Zeugen geltend gemacht wird, braucht daher nicht eingegangen zu werden, da sie nicht zur Dartuung der Verletzung zwingender materiellrechtlicher Bestimmungen geführt würden. Dass das Erstgericht die Beratungsprotokolle des Schiedsgerichtes nicht beigeschafft hat, wurde in der Berufung nicht gerügt; dieser Umstand kann daher schon aus diesem Grund im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (vgl E vom 21. 4. 1922, JBl 1922, Nr 213 und vom 31. 1. 1922, JBl 1922, Nr 217).
Mit der Frage der Versäumung der Frist für die Mängelrüge hat sich das Schiedsgericht - wie beide Untergerichte richtig dargelegt haben - eingehend auseinandergesetzt. Es kann also nicht gesagt werden, dass die bezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes mit den Prozessakten im Widerspruch stünden und daher aktenwidrig seien. Die Revision musste daher erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.
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