OGH 4 Ob 532/60
4 Ob 532/60Ogh25.10.1960Originalquelle öffnen →
OGH
25.10.1960
4Ob532/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl und Dr. Nedjela als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich Z*****, Kraftfahrzeugmechaniker, , vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johann W, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Otto Zimmeter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 11. Juli 1960, GZ 41 R 425/60-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13. Mai 1960, GZ 45 C 495/59-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 490,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Mieter des im Hause des Klägers W*****, L*****gürtel 34 gelegenen, aus einem Gassenladen, einem Nebenraum und zwei weiteren kleinen Nebenräumen bestehenden Geschäftslokals und betreibt darin seinen Kraftfahrzeughandel mit Mopeds, Motorrädern, Puch-Kleinwagen, Kraftfahrzeugbestandteilen und Zubehör. Nach mehreren erfolglosen Kündigungsprozessen kündigte der Kläger mit der vorliegenden Kündigung das Bestandobjekt zum 31. 3. 1960 unter Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 6 MietG abermals auf. Das Erstgericht erklärte die Kündigung für rechtsunwirksam. Das angebotene Ersatzlokal sei nicht angemessen. Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Klägers das Ersturteil und ließ die Revision zu.
Nach den Feststellungen der Untergerichte ist das angebotene Ersatzlokal hinsichtlich des Gesamtflächenmaßes und der Anzahl der Räumlichkeiten wohl dem aufgekündigten Bestandobjekt annähernd gleich. Doch seien die Nebenräume des Ersatzlokales, wovon einer als Büroraum, die anderen für die Lagerung von Ersatzteilen und Zubehör gedacht und die alle von größter Wichtigkeit seien, betriebsmäßig bedeutend ungünstiger gelegen als im aufgekündigten Geschäftslokal. Dies insbesondere, weil einer der Nebenräume (die ehemalige Hausbesorgerwohnung im Ausmaß von 4,15 x 2,75) durch den Hausflur vom eigentlichen Geschäft völlig getrennt und arbeitsmäßig isoliert werde. Dieser Raum könne auch durch bauliche Umgestaltung nicht mit dem Hauptobjekt in Verbindung gebracht werden. Auch ein weiterer Nebenraum stehe mit dem Verkaufslokal nicht in Verbindung. Das aufgekündigte Lokal sei in der von Kraftfahrzeugen und Fußgängern stark frequentierten Einbahnstraße des inneren Gürtels gelegen. Es bestünden sowohl am Gürtel als auch in der kleinen, gegenüber dem aufgekündigten Bestandobjekt gelegenen Sackgasse Parkmöglichkeiten, während solche beim abgebotenen Ersatzlokal wegen des in der Kaiserstraße bestehenden Schienenparkverbotes nicht vorhanden seien. Schon der Umstand, dass zwei Nebenräume des Ersatzlokales mit dem Verkaufsraum nicht in Verbindung stünden, wobei der als Magazin in Frage kommende Raum auch durch bauliche Umgestaltung nicht mit dem Hauptobjekt in Verbindung gebracht werden könne, bedeute - wie dies insbesondere auch der Sachverständige in seinem Gutachten zum Ausdruck gebracht habe - eine fühlbare Verschlechterung hinsichtlich der Beschaffenheit und Anordnung der Geschäftsräumlichkeiten gegenüber dem aufgekündigten Bestandobjekt, in welchem die Nebenräume mit dem Verkaufslokal unmittelbar bzw im Durchgangsweg verbunden seien. Bei Prüfung der Frage, ob das angebotene Ersatzlokal angemessen sei, falle aber nach Auffassung der Untergerichte vor allem maßgeblich seine ungünstige Verkehrslage ins Gewicht. Für Betriebe wie den des Beklagten bestünden die Kunden zumindest was der Verkauf von Kraftfahrzeugbestandteilen und Zubehör betreffe, ausschließlich aus Kraftfahrern. Damit spiele die Frage der besseren Parkmöglichkeit vor und in der Nähe des Geschäftes eine entscheidende Rolle. Nach den Beweisergebnissen sei die Möglichkeit zu parken beim aufgekündigten Objekt wesentlich günstiger als beim Ersatzlokal. Der Kläger, der ein ähnliches Gewerbe betreibe wie der Beklagte, habe selbst eingeräumt, dass er im aufgekündigten Lokal den Betrieb eines Kraftfahrzeughandels aufnehmen wolle. Wenn möglicherweise auch das Verkaufsgeschäft von Kleinwagen dann nicht betroffen würde, wenn beide Streitteile verschiedene Kraftfahrzeugmarken vertreiben sollten, so würde doch der Verkauf jener Waren, die von beiden geführt werden, zweifellos wesentlich beeinflusst werden, weil eine Reihe bisheriger Kunden weiterhin im alten, mit Kraftfahrzeugen besser erreichbaren Geschäftslokal ihrer Einkäufe besorgen würden, wenn auch dessen Inhaber gewechselt habe. Es würde somit der Beklagte bei einer Übersiedlung in die Kaiserstraße auch dadurch in seinem Erwerbe geschmälert werden. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände sei das angebotene Ersatzlokal nicht als angemessen anzusehen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird (§ 502 Abs 4 ZPO) vom Kläger aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) bekämpft. Der Revisionsantrag geht dahin, das Urteil im Sinne der Rechtswirksamkeit der Aufkündigung abzuändern. Hilfsweise wird Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht beantragt. Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben, wurde rechtzeitig erstattet.
Die Revision ist unbegründet.
Soweit die Rechtsrüge unzulässig neu vorbringt, der eine der beiden mit dem Verkaufslokal nicht verbundenen Nebenräume des angebotenen Ersatzlokales könne durch bloßen Mauerdurchbruch mit dem Verkaufslokal in Verbindung gebracht werden, ist sie darauf zu verweisen, dass die Fertigstellung oder Adaptierung der Ersatzräume bis zum Schluss der der Urteilsfällung vorangehenden Streitverhandlung beendet sein müsste und nur in diesem Fall dem Erfordernis des § 19 Abs 2 Z 6 MietG. Genüge getan wäre (MietSlg 3230, 4649 u. a.). Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend und unter eingehender Zitierung der Rechtsprechung hervorgehoben, dass nach ständiger Judikatur bei Beschaffung eines Ersatzes für ein aufgekündigtes Geschäftslokal nach § 19 Abs 2 Z 6 MietG ein strenger Maßstab anzulegen ist und der gekündigte Geschäftsmann durch die Wirksamkeitserklärung der Kündigung in seinen Erwerbsverhältnissen nicht wesentlich schlechter gestellt werden darf. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die festgestellte Anordnung der Räumlichkeiten des Ersatzlokales aus den mit den Ausführungen im eingeholten Sachverständigengutachten übereinstimmenden Erwägungen der Untergerichte den innerbetrieblichen Aufbau und den Ablauf von Arbeitsvorgängen gegenüber den Verhältnissen im aufgekündigten Lokal kompliziert, worin auch eine Erschwernis der Erwerbsverhältnisse des Beklagten gelegen ist. Doch kommt es darauf weniger an. Von entscheidender Bedeutung ist es, dass die Angemessenheit des angebotenen Ersatzlokals unter den von den Untergerichten zutreffend erkannten Gesichtspunkten der ungünstigeren Verkehrslage und eines möglichen Kundenverlustes zu verneinen ist. Was dagegen in der Revision vorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen und ist, soweit auf Rechtsausführungen in der Berufungsschrift verwiesen wird, nicht zu beachten (ZBl 1927, Nr. 60 u. a.).
Mag auch die Verordnung über das Schienenparkverbot durch Erkenntnis des VerfGH vom 9. Oktober 1959 aufgehoben und für das Außerkrafttreten eine Frist bis 19. 4. 1960 bestimmt worden sein, so ist es doch zu einem Außerkrafttreten faktisch niemals gekommen. Das Schienenparkverbot wurde jedenfalls seit seiner Erlassung stets - so insbesondere auch im Zeitpunkt der Kündigung und des Schlusses der Verhandlung erster Instanz - gehandhabt. Verstöße dagegen wurden und werden polizeilich geahndet. In der Kaiserstraße, dem Standort des Ersatzlokales, besteht das Schienenparkverbot. Es dürfen daher Kraftfahrzeuge dort während der Geschäftszeit nicht parken, während für Kraftfahrer, die das aufgekündigte Geschäftslokal besuchen wollen, Parkmöglichkeiten auf dem von keinem Schienenparkverbot betroffenen L*****gürtel, sowie darüber hinaus in einer diesem Lokal gegenüberliegenden Sackgasse bestehen. Es ist ein Erfahrungssatz des täglichen Lebens, dass durch die Auswirkungen des sogenannten Parkproblems in Wien auch Betriebe von Gewerbetreibenden wegen ihrer für Parkmöglichkeiten ungünstigen Lage in Mitleidenschaft gezogen werden. Der motorisierte Kunde bevorzugt - besonders bei ungünstigem Wetter - jene Geschäftsleute, vor oder nächst deren Lokalen geparkt werden kann. Denn das Parkverbot gestattet nur ein "Halten", d. h. eine kurze Fahrtunterbrechung zur Erledigung von Verrichtungen, wie Ein- und Aussteigen von Fahrgästen, Ladetätigkeit, Tanken, Bezahlen des Fuhrlohnes und dergl., soferne der Lenker im Fahrzeug bleibt oder in dessen Nähe verbleibt und gleich erreichbar ist, wie dies in Anlehnung an die Entscheidung des VGH vom 28. 4. 1959, Z 2418/58, nunmehr auch in § 2 Abs 1 Z 27 der StVO 1960, BGBl Nr. 159/60, begrifflich näher festgelegt wurde. Mit einem bloßen "Halten" ist daher dem kraftfahrenden Käufer in der Regel nicht gedient. Er wird das unter dem Gesichtspunkt der Parkmöglichkeit günstigere Geschäft für seine Einkäufe vorziehen, dies insbesondere dann, wenn er sich auf den Einkauf in einem bestimmten Geschäft noch nicht festgelegt hat. Berücksichtigt man dies, sowie ferner, dass mit Rücksicht auf die Art des Betriebes des Beklagten überwiegend nur zur Tätigung ihrer Einkäufe auch ihrer Fahrzeuge bedienen, so muss aus den mit dem Sachverständigengutachten in Einklang stehenden Erwägungen der Untergerichte bejaht werden, dass die Auswirkungen des in der Kaiserstraße bestehenden Schienenparkverbotes und das Fehlen anderer Parkplätze geeignet sind, die Erwerbsverhältnisse des Beklagten bei einer Verlegung seines Betriebes in die Kaiserstraße wesentlich schlechter zu gestalten als bisher, insbesondere auch hinsichtlich der Chance, neue Kunden zu werben. Dazu kommt, dass die günstigere Lage des aufgekündigten Lokales dem Kläger, der jedenfalls zumindest auch mit gleichartigen Mopeds, Krafträdern und (neutralem, genormtem) Kraftfahrzeugzubehör handelt, aus den vorausgeschickten Erwägungen zugute käme, wodurch die Gefahr eines Kundenverlustes für den Beklagten nicht von der Hand zu weisen ist. Kläger und Beklagter stehen im Wettbewerb. Der Kläger darf nach Sinn und Zweck des § 19 Abs 2 Z 6 MietG diesen Wettbewerb nicht dadurch auf Kosten des Beklagten austragen, dass er auf das günstigere Geschäftslokal greift und dadurch die geschäftlichen Chancen des Konkurrenten wesentlich beeinträchtigt (EvBl 1959, Nr. 313).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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