OGH 3 Ob 400/60
3 Ob 400/60Ogh21.10.1960Originalquelle öffnen →
OGH
21.10.1960
3Ob400/60
Lohnpfändungsgesetz §2 Z3;
SZ 33/111
Einem Strafgefangenen stehen keine Bezüge im Sinne des § 2 Z. 3 LohnpfändungsG. zu; auf die ihm gewährte Vergütung kann keine Lohnpfändungsexekution geführt werden.
Entscheidung vom 21. Oktober 1960, 3 Ob 400/60.
I. Instanz: Bezirksgericht Krems; II. Instanz: Kreisgericht Krems.
Die betreibende Gläubigerin beantragt, ihr zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderung die Pfändung und Überweisung der Forderung des Verpflichteten gegen die Republik Österreich (Männerstrafanstalt Stein) auf Grund seiner Arbeitsleistung als Häftling im Betrag von monatlich 600 S mehr oder weniger zu bewilligen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab und führte aus, daß gemäß § 15 der Hausordnung für Strafanstalten die Vergütung für Arbeiten der Strafgefangenen eine freiwillige Leistung sei und der Empfänger keinerlei Rechtsanspruch auf Gewährung oder Auszahlung habe. Es liege daher kein Arbeitseinkommen im Sinne des Lohnpfändungsgesetzes vor. Nach den bestehenden Vorschriften könne der Häftling nur über die Hälfte der gewährten Vergütung verfügen, auch sei diese so gering, daß selbst bei Anwendung des § 6 LohnpfändungsG. kein der Pfändung unterliegender Betrag übrig bliebe.
Das Rekursgericht gab dem Exekutionsantrag statt. Es führte aus, daß gemäß § 2 Z. 3 LohnpfändungsG. auch Bezüge, die auf keinem Rechtsanspruch beruhten, unter den Beschränkungen dieses Gesetzes pfändbar seien. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl. 1954 S. 406, welche die Pfändung des Einkommens eines Strafgefangenen für unzulässig erkläre, sei dadurch überholt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten Folge und stellte die erstgerichtliche Entscheidung wieder her.
Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner vom Rekursgericht angeführten Entscheidung JBl. 1954 S. 406 abzugehen, soweit es sich um die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, handelt. Es ist richtig, daß seither das Lohnpfändungsgesetz in Kraft getreten ist und sich aus dessen § 2 Z. 3 ergibt, daß die Exekution auch auf Bezüge geführt werden kann, die auf keinem Rechtsanspruch beruhen. Vorausgesetzt muß aber werden, daß es sich um ein Arbeitsverhältnis oder um Rechtsbeziehungen handelt, die einem solchen ähnlich sind (§ 290 EO.). Dies kann nun hinsichtlich der Tätigkeit von Häftlingen nicht behauptet werden. Der Strafhäftling erleidet den Entzug seiner Freiheit und wird außerdem noch verhalten, Arbeit zu leisten. Er muß dies tun, weil es das Gesetz mit Rücksicht auf den Strafzweck so bestimmt. Die dem Gefangenen gewährte Prämie ist keine Gegenleistung für die Arbeit, sondern eine Belohnung für ein entsprechendes Verhalten. Dem Verpflichteten stehen daher keine Bezüge im Sinne des § 2 Z. 3 LohnpfändungsG. zu, so daß darauf auch nicht eine Lohnpfändungs-Exekution geführt werden kann.
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