OGH 2 Ob 270/60
2 Ob 270/60Ogh21.10.1960Originalquelle öffnen →
OGH
21.10.1960
2Ob270/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Österreichische Bundesbahnen), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Rosenbursenstraße 1, wider die beklagte Partei Firma Th. S*****, Holzhandlung und Spedition in *****, vertreten durch Dr. Alfred Glössel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 22.969,96 S, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. April 1960, GZ 3 R 152/60-50, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Jänner 1960, GZ 27 Cg 400/58-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird dahin Folge gegeben, dass die Urteile beider Vorinstanzen aufgehoben werden und die Streitsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als Prozesskosten erster Instanz zu behandeln.
Begründung:
Die Landesstraße Nr. 112 überquert zwischen den Orten Gemeinlebarn und Trasdorf die Eisenbahnlinie St. Pölten - Tulln zwischen den Bahnhöfen Moosbierbaum und Heiligeneich in schienengleicher Höhe. Dieser Übergang ist nicht abgeschrankt, vielmehr durch Warnkreuze gesichert. Am 7. 6. 1956 gegen Mittag kam es an diesem Übergang zum Zusammenstoß zwischen der Dampflokomotive eines zwischen Herzogenburg und Tulln verkehrenden Personenzuges der Österreichischen Bundesbahnen und dem Lastkraftwagen samt Anhänger der beklagten Partei (Halterin), wodurch Sachschaden am Eigentum der Eisenbahn (klagenden Partei) sowie am Lastkraftwagenzug und dessen Ladung entstand; außerdem wurden mehrere Insassen des Lastkraftwagens verletzt. Mit Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes St. Pölten vom 17. 5. 1957, 7 E Vr 32/57-31, wurde der bei der beklagten Partei bedienstete Lenker des Lastkraftwagenzugs Robert G***** rechtskräftig schuldig erkannt, bei der ob bezeichneten Gelegenheit dadurch, dass er mit dem Lastkraftwagen samt Anhänger gegen und über den unbeschrankten Eisenbahnübergang fuhr, obgleich ein Personenzug herannahte, mit dem es schließlich zum Zusammenstoß kam, eine Handlung unternommen zu haben, von welcher er schon nach ihren natürlichen, für jedermann leicht erkennbaren Folgen und nach seinen Kenntnissen als Kraftfahrer einzusehen vermochte, dass sie eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen herbeizuführen geeignet war, woraus schwere körperliche Beschädigungen erfolgten, wobei die Tat in Beziehung auf die in § 85c StG bezeichneten Gegenstände begangen worden sei (Schuldspruch wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach den §§ 335, 337a StG).
Unter Hinweis auf das Verschulden des Robert G***** nimmt die Klägerin die beklagte Partei gemäß Art IV EinfV.z.KraftfVerkG. auf Schadenersatz in Anspruch; bei dem Zusammenstoß sei die Lok des Zuges 3014 mit einer Laufachse entgleist, wodurch es zu einer Gleisbeschädigung auf 220 m Länge gekommen sei; ferner sei ein Mast der Fernmeldestreckenleitung beschädigt worden. Die Klägerin begehrt den Ersatz des Sachschadens in der Höhe von 22.969,96 S sA. Die beklagte Partei hat die Klagsabweisung beantragt; am Unfalle vom 7. 6. 1956 treffe die Klägerin bzw deren Betriebspersonal ein Mitverschulden, das mit mindestens 25 % zu bewerten sei; compensando werden Gegenforderungen eingewendet, und zwar ein Viertel von 126.125,10 S, nämlich den von der Versicherungsanstalt der Österreichischen Bundesländer an die beklagte Partei zedierten Forderungen zufolge Kaskoleistung und Zahlungen aus der Haftpflichtversicherung im Zusammenhange mit diesem Verkehrsunfall. Das Erstgericht hat mit Zwischenurteil erkannt, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des durch den Verkehrsunfall vom 7. 6. 1956 entstandenen Schadens dem Grunde nach zu Recht, die Gegenforderung der beklagten Partei auf Ersatz des ihr durch diesen Unfall entstandenen Schadens aber dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe. Der Berufung der beklagten Partei hat das Berufungsgericht nicht Folge gegeben.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die - gemäß § 502 Abs 3 ZPO nicht unzulässige - Revision der beklagten Partei, worin sinngemäß die Revisionsgründe des § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO geltend gemacht werden und die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin beantragt wird, dass ausgesprochen werde, dass der Anspruch der Klägerin lediglich zu ¾ zu Recht bestehe und die Gegenforderung der beklagten Partei zu ¼ zu Recht bestehe, dass sohin die Klage abgewiesen werde.
Die klagende Partei hat die Revision bekämpft und beantragt, ihr keine Folge zu geben.
Die Revision ist im Sinne der folgenden Ausführungen begründet. Die von der Revisionswerberin vertretene Ansicht, dass der Schaden aus dem Verkehrsunfalle vom 7. 6. 1956 im Verhältnisse von 1 zu 3 (1/4 zu 3/4) zu Lasten der beklagten Partei aufzuteilen sei, muss schon auf der Grundlage der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen über den Unfallshergang als gerechtfertigt angesehen werden, sodass es sich erübrigt, auf die Ausführungen der Revision zu den Revisionsgründen des § 503 Z 2 und 3 ZPO einzugehen (die Klägerin als Revisionsgegnerin hat ihrerseits gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Berufungsgerichts nichts vorgebracht). Bei der rechtlichen Beurteilung ist nämlich von der vorinstanzlichen Feststellung auszugehen, dass der Eisenbahnzug im Unfallszeitpunkte eine Geschwindigkeit von rund 66 km/h eingehalten hat, während die an dieser Strecke eisenbahnbehördlich zugelassene Höchstgeschwindigkeit 60 km/h betragen durfte. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht nur bautechnischen Zwecken dienen soll, sondern eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB darstellt, weil eine Geschwindigkeitsüberschreitung eine Gefahr für Personen und Sachen herbeizuführen geeignet ist. Die Klägerin als Revisionsgegenerin bekämpft - hilfsweise - diese Beurteilung der Vorinstanz; sie macht geltend, dass die Festsetzung einer Streckenhöchstgeschwindigkeit ausschließlich aus bautechnischen Gründen erfolge. Dieser Ansicht der Klägerin kann nicht beigepflichtet werden. Denn die Verordnung vom 27. 3. 1947, BGBl Nr 60, über die Sicherung und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge kennt mehrere Arten der Sicherung von Übergängen (§ 1 Abs 1 lit a bis d der bezogenen Verordnung) und normiert in § 1 Abs 3, dass die Eisenbahnbehörde im Einvernehmen mit der Straßenaufsichtsbehörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse bestimme, welche Sicherung im einzelnen Falle zur Anwendung zu kommen habe. Die Festsetzung einer Höchstgeschwindigkeit für den Eisenbahnverkehr - die auch anderen Zwecken dienen kann - hängt nun mit der Art der Sicherung der schienengleichen Eisenbahnübergänge zusammen; denn an den Stellen, wo man sich nicht der zuverlässigsten Sicherung durch Schranken (§ 1 Abs 1 lit d der Verordnung) bedient, sondern eine weniger wirksame Sicherungsart (§ 1 Abs 1 lit c, b oder a der bezogenen Verordnung) wählt, kann es für die Straßenbenützer nicht gleichgültig sein, mit welcher Geschwindigkeit sich Fahrzeuge der Eisenbahnkreuzung nähern dürfen. Wenn also eisenbahnbehördlich an der eingangs bezeichneten Kreuzung die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h für den Eisenbahnbetrieb festgesetzt worden ist, dann ist diese Verfügung (vgl dazu die Ausführungen Wolffs in Klangs Kommentar, 2. Aufl. VI/S 82) mit dem Berufungsgerichte als Schutznorm nach § 1311 ABGB zu werten.
Nach dieser Vorschrift haftet aber derjenige, welcher ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten hat, für allen Nachteil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre. Die Einhaltung der oben erwähnten überhöhten Geschwindigkeit durch die Lok-Mannschaft bedeutet eine Übertretung der bezeichneten Schutznorm und ergibt die Haftung der Klägerin als Eisenbahnbetriebsunternehmerin - als solche haftet sie ja für das Verschulden ihrer Leute; vgl zB SZ XXI 46 sowie SZ XXII 110 - für jene Beschädigungen, denen das Gesetz vorbeugen will. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht unfallskausal gewesen sei, kann bei den Umständen dieses Verkehrsunfalles keineswegs beigepflichtet werden. Die Wucht des Zusammenstoßes wächst doch mit dem Quadrat der Geschwindigkeit und die Revisionswerberin weist mit Recht darauf hin, dass der Gleiskörper voraussichtlich nicht auf 220 m, sondern nur auf eine kürzere Strecke beschädigt worden wäre, wenn der Zug aus einer geringeren Geschwindigkeit als 66 km/h zum Anhalten gebracht worden wäre. Bereits aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass der die Klägerin treffende Nachweis, dass die Folgen des Unfalls auch bei Einhaltung der für den Personenzug zulässigen Höchstgeschwindigkeit dieselben gewesen wären, nicht hergestellt ist. Nach allen Umständen dieses Falles, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Eisenbahnzug ausgehenden besonderen Betriebsgefahr (vgl § 17 Abs 2 KraftfVerkG), ist eine Schadensaufteilung im Verhältnisse von 1 zu 3 (1/4 zu 3/4) zu Lasten der beklagten Partei gerechtfertigt und die Revision in diesem Sinne begründet.
Dem Abänderungsantrage der Revisionswerberin kann aber nicht entsprochen werden, weil die nunmehr aktuell gewordenen Gegenforderungen der beklagten Partei bisher nicht erörtert worden sind. Das Vorbringen der beklagten Partei in der Klagebeantwortung (ON 4) ist ja von der klagenden Partei bestritten worden (S 11 der Prozessakten); Klageforderung und Gegenforderungen sind nur ziffernmäßig außer Streit gestellt worden (S 12). Es bedarf einer Verhandlung in erster Instanz, um die Sache spruchreif zu machen. Somit war wie im Spruche zu erkennen. Im künftigen Verfahren wird von einer Schadensaufteilung im Verhältnis von 1 zu 3 (1/4 zu 3/4) zu Lasten der beklagten Partei auszugehen sein.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 ZPO.
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