OGH 2 Ob 279/60
2 Ob 279/60Ogh07.10.1960Originalquelle öffnen →
OGH
07.10.1960
2Ob279/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz H*****, Fleischhauer, , vertreten durch Dr. Rudolf Hein, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Karl Richard S, Mechanikermeister, , 2.) Hermann W, Wagner, *****, beide vertreten durch Dr. Lothar Lehner, Rechtsanwalt in Linz-Urfahr, wegen 45.420,64 S samt Anhang, Feststellung (Streitwert 15.000 S) und Rentenleistung von monatlich 200 S, infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 1. März 1960, GZ 2 R 30/60-28, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26. November 1959, GZ 1 Cg 1393/58-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Revisionen wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:
"1.) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 17.792,80 S samt 4 % Zinsen aus 22.570,10 S vom 3. 12. 1958 bis 1. 4. 1959 und aus 22.792,80 S vom 2. 4. 1959 bis 30. 4. 1959 und aus 17.792,80 S ab 1. 5. 1959, binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
2.) Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand der klagenden Partei für die aus dem Verkehrsunfall vom 7. 5. 1958 in Zukunft entstehenden Schäden haften.
3.) Das Mehrbegehren auf Zahlung eines Betrages von 27.627,84 S samt Anhang und einer monatlichen Rente von 218,89 S ab 1. 4. 1958 und auf Feststellung der Haftungspflicht der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand auch für die bereits entstandenen Schäden wird abgewiesen.
4.) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei ein Viertel der mit 3.864 S bestimmten Prozesskosten, somit den Betrag von 966 S, binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
5.) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei ein Fünftel der mit 1.013,03 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, somit den Betrag von 202,61 S, binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe:
Am 7.5.1958 ist es, wie feststeht auf der Krumauer Bundesstraße zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Kläger ist mit seinem Moped in einer Entfernung von 1,40 m vom rechten Rand der insgesamt 6,50 m breiten und asphaltierten Fahrbahn gefahren. Der Erstbeklagte, der den LKW des Zweitbeklagten lenkte, hat den Kläger trotz Gegenverkehrs überholt, ihn dabei gestreift und zum Sturz gebracht. Er ist vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden, weil er den Kläger in einem zu geringen Abstand überholt hat.
Mit der am 3. 12. 1958 eingebrachten Klage hat der Kläger einen Schaden von 50.736,70 S, darunter 40.000 S Schmerzengeld, und mit der am 2. 4. 1959 erhobenen Klage einen weiteren Schaden von 4.280,40 S an Verdienstentgang und 1.822,70 S an Reparaturkosten geltend gemacht. Wegen Dauerfolgen der Verletzung hat er ab 1. 4. 1959 eine monatliche Rente von 424,20 S und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten das alleinige Verschulden an dem Verkehrsunfall treffe und sie zur ungeteilten Hand schuldig seien, ihm alle bereits entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen. Im Verlauf des Verfahrens hat der Kläger unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen von 2.000 S und 1.600 S vor Einbringung der ersten Klage und von 5.000 S im April 1959 das Begehren auf Zahlung von 45.420,64 S und eine monatliche Rente von 218,89 S sowie auf Feststellung eingeschränkt.
Die Beklagten haben ein Mitverschulden des Klägers im Ausmaß von 1/2 bis 2/3 mit der Begründung eingewendet, dass dieser nicht die äußerste rechte Straßenseite eingehalten habe und auf gleicher Höhe mit dem LKW unvermutet zur Straßenmitte gefahren sei. Sie haben Klagsabweisung beantragt.
Das Erstgericht hat das alleinige Verschulden des Erstbeklagten und die Haftung der beiden Beklagten für die Unfallsfolgen angenommen und die Beklagten verurteilt, dem Kläger 19.792,80 S samt Anhang und eine monatliche Rente von 200 S ab 1. 4. 1959 zu bezahlen. Es hat auch dem Feststellungbegehren stattgegeben. Das Schmerzengeld ist mit 15.000 S bemessen worden.
Dieses Urteil hat der Kläger insoweit angefochten als ihm nicht ein Schmerzengeld von 40.000 S zuerkannt worden ist. Im Übrigen ist die Abweisung des Mehrbegehrens rechtskräftig geworden. Die Beklagten haben das Urteil insoweit bekämpft als dem Klagebegehren stattgegeben worden ist. Sie haben eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis 1 :
1, allenfalls im Verhältnis 2 : 1 zu ihrem Nachteil und die Berücksichtigung der bereits bezahlten 7.000 S und somit die Abweisung des Klagebegehrens beantragt.
Das Berufungsgericht hat den Berufungen beider Parteien teilweise Folge gegeben, nämlich der Berufung des Klägers insoweit, als es das Schmerzengeld um 5.000 S auf 20.000 S erhöht hat. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers zu einem Viertel angenommen und die Zahlung von 7.000 S berücksichtigt hat. Es hat das erstgerichtliche Urteil in diesem Sinn abgeändert und die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Kläger 11.594,60 S samt Anhang und eine monatliche Rente von 150 S, jedoch unter Berücksichtigung von Leistungen der Unfallversicherungsanstalt, zu bezahlen. Es hat festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger im Ausmaß von ¾ für die bereits entstandenen und noch entstehenden Schäden haften. Das Mehrbegehren von 33.901,04 S samt Anhang und das Rentenbegehren von monatlich 68,91 S ist abgewiesen worden.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Der Kläger ficht das Urteil insoweit an als ihm ein Viertel Mitverschulden angelastet und nicht ein Schmerzengeld von 40.000 S, wie er es begehrt hatte, zuerkannt worden ist. Er beantragt, das angefochtene Urteil in diesem Sinne abzuändern.
Die Beklagten beantragen unter Geltendmachung des Revisionsgrundes nach § 503 Z 4 ZPO, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Verschulden im Verhältnis 1 : 1 aufgeteilt und unter Berücksichtigung der Zahlung von 7.000 S das Klagebegehren abgewiesen werde.
Beide Parteien beantragen, dem gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Beide Revisionen sind teilweise gerechtfertigt.
Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als er sich gegen die Annahme seines 1/4-Mitverschuldens und gegen die daraus gezogenen Folgerungen der Höhe nach wendet. Auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist ein Verschulden des Klägers an dem Verkehrsunfall nicht anzunehmen. Es steht fest, dass der Kläger mit seinem Moped in einer Entfernung von 1,40 m vom rechten Fahrbahnrand der 6,50 m breiten asphaltierten Fahrbahn gefahren ist. Ein Moped ist kein Kraftfahrzeug im Sinne des Gesetzes. Da es aber auch mit Maschinenkraft fortbewegt werden kann, sind gemäß § 48 StPolG die Straßenpolizeivorschriften und insbesondere die Vorschriften über den Radverkehr, anzuwenden. Gemäß § 70 Z 2 StPolO muss ein Radfahrer stets am Rand der Fahrbahn fahren oder sein Rad schieben. Gegen diese Vorschrift hat der Kläger zweifellos verstoßen. Sein schuldhaftes Verhalten ist aber so gering einzuschätzen, dass er gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Erstbeklagten nicht messbar ins Gewicht fällt. Dieses Verhalten war für den nachkommenden Erstbeklagten deutlich erkennbar und dieser hätte seine Fahrweise danach richten können und müssen. Der Erstbeklagte musste auch wahrnehmen, dass der Kläger, trotzdem er wiederholt Hupsignale gegeben hatte, seine Fahrt unbeirrt fortsetzte. Es ist ihm daher nicht gelungen, den Kontakt zwischen ihm und dem Kläger herzustellen. Dieser wäre im vorliegenden Fall umso notwendiger gewesen als Gegenverkehr herrschte und daher der Erstbeklagte überhaupt nur dann den vor ihm fahrenden Kläger überholen konnte und durfte, wenn ihm dieser durch ein weiteres Nach-rechts-Fahren die Fahrbahn freigegeben hätte. Wenn aber der Erstbeklagte bei dieser Situation, also trotz Gegenverkehrs und der Fahrweise des Klägers, überholt hat, dann hat er die Folgen des Unfalls allein zu verantworten. Es ist von seinem alleinigen Willensentschluss abgehangen, das Überholmanöver bei dieser gefährlichen Situation zu unterlassen. Der Erstbeklagte hat sich das Überholen erzwungen und ist dabei in einem so knappen Abstand an dem Kläger vorbeigefahren, dass er diesen streifte und zum Sturz brachte. Dem Kläger kann kein Verschulden in der Richtung zur Last gelegt werden, dass er die Hupsignale des Erstbeklagten überhört hat. Es steht fest, dass der Kläger etwas schwerhörig ist und damals eine Motorradpelzhaube getragen hat. Es kann ihm daher nicht zum Verschulden angerechnet werden, dass er dem Erstbeklagten als Lenker des schnelleren Fahrzeuges infolge Überhörens der Signale den Raum zum Überholen nicht freigegeben hat (§ 16 Abs 1 StPolG). Der Erstbeklagte hätte die Wirkung seiner Signale auf den vor ihm fahrenden Kläger abwarten müssen, bevor er sich zum Überholen trotz Gegenverkehrs anschickte. Er hat durch seine Fahrweise gegen die Vorschrift des § 16 Abs 4 StPolG verstoßen, wonach an Stellen, an denen die Fahrbahn durch andere Straßenbenützer verengt ist, das Überholen verboten ist. Der Kläger konnte und musste nicht damit rechnen, dass er trotz Gegenverkehrs von einem nachkommenden LKW überholt werde. Es ist nicht erwiesen, dass der Kläger unvermutet von seiner Fahrspur nach links abgewichen ist. Mit welcher Uneinsichtigkeit die Beklagten den Standpunkt vertreten, dass den Kläger ein Mitverschulden zur Hälfte treffe, zeigen die Ausführungen in der Revision, wonach der Kläger sogar auf den in Neubau begriffenen Straßenstreifen hätte fahren müssen, um dem Erstbeklagten die Fahrbahn völlig freizumachen. Hiezu ist festgestellt worden, dass dieser Straßenstreifen wegen der ausgehobenen Erdlöcher überhaupt nicht befahrbar war und eine Gefahr für einspurige Fahrzeuge bedeutete. Der Erstbeklagte hatte es daher allein in der Hand, diesen Unfall durch Unterlassung des verbotswidrigen Überholens zu vermeiden. Für sein Verschulden haftet der Zweitbeklagte als Halter des Kraftwagens. Damit sind auch die Ausführungen in der Revision der Beklagten zur Verschuldensfrage erledigt.
Bezüglich des Schmerzengeldes nimmt der Kläger den Standpunkt ein, dass ihm 40.000 S zuzuerkennen gewesen wären, während die Beklagten meinen, dass ein Schmerzengeld von 10.000 S ausreichend sei. Die Ausführungen in beiden Revisionen sind nicht überzeugend. Der Hinweis der Beklagten auf die einschlägige Rechtsprechung überzeugt deshalb nicht, weil jeder Fall anders gelagert ist und daher die Schmerzengeldbemessung nicht nach einer bestimmten Schablone vorgenommen werden darf. Das vom Berufungsgericht bemessene Schmerzengeld fällt jedenfalls nicht aus dem Rahmen der in solchen Fällen üblicherweise zuerkannten Beträge. Die Ausführungen des Klägers über eine Valorisierung des Schmerzengeldes nach den wahren Währungsverhältnissen sind schon deshalb nicht angebracht, weil nicht gesagt werden kann, dass das dem Kläger zuerkannte Schmerzengeld den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entspräche. Die mit den Verletzungen verbundenen Dauerfolgen sind bei der Bemessung des Schmerzengeldes schon berücksichtigt worden. Darauf ist ja die vom Berufungsgericht vorgenommene Erhöhung des Schmerzengeldes zurückzuführen.
Die Bekämpfung des Rentenanspruches durch die Beklagten ist gerechtfertigt. Es steht zwar fest, dass der Kläger zufolge der Dauerfolgen der Verletzungen nur mit erhöhtem Aufwand an Mühe und Anstrengung und nur mit einem gesundheitlichen Risiko in der Lage ist, durch Leistungen von Überstunden seinen Verdienst auf der Höhe zu halten, wie er vor dem Unfall war. Die Untergerichte haben auch mit Recht die verminderte Wettbewerbsfähigkeit des Klägers mit gesunden Arbeitnehmern berücksichtigt. Alle diese Umstände würden ausreichen, um den grundsätzlichen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Rente unter den angeführten Bedingungen zu rechtfertigen. Der Kläger erhält aber derzeit vom Sozialversicherungsträger eine Rente, die über sein Rentenbegehren hinausgeht und durch die diese Ansprüche des Klägers abgegolten werden. Insoweit er eine Rente erhält, sind die Ansprüche aus diesem Titel auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 332 ASVG übergegangen. Der Kläger ist daher nicht berechtigt, derzeit diesen Anspruch geltend zu machen. Sein Begehren in dieser Hinsicht ist daher abzuweisen.
Im Punkt 1.) des Urteilsspruches sind dem Kläger Zinsen von 22.570,10 S zuerkannt worden, d.i. der Gesamtbetrag von 24.792,80 S, abzüglich der bereits vor Klagseinbringung geleisteten 2.000 S, und der erst am 2. 4. 1959 eingeklagten Reparaturkosten von restlich 222,70 S. Der weitere Betrag von 22.792,80 S setzt sich zusammen aus dem Betrag von 22.570,10 S zuzüglich der Reparaturkosten von 222,70 S. Der Betrag von 17.792,80 S ergibt sich aus der Berücksichtigung der Zahlung von 5.000 S im April 1959.
Bezüglich der Kostenentscheidungen ist auf folgendes zu verweisen: In erster Instanz ist der Kläger dem Grunde nach und mit dem Feststellungsbegehren ganz durchgedrungen. Eine Überklagung liegt beim Schmerzengeld nicht vor. Dieses war außerdem von der Ausmittlung durch den Sachverständigen und vom richterlichen Ermessen abhängig. Es erscheint daher die Anwendung des § 43 Abs 1 und 2 ZPO gerechtfertigt. Demnach war den Beklagten der Ersatz eines Viertels der Prozesskosten, berechnet auf der Grundlage des ersiegten Betrages, an den Kläger aufzutragen. Die weitere Klage war nicht zu honorieren, weil der Kläger mit dem Rentenbegehren unterlegen ist und im Übrigen das früher gestellte Klagebegehren hätte ausdehnen können. In zweiter Instanz hat der Kläger seinen Schmerzengeldanspruch von 40.000 S voll aufrecht erhalten. Da ihm ein Schmerzengeld von 15.000 S zuerkannt worden war, hat sich ein Streitwert von 25.000 S ergeben. Davon hat er 5.000 S ersiegt. Beim Beklagten hat sich ein Streitwert von rund 42.000 S (Feststellungsbegehren von 15.000 S, Rentenbegehren von 7.200 S und die übrigen Forderungen von rund 19.000 S) ergeben. Er ist mit rund 9.000 S (7.200 S Rentenbegehren und 2.000 S übrige Forderungen) durchgedrungen. Jede der Parteien ist somit mit einem Fünftel siegreich geblieben und es wäre gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben. Mit Rücksicht darauf aber, dass der Kläger nur bezüglich des Schmerzengeldes berufen hat und auch in diesem Fall wieder die Bemessung vom richterlichen Ermessen abhängig war, erscheint es richtig, die Beklagten zu verhalten, dem Kläger ein Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens, berechnet auf der Grundlage des ersiegten Betrages von 5.000 S, zu ersetzen (§ 43 Abs 1 und 2 ZPO). Im Revisionsverfahren sind beide Parteien mit ihren Rechtsmitteln zum Teil durchgedrungen. Dies rechtfertigt, da es sich auch um andere Ansprüche als um das Schmerzengeld gehandelt hat, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Die Entscheidung über die Prozesskosten gründet sich auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auch auf § 50 ZPO.
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