OGH 2 Ob 223/60
2 Ob 223/60Ogh23.09.1960Originalquelle öffnen →
OGH
23.09.1960
2Ob223/60
Eisenbahngesetz 1957 §43 Abs4;
SZ 33/94
Die Haftungsbeschränkung des § 43 Abs. 4 EisenbahnG. 1957 gilt auch für bloß mit Verladearbeiten beschäftigte Postbedienstete.
Entscheidung vom 23. September 1960, 2 Ob 223/60.
I. Instanz: Bezirksgericht Favoriten; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Am 29. Oktober 1957 wurden die drei Kläger auf der sogenannten Postrampe des Südbahnhofes in Wien dadurch verletzt, daß beim Verschieben ein Zug auf einen abgestellten Postwagen stieß, der entgleiste und auf vier Postwaggons anprallte, in denen die Kläger als Postbedienstete mit Verladearbeiten beschäftigt waren. Der Beklagte, der als Verschubaufseher den Verschub leitete, wurde strafgerichtlich verurteilt, weil er die Bedienungsmannschaft des Verschubzuges nicht in der erforderlichen Weise über ihre Aufgabe unterrichtet und nicht zeitgerecht das Haltesignal gegeben hatte. Die Kläger begehrten vom Beklagten die Zahlung eines Schmerzengeldes, die Erstklägerin überdies noch den Ersatz der Auslagen für eine Haushaltshilfe. Der Beklagte wendete u. a. ein, daß er zufolge der Bestimmungen des § 333 ASVG. und des § 43 Abs. 4 EisenbahnG. 1957 für die geltend gemachten Ansprüche nicht hafte.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Er hielt wohl die Voraussetzungen des § 333 ASVG. deshalb nicht für gegeben, weil der Beklagte im Hinblick darauf, daß Post und Eisenbahn verschiedene Betriebe seien, nicht als Betriebsaufseher des Unternehmens, in dem die Kläger beschäftigt waren, angesehen werden könne. Er hielt aber die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung im Sinne des § 43 Abs. 4 EisenbahnG. 1957 für gegeben, weil die Kläger zu den Personen zu zählen seien, denen gegenüber der Beklagte nur im Falle vorsätzlicher Schadenszufügung haften würde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge. Es sprach mit Zwischenurteil aus, daß der Anspruch der Kläger dem Gründe nach zu Recht bestehe, und hob hinsichtlich der Höhe das Urteil zum Zweck der Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung auf. Es vertrat die Auffassung, daß Postbedienstete, die lediglich Verladearbeiten zu besorgen hätten, nicht als Organe einer Verwaltungsbehörde im Sinne des § 43 Abs. 1 EisenbahnG. 1957 anzusehen und daher auch nicht durch § 43 Abs. 4 des genannten Gesetzes an der Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche gegen den Beklagten gehindert seien.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Kläger seien nicht als Organe einer Verwaltungsbehörde im Sinne des § 43 EisenbahnG. 1957 anzusehen, weil darunter nur Organe der Hoheitsverwaltung zu verstehen seien, nicht aber bloß mit der Abfertigung der Post betraute Postbedienstete, kann nicht gefolgt werden. § 43 Abs. 2 leg. cit. führt als Personen, die zum Betreten von Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigt sind, Organe der Gerichte, der Verwaltungsbehörden, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache an, soweit das Betreten der Eisenbahnanlagen zur Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten erforderlich ist. Die Postverwaltung gehört nun zur staatlichen Verwaltung (nach Art. 10 Z. 9 B-VG. wird die Post in unmittelbarer Bundesverwaltung geführt), zu ihren Organen zählen auch solche Personen, die mit untergeordneten Aufgaben betraut sind. Weder der Wortlaut noch der Zweck der vorerwähnten Bestimmung rechtfertigen eine so einschränkende Auslegung, wie sie das Berufungsgericht für richtig hielt. Diese Bestimmung ist an die Stelle des vor dem Inkrafttreten des Eisenbahngesetzes 1957 in Geltung gestandenen § 78 der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung vom 17. Juli 1928, DRGBl. II S. 541, getreten. In dieser Gesetzesstelle wurden als Personen, die ohne Erlaubniskarten die Bahnanlagen betreten dürfen, neben verschiedenen Beamten, die staatliche Hoheitsrechte ausüben, auch Postbedienstete angeführt, soweit sich der Postdienst innerhalb der Bahnhofsanlage abwickelt. In den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Eisenbahngesetzes wird in diesem Belang ausgeführt, daß die Bestimmung des § 43 insofern der bisherigen Rechtslage entspreche, als sie im wesentlichen aus der Eisenbahn-Bau- und - Betriebsordnung übernommen worden sei (vgl. auch Marhold zum Eisenbahngesetz 1957. ZVR. 1958 S. 7, 26 und insbesondere 29). Auch dies deutet darauf hin, daß nach der Absicht des Gesetzgebers der Kreis der Personen, die das Eisenbahngelände ohne Erlaubniskarte betreten dürfen, im wesentlichen der gleiche sein sollte wie bisher. Daß die Verladung der Post auf den Bahnanlagen zur Ausübung der dienstlichen Obliegenheiten der Kläger gehörte, wurde gar nicht bezweifelt. Sie waren daher im Sinne des § 43 Abs. 2 EisenbahnG. 1957 berechtigt, sich zum Zweck der Verladung der Post ohne Erlaubniskarte auf den Bahnanlagen aufzuhalten. Bei der Beurteilung ihrer gegen den Beklagten gerichteten Schadenersatzansprüche ist daher auf § 43 Abs. 4 EisenbahnG. 1957, wonach bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen die Eisenbahnbediensteten nur für den Fall vorsätzlicher Schadenszufügung haften, Bedacht zu nehmen. Da eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalles gar nicht behauptet wurde, hat das Erstgericht die Haftung des Beklagten mit Recht verneint. Ob die Kläger im Hinblick auf die Bestimmung des § 333 ASVG. mit Erfolg Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich (Österreichische Bundesbahnen) erheben können, ist hier nicht zu prüfen.
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