OGH 4 Ob 107/60
4 Ob 107/60Ogh20.09.1960Originalquelle öffnen →
OGH
20.09.1960
4Ob107/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster und Dr. Gitschthaler sowie die Beisitzer Dr. Witek und Hala als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Josef B*****, Angestellter, , 2.) Karl H, Angestellter, W*****, 3.) Alfred T*****, Angestellter, , sämtliche vertreten durch Dr. Rudolf Sch, Gewerkschaftssekretär, *****, dieser vertreten durch Dr. Rudolf Machacek, Rechtsanwalt in Wien IV, wider die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, Wien I., Wipplingerstraße 28, vertreten durch Dr. Kurt Scheffenegger, Rechtsanwalt in Wien I., wegen S 10.153,-, S 10.648,- und S 11.931,-, zusammen S 32.742,- sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 7. März 1960, GZ 44 Cg 60/60-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 12. Dezember 1959, GZ 5 Cr 608/58-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 987,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger behaupten, als angestellte Gruppenleiter der Beklagten falsch eingestuft zu sein, und begehren mit den vorliegenden Klagen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Unterschiedsbeträge zwischen den tatsächlich erhaltenen und den ihnen nach den Bestimmungen der Dienstordnung für die Verwaltungsangestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs in der ab 1. 2. 1956 geltenden Fassung zukommenden Bezügen. Die Beklagte wendet ein, dass die Kläger ihrem Wirkungskreis und ihren Leistungen gemäß eingestuft seien, daher nichts zu fordern hätten.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte schuldig erkannt, dem Erstkläger
10.163 S, dem Zweitkläger 10.648 S und dem Drittkläger 11.931 S je samt 4 % Zinsen ab 22. 12. 1958 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen. Die Kläger, so führt das Erstgericht aus, stützten ihre Ansprüche auf Einreihung in die Verwendungsgruppe G einerseits auf die Verbindlichkeit der Einreihungsgrundsätze Beilage ./C, andererseits auf ihre hochqualifizierte Arbeit. Nach § 55 DOAng seien in Verwendungsgruppe G einzureihen: Abteilungsleiter, soweit sie nicht in die Verwendungsgruppe J oder H eingereiht seien, Abteilungsleiter-Stellvertreter von Abteilungen, deren Abteilungsleiter in die Verwendungsgruppe H eingereiht seien, sowie hochqualifizierte Einzelarbeiter im Verwaltungs- und Rechnungsdienst, in die Verwendungsgruppe F dagegen Angestellte im qualifizierten Verwaltungs- und Rechnungsdienst. Der von der Beklagten in den Dienstbeschreibungen verwendete Ausdruck Gruppenleiter komme im § 55 DOAng nicht vor. Beim Einreihungsschema des § 55 DOAng falle auf, dass die Verwendungsgruppen A bis F von Angestellten, die Gruppen G und höher von Abteilungs- oder sonstigen Leitern (leitenden Angestellten) spreche. Der wesentliche Unterschied der beiden Gruppen liege darin, dass die Abteilungsleiter und höhere Angestellte eine Entscheidungsgewalt hätten, die den in den Untergruppen Eingereihten abgehe. Wenn in die Verwendungsgruppe G neben die Abteilungsleiter noch hochqualifizierte Einzelarbeiter gestellt werden, so würden als solche Angestellte anzusehen sein, die zwar nicht eine Entscheidungsgewalt im gleichen Umfang wie ein Abteilungsleiter hätten, diesem aber doch dadurch nahekämen, dass ihnen eine gewisse Entscheidungsgewalt zustehe. Gerade das treffe bei allen Klägern zu, weil alle drei über Leistungs- bzw Ersatzansprüche entscheiden und diese Leistungen ohne Gegenzeichnung auch anweisen würden. Auch in anderer Hinsicht sei das Merkmal eines hochqualifizierten Einzelarbeiters bei den Klägern gegeben, weil der Zweit- und Drittkläger gewisse Sonderaufgaben in der Leistungsabteilung erfüllen würden und der Erstkläger eine Stellung zwischen den Schalterbeamten und der Abteilungsleitung habe, wodurch er vor den übrigen Angestellten herausgehoben und in eine dem Abteilungsleiter bzw dessen Stellvertreter nähere Stellung gebracht sei. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Gruppen der Kläger mindestens von gleicher Wichtigkeit wie die Gruppen der Abteilung "Beitragsberechnung" seien, deren Leiter sämtliche der Stufe G angehörten. Dass die Gruppen "Großbetriebe" und "Kleinbetriebe" je 50 Angestellte umfassen, spreche nur für den Umfang der anfallenden Arbeit. Dieser mache aber für sich allein nicht die Qualifikation des Leiters einer solchen Gruppe als hochqualifizierte Einzelarbeit aus. Eine Erörterung über die Verbindlichkeit und die Bedeutung der Einreihungsgrundsätze in Beilage ./C könne mit Rücksicht auf den vom Erstgericht vertretenen Standpunkt unterbleiben.
Infolge Berufung der beklagten Partei hat das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass es das Klagebegehren aller drei Kläger abwies. Auszugehen ist nach Auffassung des Berufungsgerichtes von der Bestimmung des § 50 Abs 1 DOAng, die die Einstufung folgender Angestellter in die Verwendungsgruppe G vorsehe:
Abteilungsleiter, soweit sie nicht in die Verwendungsgruppen J oder H eingereiht seien, auch hochqualifizierte Einzelarbeiter im Verwaltungs- und Rechnungsdienst. Die Frage des hochqualifizierten Einzelarbeiters habe das Berufungsgericht schon einmal in einem gleichgelagerten Falle beschäftigt; von der damals geäußerten Ansicht abzugehen, bestehe im vorliegenden Fall kein Anlass. Es sei nicht nur auf das Wort "hochqualifiziert", sondern auch auf den "Einzelarbeiter" abzustellen. Abgesehen davon, dass die festgestellte Tätigkeit der Kläger über das Maß eines qualifizierten Verwaltungs- und Rechnungsdienstes nicht hinausgehe, sei als entscheidend auch die Frage anzusehen, ob ein Gruppenleiter als Einzelarbeiter im Sinne der DOAng betrachtet werden könne. Diese Frage sei zu verneinen. Schon die Nebeneinanderstellung von Abteilungsleitern und hochqualifizierten Einzelarbeitern lasse erkennen, dass an eine Unterordnung eines Einzelarbeiters unter den Abteilungsleiter nicht gedacht sei. Es fehle ein einleuchtender Grund zur Annahme, dass der Einzelarbeiter einstufungsmäßig ebenso behandelt werden solle wie sein unmittelbarer Vorgesetzter. Aus der Nebeneinanderstellung beider müsse geschlossen werden, dass beim hochqualifizierten Einzelarbeiter an einen Angestellten gedacht sei, dessen Tätigkeit ungefähr gleichen Anforderungen entspreche, wie die des Abteilungsleiters. Der Einzelarbeiter dürfe also nicht einem Abteilungsleiter unterstellt und dessen Unterweisungen unterworfen sein. Gegebenenfalls seien aber die Gruppenleiter dem Abteilungsleiter unterstellt. Die Kläger seien dort nur mit den den der Gruppe zur Erfüllung zugewiesenen Aufgaben betraut. Der Zweit- und der Drittkläger seien Leiter ihrer Gruppe und nicht mit einzelnen Sonderaufgaben befasst; sie führten eben die dem jeweiligen Gruppenleiter zukommenden Agenden. Man könne sei daher nicht als Einzelarbeiter im Sinne der Verwendungsgruppe G bezeichnen. Die von den Gruppenleitern zu entwerfende Korrespondenz sei dem Abteilungsleiter zur Unterzeichnung vorzulegen; letztlich treffe die Verantwortung für die einzelnen Schreiben nicht die Gruppenleiter, sondern den unterfertigenden Abteilungsleiter, für die Einreihung könne aber nur die Größe der Verantwortung maßgebend sein. Auch seien Gruppenleiter in Zweifelsfällen zur Einholung von Weisungen des Abteilungsleiters verbunden. Aus all dem ergebe sich, dass der Tätigkeit des Gruppenleiters die Eigenschaft eines Einzelarbeiters mangle, der Gruppenleiter in die Betriebsorganisation eingebaut und dem Abteilungsleiter unterstellt sei. Der dem Abteilungsleiter unterstellte Gruppenleiter sei also nicht wie jener in die Verwendungsgruppe G einzureihen. Als ein in der DOAng genannter und in die Verwendungsgruppe G einzureihender Hochqualifizierter wäre zB ein dem Abteilungsleiter nicht untergeordneter Presse- oder Regressreferent denkbar. Der dem Abteilungsleiter unterstehende Gruppenleiter scheide mangels voller Verantwortlichkeit aus dem Begriff des Einzelarbeiters aus. Diese Erwägungen würden auch für die drei Kläger gelten. Wenn das Erstgericht der Meinung sei, den Anspruch der Kläger auch daraus ableiten zu können, das sämtliche Gruppenleiter der Abteilung "Beitragsberechnung" in die Verwendungsgruppe G eingestuft sind, so übersehe es, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz bei den auf privatrechtlicher Grundlage beruhenden Dienstverhältnissen nicht zur Anwendung komme, es sei denn, das die ungleiche Behandlung wider die guten Sitten verstoße, was hier nicht behauptet werde. Habe der Dienstgeber die Gruppenleiter dieser Abteilung trotz nichtvorliegender Voraussetzungen im Sinne des § 55 Abs 1 DOAng in die Verwendungsgruppe G eingereiht, so könnten die Kläger daraus für sich keinen Anspruch ableiten, gleich diesem ebenfalls in die Verwendungsgruppe G eingereiht zu werden. Die Verbindlichkeit der sogenannten Einreihungsgrundsätze habe schon das Erstgericht verneint, weil diese vom Bundesministerium für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde bisher nicht genehmigt wurden. Die Kläger als Gruppenleiter könnten daher weder unter dem Gesichtspunkt des Abteilungsleiters oder des Abteilungsleiter-Stellvertreters noch des hochqualifizierten Einzelarbeiters in die Verwendungsgruppe G der DOAng für die Verwaltungsangestellten bei den Sozialversicherungsträgern eingereiht werden. Das Erstgericht habe daher zu Unrecht die Voraussetzungen für diese Einreihung als gegeben angesehen.
Die klagenden Parteien fechten das Berufungsurteil mit Revision seinem ganzen Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache an; sie stellen den Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihren Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision entbehrt der Berechtigung.
Die Revisionswerber meinen, dass für den vorliegenden Rechtsstreit die Auslegung des § 55 DOAng sowie der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regelung der Verwendungsgruppe G entscheidend sei. Sie berufen sich auf die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes über die Positionen der Kläger im Betriebsorganismus der beklagten Partei, wonach der Erstkläger Leiter einer allgemeinen Gruppe der Leistungsabteilung sei, dem 10 auf vier Schalter verteilte Angestellte unterstünden, die Diensteinteilung seiner Gruppe und die Schulung seiner Leute oblägen; er entscheide über die von den Versicherten geltend gemachten Leistungsansprüche, seiner Gruppe seien 45.000 Versicherte unterstellt. Der Abteilungsleiter werde nur in Zweifelsfällen angerufen; ablehnende Bescheide habe der Erstkläger zu konzipieren, zu unterschreiben habe allerdings der Abteilungsleiter; das gleiche gelte für die Korrespondenz. Die Auszahlung geschehe auf Grund der vom Erstkläger ohne Gegenzeichnung unterfertigten Zahlungsanweisungen. Der Zweitkläger sei nach den in der Revision wiedergegebenen zusammenfassenden Feststellungen des Erstgerichtes Leiter der Gruppe "Heilfürsorge", und zwar im gleichen Raum wie die Gruppe "Rentner", deren Leiter ein gewisser K***** sei. Dieser und der Zweitkläger würden sich gegenseitig vertreten, und zwar auch in der Weisungsberechtigung gegenüber den Bediensteten. K***** sei im Gegensatz zum Zweitkläger in der Verwendungsgruppe H eingestuft. Tätigkeitsberichte, Dienstbeschreibungen und Korrespondenz würden gemeinsam vorgenommen. Der Zweitkläger entscheide über Anträge auf Kur- und Erholungsaufenthalt, Heilbehandlungen usw. und unterfertige die Zahlungsanweisungen sowie die Erklärungen über die Übernahme der Kosten für den jeweiligen Kur- und Erholungsaufenthalt. Ihm seien 6 Angestellte unterstellt. Der Drittkläger nehme, wobei die Revision gleichfalls vom Berufungsgericht übernommene Feststellungen des Erstgerichts wiederhole, dieselbe Stellung wie die beiden anderen Kläger ein. Ihm unterstünden 7 Angestellte, im Sommer 10 bis 11. Ihm obliege die Prüfung allfälligen fremden Verschuldens bei einem Unfall und die Frage, ob Regress genommen werden solle. Er sei darüber entscheidungsbefugt, ob die Beklagte anderen Kassen die von ihnen für Versicherte der Beklagten erbrachte Leistungen ersetzen solle und führe die Unterlagen der seinerzeitigen Betriebskrankenkassen des Reiches, die vom Abteilungsleiter zu unterfertigende Korrespondenz und unterschreibe die Zahlungsanweisungen ohne Gegenzeichnung. Alle drei Kläger hätten in ihren Dienstbeschreibungen der Jahre 1954 bis 1958 die Gesamtwertung "über dem Durchschnitt". Schließlich sei auf die Feststellung der Untergerichte zu verweisen, dass die Abteilung "Beitragsberechnung" die drei Hauptgruppen "Kleinbetriebe", "Großbetriebe" und "freiwillige Versicherung" umfasse, deren Gruppenleiter in die Verwendungsgruppe G eingereiht seien. An die Wiedergabe dieser Feststellungen knüpfen die Revisionswerber im Wesentlichen folgende rechtliche Erwägungen: § 55 DOAng führe an, dass Abteilungsleiter in Verwendungsgruppe G nur dann eingestuft sind, wenn sie nicht in den Verwendungsgruppen J oder H eingestuft wurden. Es stünden daher für die Einstufung des Abteilungsleiters drei Verwendungsgruppen zur Verfügung. Auch der dem Abteilungsleiter unterstellte Stellvertreter sei nicht nur in G, sondern sogar auch in H eingestuft, wenn der Abteilungsleiter selbst in J eingestuft werde. Eine Einstufung der Kläger in Verwendungsgruppe G würde der Argumentation des Berufungsgerichtes nur dann entgegenstehen, wenn der übergeordnete Abteilungsleiter in Verwendungsgruppe G eingestuft wäre. Der den drei Klägern vorgesetzte Abteilungsleiter sei jedoch sogar in Verwendungsgruppe J eingestuft. Es sei daher nicht einzusehen, warum der untergeordnete Gruppenleiter nicht wenigstens in Verwendungsgruppe G eingestuft werden könne. Während die Merkmale der Verwendungsgruppen A bis F allgemeine Tätigkeit eines Angestellten beinhalteten, werde für die Verwendungsgruppe G erstmalig eine leitende Funktion gefordert. Anspruch auf Einstufung in Verwendungsgruppe J hätten alle Angestellten mit leitender Funktion in personeller oder organisatorischer Hinsicht, gleichgültig, ob die Beklagte aus organisatorischen Gründen die erste Stufe der leitenden Angestellten mit Gruppenleiter und erst die übergeordneten Vorgesetzten mit Abteilungsleiter bezeichne. Alle drei Kläger seien Gruppenleiter mit bedeutendem Aufgabenbereich, erheblicher Verantwortlichkeit und Entscheidungsbefugnis. Ob man sie als hochqualifizierte Einzelarbeiter werte oder als leitende Angestellte, immer führe dies zu dem Ergebnis, dass allen drei Klägern die Einstufung in die Verwendungsgruppe G zustehe. Der Gruppenleiter K*****, welcher funktionsmäßig die gleiche Stellung wie der Zweitkläger ausübe, sei sogar in der Verwendungsgruppe H eingestuft, sämtliche Gruppenleiter der Abteilung "Beitragsberechnung" in Verwendungsgruppe G. Auch eine Reihe anderer Gruppenleiter sei durch die Beklagte in der Verwendungsgruppe G bzw TOA IV eingestuft gewesen. Diese Tatsache habe nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsprinzips Bedeutung, sondern vor allem auch unter dem, dass selbst die Beklagte die Gruppenleiterfunktion als Tätigkeit im Sinne der Verwendungsgruppe G betrachte. Es gehe nicht an, dass die bloß nominelle Bezeichnung der Kläger als "Gruppen" und nicht als "Abteilungsleiter" zum Anlass einer unter der tatsächlichen Leistung liegenden Einstufung genommen werde.
Zur Widerlegung obiger Ausführungen der Revision genügt es auf die erst jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. 5. 1960, 4 Ob 22/60, zu verweisen, die dieselben Rechtsprobleme, wie sie hier von den Revisionswerbern aufgeworfen werden, eingehend behandelt. Danach ist das Verwendungsgruppenschema der Beklagten so aufgebaut, dass in den Gruppen A bis F im Wesentlichen alle Angestellten untergebracht sind. Über diese Verwendungsgruppen ragen nur die leitenden Angestellten, ihre Stellvertreter sowie die Abteilungsleiter und ihre Stellvertreter hinaus. Abteilungsleiter werden, soweit sie nicht in die Verwendungsgruppe J oder H gehören, nach der Verwendungsgruppe G entlohnt. In die gleiche Verwendungsgruppe gehören die Abteilungsleiter-Stellvertreter von Abteilungen, deren Abteilungsleiter in die Verwendungsgruppe H eingereiht sind. Solchen Leiterstellen gleichgestellt sind nur die in der Verwendungsgruppe G erwähnten hochqualifizierten Einzelarbeiter im Verwaltungs- und Rechnungsdienst. Die Dienstbeschreibung kann bei der Festsetzung des Entgelts nur im Rahmen des § 58 DOAng bei der Vorrückung innerhalb einer Verwendungsgruppe eine Rolle spielen. Hochqualifizierter Einzelarbeiter im Sinne der erwähnten Bestimmung ist derjenige Angestellte, der eine über die Arbeit im qualifizierten Verwaltungs- und Rechnungsdienst hinausgehende Arbeit leistet. Durch die Bezeichnung "Einzelarbeiter" wird klargemacht, dass eine solche Arbeit nur dann vorhanden ist, wenn sie keiner eigenen organisatorischen Bewältigung durch eine Gruppe oder Abteilung bedarf, durch das Wort "hochqualifiziert", dass es sich um eine aus dem Rahmen der übrigen Arbeiten herausfallende besondere Eignung erfordernde Tätigkeit handeln muss, die für das Unternehmen ihrer Verantwortung und Bedeutung nach der Arbeit eines Abteilungsleiters gleichsteht. Als "hochqualifizierte Einzelarbeiter" können die Kläger nicht betrachtet werden, weil in ihren Gruppen Massenarbeit geleistet wird, wobei nicht auszuschließen ist, dass es sich um qualifizierten Verwaltungs- und Rechnungsdienst, der in die Verwendungsgruppe F gehört, handelt. Die Verwendungsgruppe G käme für die Kläger nur in Frage, wenn ihre Gruppen als Abteilungen angesprochen werden könnten, dh sie könnten, wenn überhaupt, nur den Abteilungsleitern der Verwendungsgruppe G gleichgestellt werden, niemals aber den hochqualifizierten Einzelarbeitern. Was die Benennung als Abteilung oder Gruppe angeht, ist zu berücksichtigen, dass bei den Krankenversicherungsträgern ein Dienstpostenplan aufgestellt werden muss, von dem bei der Einreihung der Angestellten in Verwendungsgruppen nach § 55 Abs 1 DOAng auszugehen ist. Ob eine Arbeitsgruppe die Bedeutung einer Abteilung erlangt, ist eine Angelegenheit des Dienstpostenplans. Diesen auf seine arbeitstechnische Richtigkeit zu prüfen und eine Änderung zu verlangen, steht dem Angestellten nicht zu. Dass die Gruppen der Kläger nicht die Bedeutung von Abteilungen haben, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen. Dass die Kläger überhaupt auf den Gedanken einer Einreihung in die Verwendungsgruppe G gekommen sind, ist einerseits auf die Einreihungsgrundsätze zurückzuführen, in denen die Leiter großer oder wichtiger Arbeitsgruppen der großen Krankenversicherungsanstalten in die Verwendungsgruppe G eingereiht werden, andererseits auf die Tatsache, dass einzelne Gruppenleiter tatsächlich in Verwendungsgruppe G eingereiht sind. Die Verbindlichkeit der Einreihungsgrundsätze ist mit Recht verneint worden, weil sie von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt worden sind. Auf die Einreihung anderer Gruppenleiter in die Verwendungsgruppe G hätten sich die Kläger dann berufen können, wenn sämtliche anderen Gruppenleiter in G eingereiht worden wären. Das ist unstreitig nicht der Fall. Die Einreihung des Abteilungsleiters und dessen Stellvertreters vermag keinen Einfluss auf die Einteilung der zu einer solchen Abteilung gehörenden Gruppenleiter zu üben. Wohl besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Abteilungsleiters und dessen Stellvertreters, nicht aber zwischen der Tätigkeit dieses und jener der Leiter der unterstellten Gruppen. Für die qualifizierte Einreihung der Abteilungsleiter und deren Stellvertreter ist vor allem die Größe der Abteilungen maßgebend, ihre Wichtigkeit, die wieder von der Größe der Gesamtanstalt abhängig ist. Die Größe einer Gruppe ist davon unabhängig. Die Gruppen der Kläger umfassen nach den vorliegenden Feststellungen nur verhältnismäßig wenig Angestellte.
Die Prüfung der Argumente der Kläger zeigt somit, dass dem Berufungsgerichte bei seiner rechtlichen Beurteilung der Sachlage kein Fehler unterlaufen ist, der Revisionsgrund der Z 4 und des § 503 ZPO daher nicht vorliegt. Demnach ist das angefochtene Urteil vollinhaltlich zu bestätigen und der Revision bei keinem der Kläger Erfolg zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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