OGH 1 Ob 186/60
1 Ob 186/60Ogh07.09.1960Originalquelle öffnen →
OGH
07.09.1960
1Ob186/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl, Dr. Zierer und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch DDr. Otto Tiefenbrunner, Rechtsanwalt in Wien I., wider die beklagte Partei Dkfm. Erich F*****, vertreten durch Dr. Raimund Mittag, Rechtsanwalt in Wien XII., wegen 19.620 S samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8. März 1960, GZ 2 R 23/60-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 21. November 1959, GZ 15 Cg 698/59-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 735,08 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt vom Beklagten den Kaufpreis von 19.620 S für eine Espressomaschine. Der Beklagte beantragt, dieses Begehren wegen Fehlens seiner Passivlegitimation abzuweisen, weil er bei den Kaufverhandlungen ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er die Bestellung nicht für sich, sondern für seinen Vater durchführte, jedoch vorbehaltlich dessen Zustimmung.
Beide Untergerichte erkannten gemäß dem Klagebegehren. Das Berufungsgericht stellte nach Beweiswiederholung folgenden Sachverhalt fest:
Der Vater des Beklagten, W*****, betreibt eine Konditorei und besitzt seit anfangs 1959 auch eine Kaffeehauskonzession, die er allerdings nicht ausnützt, weil er infolge seines Alters jede Mehrbelastung vermeiden will, während der Beklagte bestrebt ist, seinen Vater zu einer Erweiterung des Geschäftsbetriebes zu veranlassen. Der Beklagte selbst ist im Geschäft seines Vaters nicht tätig, sondern ist seit 1953 geschäftsführender Gesellschafter der „Erita Schokoladen- und Zuckerwaren Gesellschaft mbH". Kurze Zeit nachdem der Vater des Beklagten die Kaffeehauskonzession verliehen erhielt, ließ sich der Beklagte vom Kläger Prospekte für Espressomaschinen geben. Einige Wochen später hat ihn der Vertreter des Klägers Alfred B***** aufgesucht, um den Verkauf einer solchen Maschine zu vermitteln. Der Beklagte erklärte, dass er eine Espressomaschine für den Betrieb seines Vaters, der eine Konditorei führe, brauche. B***** stellte dem Beklagten einen 10-%igen Rabatt und Ratenzahlungen in Aussicht. Entgegen der Darstellung des Beklagten wurde darüber nicht gesprochen, dass sein Vater mit der Espressomaschine „überrascht" werden müsste, um ihn zur Abnahme zu bewegen, weshalb sie unangemeldet in sein Geschäft zugestellt werden sollte sowie, dass das ganze Geschäft „ins Wasser falle" wenn sein Vater die Maschine nicht nehme. Von dieser Unterredung machte der Zeuge B***** der Verkaufsleiterin H***** des Klägers Mitteilung, also darüber, dass die Espressomaschine für den Betrieb der Konditorei F***** bestimmt sei und dem beklagten Ratenzahlungen und ein 10-%iger Rabatt eingeräumt werden musste. Am 2. 4. 1959 erschien der Beklagte im Geschäft des Klägers zum Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages. Er wiederholte der Verkaufsleiterin H***** gegenüber, dass er die kurz vorher besichtigte Espressomaschine „San Marco" in Luxusausführung kaufe, die in den Betrieb seines Vaters am Tage der Montagebesprechung zu liefern sei. Trotz Vorhaltes der Unzweckmäßigkeit, die Montagebesprechung mit der Lieferung zu verbinden, beharrte der Beklagte auf seinem Verlangen, damit seine Eltern die Maschine gleich bei dieser Besprechung sehen könnten. Von einem Vorbehalt, dass der Kauf nur wirksam sei, wenn sein Vater die Bestellung genehmige und die Klägerin die Maschine zurücknehme, falls sein Vater es wünsche, war keine Rede. Der Beklagte behielt die Absicht, seinen Vater mit der Maschine zu überraschen, auch gegenüber dem Kläger für sich. Der Beklagte und die Verkaufsleiterin H***** einigten sich auf einen Kaufpreis von 21.800 S, einen 10-%igen Rabatt, eine Anzahlung von 1.620 S und Monatsraten von 1.000 S (beginnend dreißig Tage nach Lieferung) in Akzepten. Als Liefertermin und Tag der Montagebesprechung wurde der 14. 4. 1959 bestimmt. Daraufhin füllte die Zeugin H***** den „Auftrag" aus. Sie erachtete es wegen der mündlichen Abmachungen und der Unterfertigung des Bestellscheines durch den Beklagten nicht für nötig, den Vordruck, dass die Firma W***** „kauft" abzuändern, beziehungsweise zu ergänzen, weil eben der Beklagte als Käufer auftrat. Der Beklagte las sich den Bestellschein durch und unterfertigte ihn vorbehaltlos. In diesem scheint die Klausel auf, dass der Käufer an den Auftrag durch dreißig Tage gebunden bleibt, während er für den Verkäufer erst durch die schriftliche Bestätigung beziehungsweise Lieferung bindend wird, sowie eine Ausschlussklausel, wonach mündliche oder schriftliche nicht in den Bestellschein aufgenommene Abmachungen für und gegen den Käufer und Verkäufer unwirksam und Sonderabmachungen mit dem Vertreter ungültig sein sollen. Am 7. 4. 1959 bestätigte der Zeuge G***** namens des Klägers den erteilten Auftrag gegenüber der Firma W*****, obwohl er den Beklagten als Käufer ansah, weil er den Bestellschein unterfertigt hatte. Der Vater des Beklagten „anerkannte" den Vertrag nicht (Schreiben vom 9. 4. 1959). Am 13. 4. 1959 schrieb der Klagevertreter dem Vater des Beklagten, dass er nicht einseitig den Vertrag stornieren könnte. Eine Abschrift dieses Schreibens erhielt der Beklagte als Besteller und Auftraggeber, der für die rechtzeitige Übernahme der Maschine und für den Kauf hafte. Mit Schreiben vom 14. 4. 1959 antwortete der Beklagte dem Klagevertreter, dass er am 2. 4. 1959 beim Kläger einen Auftrag für eine Kaffee-Espressomaschine „San Marco" Type 250/1, Gruppe Lux, zum Preise vom 19.620 S unterschrieben habe. Er habe ausdrücklich mitgeteilt, dass dies vorbehaltlich der Zustimmung der Firma W***** erfolge, da er keinerlei Vollmachten besitze. Die Firma F***** habe diesen Vertrag nicht anerkannt und dies dem Kläger mit einem Schreiben vom 9. 4. bekanntgegeben.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Berufungsgericht rechtlich dahin, dass der Beklagte die Maschine im eigenen Namen gekauft habe. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Aktenwidrigkeit mit Revision. Er beantragt, es dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, allenfalls es aufzuheben und die Rechtssache zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist nicht begründet.
Wenn es auch richtig ist, dass der vom Beklagten am 2. 4. 1959 unterschriebene „Auftrag" einen Vertragsantrag darstellt, so kann daraus doch nicht mit dem Beklagten abgeleitet werden, dass nur sein Wille als der des Offerenten maßgebend wäre. Es ist kein Grund abzusehen, warum dann, wenn zunächst ein Vertragsantrag gestellt und dieser später angenommen wird, von der Auslegungsregel des § 914 ABGB abgegangen werden könnte, dass bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Haben - wie hier - schon bei und vor der Stellung des Vertragsantrages durch den Käufer zwischen den Parteien umfangreiche Verhandlungen stattgefunden, so kommt für die Erforschung des Parteiwillens vor allem der Inhalt dieser Verhandlungen in Betracht. Das Berufungsgericht hat daher darauf mit Recht Wert gelegt und ausführliche Feststellungen hiezu gemacht, die es seiner rechtlichen Beurteilung darüber zugrunde legt, ob und welcher Vertrag zwischen den Parteien zustandegekommen ist.
Wenn der Beklagte weiter ausführt, die Urkundenauslegung sei eine Sache der rechtlichen Beurteilung, so unterläuft ihm abermals ein grundsätzlicher Rechtsirrtum. Der von ihm aufgestellte Satz trifft nur dann zu, wenn die Urkunde allein rechtlich zu beurteilen ist. Liegen aber neben dem Urkundenbeweis noch weitere Beweise - wie hier Zeugen- und Parteienvernehmungen - vor, so ist die Würdigung aller dieser Beweise einschließlich und im Zusammenhang mit dem Urkundenbeweis eine Frage der Beweiswürdigung. Erst der so festgestellte Sachverhalt kann rechtlich beurteilt werden. Aus diesen Grund kann etwa die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, dass die Zeugin H***** den Bestellschein durch Angabe des W***** als Käufer mangelhaft und nicht dem Parteiwillen entsprechend ausgefüllt hat, als der Beweiswürdigung angehörend vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Auf Irrtumsgrundsätze kann dabei nicht zurückgegriffen werden, weil es sich um nichts anderes als um die Feststellung des Parteienwillens handelt. Auch auf § 915 ABGB beruft sich der Beklagte zu unrecht. Ein Raum für die Anwendung dieser Zweifelsregeln hinsichtlich der Ausfüllung des „Auftrags" durch die Zeugin H***** ist schon deswegen nicht gegeben, weil die Tatsachen, welchen Willen der Beklagte bei der Anbotstellung geäußert und wie der Kläger diese Äußerungen nach der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen hatte, ohnedies festgestellt wurden (Klang-Gschnitzer, Komm. u. ABGB2, IV, 415).
Auch mit der Berufung auf die Klausel im Auftrag „Mündliche oder schriftliche nicht in diesem Bestellschein aufgenommene Abmachungen sind für und gegen Käufer und Verkäufer unwirksam. Sonderabmachungen mit dem Vertreter sind ungültig" kann die Anwendung des § 914 ABGB nicht ausgeschaltet werden. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall selbst - und nicht durch einen Bevollmächtigten oder Agenten - verhandelt. Bei seinen eigenen - auch mündlichen - Erklärungen muss er sich aber jedenfalls festhalten lassen (Gschnitzer, aaO, 2619). Was sodann in der Revision, wenn auch unter der Rubrik der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, weiter zur Bedeutung der Beilage B, zur Beurteilung der Beilage C und zur vorbehaltlosen Unterfertigung der Beilage B vorgebracht wird, bewegt sich so eindeutig auf dem Gebiet einer im Revisionsverfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung, dass darauf nicht einzugehen ist. Gleiches gilt von den Ausführungen zu angeblichen Aktenwidrigkeiten des Berufungsurteils. Geht man von den oben wiedergegebenen Feststellungen des Berufungsgerichtes aus, so ergibt sich, dass der Kläger die Espressomaschine in eigenem Namen gekauft hat, sodass er mit Recht zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt wurde. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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