OGH 4 Ob 26/60
4 Ob 26/60Ogh06.09.1960Originalquelle öffnen →
OGH
06.09.1960
4Ob26/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster und Dr. Gitschthaler sowie die Beisitzer Dr. Goutard und Hala als Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien Anton T*****, Facharbeiter, , Ing. Alois F, Angestellter, , und Hans F, Angestellter, , ebendort, sämtliche vertreten durch Dr. Wolfram Erlacher, Kammer für Arbeiter und Angestellte in Linz, Volksgartenstraße 40, wider die beklagte Partei V Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Franz Zamponi, Rechtsanwalt in Linz, wegen 3.761,38 S, 3.787 S und 3.442,60 S sA und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7. Oktober 1959, GZ 5 Cg 12/59-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Linz vom 25. Mai 1959, GZ 1 Cr 328/58-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
In den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen bringen die Kläger Anton T*****, Ing. Alois F***** und Hans F***** vor, dass jeder von ihnen als Dienstnehmer der Beklagten Anfang 1949 von der G*****-AG (G*****) eine Wohnung mit verhältnismäßig niedrigem Zins bekommen habe. Ende 1952 hätten sie ein hektographiertes Rundschreiben der Beklagten erhalten; in diesem sei der Mietzins aufgeschlüsselt, auch erwähnt worden, dass die Beklagte einen Zinszuschuss bezahle, und der bei der Lohnverrechnung in Abzug kommende Zins bekanntgegeben worden. Diesem Rundschreiben hätten die Kläger nicht widersprochen; in der Folge sei ihnen auch immer der Unterschied zwischen Bruttozins und Werkszuschuss vom Lohn oder Gehalt als Miete abgezogen worden. Vom Jahre 1952 habe sich die Beklagte bzw G***** vergeblich bemüht, von den Klägern die Unterschrift unter ein Mietvertragsformular zu erreichen. Schließlich habe die Beklagte mit Schreiben vom 18. 7. 1957 den Klägern mitgeteilt, dass der Mietenzuschuss gestrichen werde. Da die Kläger auf Gewährung des Mietenzuschusses Anspruch hätten, habe die Beklagte die Leistung dieses Zuschusses ohne Berechtigung eingestellt. Die Kläger begehren daher die Verurteilung der Beklagten zur Leistung rückständiger Zuschussbeträge und die Feststellung, dass die Kläger Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Mietenzuschusses an die Beklagte haben.
Die Beklagte wendet ein, in ihrem hektographierten Rundschreiben nicht gesagt zu haben, die Kläger würden einen Zuschuss des Werkes erhalten; sie seien nur davon verständigt worden, dass die Beklagte ab 1. 1. 1953 die Verwaltung der Häuser übernommen habe. Richtig sei allerdings, dass das Schreiben eine Aufgliederung des Mietzinses einschließlich eines Werkszuschusses als Abzug vom Bruttozins enthalten habe. Den Klägern sei aber bekannt gewesen, dass es sich beim Zuschuss um eine zwischen der Beklagten und der G***** vereinbarte Leistung gehandelt habe. Zur Streichung des Werkszuschusses infolge Verweigerung der Unterfertigung der vorgeschlagenen Mietverträge durch die Kläger sei die Beklagte auf Grund ihrer Vereinbarungen mit der G***** gezwungen gewesen. In den Jahren 1948 bis 1952 habe die Beklagte die Vorfinanzierung für die Wohnbauten der G***** in Schörgenhub übernommen und dafür von der G***** das Belegungsrecht über die fertig gestellten Wohnungen erhalten. Mangels endgiltiger Bauabrechnung bei Fertigstellung der Wohnungen sei mit der G***** vereinbart worden, dass die Beklagte von den Mietern einen Betrag von 1,75 S per m2 plus 4 S für die Wohneinheit einhebe und die Differenz auf den vollen Mietzins aus eigenem trage. Voraussetzung für diese Vergütung durch die Beklagte sei die Zuerkennung des Verfügungsrechtes und der Abschluss schriftlicher Mietverträge mit den Mietern gewesen. Nach Vorliegen des endgültigen Finanzierungsplans und der Bauendabrechnung sei den Mietern im Auftrage der G***** die genaue Aufschlüsselung der Grundmiete bekannt gegeben, weiterhin aber nur ein Betrag von 2 S per m2 plus 4 S für die Wohneinheit von den Mietern eingehoben worden. Bis auf die Kläger hätten alle Mieter den ihnen vorgelegten schriftlichen Mietvertrag unterzeichnet. Da die Unterzeichnung Voraussetzung für die Differenzvergütung der Beklagten an die G***** gewesen sei, habe sich die Beklagte nach der Weigerung der Kläger, diese Verträge zu unterfertigen, nicht mehr an die seinerzeitigen Vereinbarungen gebunden gefühlt. Den Klägern selbst sei nie ein Zuschuss gewährt worden, sodass sei auch keinen Rechtsanspruch auf einen solchen hätten.
Das Arbeitsgericht hat im Sinne der Klagebegehren erkannt. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Erstgerichtes hatte keinen Erfolg. Entscheidend ist nach Meinung des Berufungsgerichtes die Beantwortung der Frage, ob den Klägern aus der freiwilligen Leistung des Mietzinszuschusses der Beklagten gegenüber ein Anspruch auf Weiterbezahlung erwachsen sei. Diese Frage habe das Erstgericht bejaht, weil der den Klägern bei der Wohnungsvergebung genannte und auch später laufend in dieser Höhe abgezogene Zinsbetrag als der tatsächlich von ihnen zu leistende Zins habe angesehen werden müssen, ferner weil sie nach erlangter Kenntnis von der Leistung eines Werkszuschusses zur Miete im Hinblick auf die weitere Einbehaltung des Mietzinses in derselben Höhe und die schon früher abgegebene Erklärung, ihnen eine billige Wohnung beizustellen, zu der die Beklagte "dareinzahlen" werde, mit der Leistung des Zuschusses zumindest für die Dauer ihrer Dienstnehmereigenschaft hätten rechnen können. Wenn sie eine Anspruchsbegründung vermeiden wollte, hätte die Beklagte schob bei der Wohnungszuweisung den Klägern klar machen müssen, dass der freiwillig geleistete Mietzuschuss jederzeit gestrichen werden könne; ein solcher Vorbehalt sei aber nicht gemacht worden. Durch die vorbehaltlose regelmäßige Gewährung habe der Mietzuschuss trotz seiner freiwilligen Leistung den Charakter eines Entgelts angenommen.
Diese Begründung des Ersturteils sei, wie das Berufungsgericht meint, durch die Berufungsausführungen nicht widerlegt worden. Es sei zwar richtig, dass der Kläger K*****, der inzwischen seine Klage zurückzog, als Partei aussagte, vom Zuschuss erst durch das grüne hektographierte Schreiben (wie Beilage ./1) etwas erfahren zu haben, aber keiner der drei anderen Kläger habe eine derartige Aussage gemacht. Das Erstgericht habe auch nicht festgestellt, dass die Kläger erst durch das hektographierte Rundschreiben erstmals vom Werkszuschuss erfahren hätten. Im Rundschreiben der G***** vom 1. 2. 1952 werde zudem die Erhöhung des Mietzinses gerade damit begründet, dass der Mietzins für werksangehörige Mieter herabgesetzt wurde. Die Kläger hätten daher zumindestens bereits damals Kenntnis vom Werkszuschuss erhalten. Die Zusicherung eines Mietzinszuschlages ohne Vorbehalt durch die Beklagte an die Kläger habe das Erstgericht nicht festgestellt, auf eine solche Feststellung komme es auch gar nicht an. Ausschlaggebend sei, dass die Beklagte den Zuschuss ohne Vorbehalt durch längere Zeit hindurch geleistet habe, und zwar auch noch nach dem von ihr hinausgegebenen Rundschreiben Beilage ./1. Der vom Erstgericht daraus gezogene Schluss, dass die Kläger auf Grund der seinerzeitigen Erklärung der Beklagten über die billige Wohnung, für die die Beklagte "etwas dreinzahlt", und der tatsächlichen Leistung des Zinszuschusses mit dessen Weiterzahlung auch in Zukunft rechnen konnten, sei daher gerechtfertigt. Entscheidend sei, dass der Zuschuss den Klägern zugute kam, unerheblich dagegen, dass die Beklagte ihn an die G***** bezahlte. Aus der Hinnahme der Kürzung des Mietzinszuschusses bei Einführung der Wohnungsbeihilfe könne auf eine Anerkennung der Widerruflichkeit des Zuschusses ebenso wenig geschlossen werden, wie etwa aus der Hinnahme einer einseitigen Mietzinserhöhung durch den Vermieter auf dessen Recht zu einer solchen einseitigen Erhöhung. Die damalige Kürzung des Zuschusses habe sich den Klägern gegenüber als eine Mietzinserhöhung ausgewirkt, die gesetzlich verankert gewesen und durch die Einführung der Wohnungsbeihilfe abgegolten worden sei. Dass in dem den Klägern übermittelten Mietvertragsentwurf, Beilage ./5, die Widerruflichkeit des Mietzinszuschusses festgelegt sei, könne die Argumentation des Erstgerichtes nicht entkräften. Wenn die Beklagte die passive Klagslegitimation verneine, so übersehe sie, dass die Kläger mit den vorliegenden Klagen nicht von ihr als Hausverwalterin die Kürzung des zuviel einbehaltenen Mietzinses, vielmehr von ihr als Dienstgeberin die Auszahlung des ihnen zustehenden vollen Arbeitsentgelts verlangen. Zu der von der Berufungswerberin begehrten Befristung des festgestellten Anspruchs der Kläger bestehe keine Veranlassung, solange die Kläger in Diensten der Beklagten stünden. Wenn die Berufungswerberin behaupte, nach gewissen Aussagen hätten die Kläger nur damit rechnen können, eine billige Wohnung zu erhalten, nicht aber damit, dass ein Teil des Zinses von der Beklagten übernommen werde, so lasse sie die Aussage des Zeugen A***** außer Acht, der wörtlich bekundete: "Es wurde den Leuten erklärt, dass auch die G*****-Wohnungen billig sein werden, weil das Werk einen freiwilligen Mietenzuschuss gewähren wird." Außerdem sei es nicht entscheidend, ob die Kläger von Anfang an mit der Leistung des Mietzinszuschusses rechnen durften; es genüge, dass sie nachträglich der Meinung sein konnten, in Zukunft mit der Weiterzahlung des Zinszuschusses rechnen zu dürfen. Eine Widerruflichkeit des Zuschusses sei jedenfalls nicht vereinbart worden. Die erst nachträglich abgegebene Erklärung, den Mietenzuschuss nur gegen jederzeitigen Widerruf geleistet zu haben, sei mangels eines entsprechenden Vorbehalts unmaßgeblich. Die Beklagte hätte den Vorbehalt bereits im Zeitpunkt der Möglichkeit des Entstehens der Überzeugung der Kläger, mit der Weiterleistung des Zuschusses rechnen zu können, machen müssen, nicht aber, nachdem sie bereits jahrelang den Werkszuschuss tatsächlich und sogar eine Zeitlang noch nach der offiziellen Bekanntgabe des Werkszuschusses (Beilage ./1) gewährt hatte. Die Tatsache der Unterfertigung der Mietverträge durch die anderen Mieter lasse keinen Schluss darauf zu, dass die Kläger von Anfang an mit der Widerruflichkeit des Mietzinszuschusses hätten rechnen müssen. Die Feststellung des Erstgerichtes, dass es sich bei der Leistung des Werkszuschusses um eine freiwillig eingegangene Verpflichtung der Beklagten gehandelt habe, sei in dem Sinne richtig, dass die freiwillig und vorbehaltlos übernommene Last zu einer Verpflichtung geworden sei. Die Frage, ob den Klägern bei Abschluss des Mietvertrages bekannt war, dass es sich bei der Beklagten und der G***** um zwei verschiedene Rechtspersonen handle, der Zuschuss an die G***** und nicht an die Kläger geleistet werde, sei unerheblich, wie es auch nicht darauf ankomme, ob den Klägern eine Zusage bezüglich des Mietenzuschusses gemacht wurde. Gegen das Berufungsurteil liegt die Revision der Beklagten vor, in der als Revisionsgründe Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht werden. Die Revisionswerberin beantragt Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass die Klagen im vollen Umfang abgewiesen werden, oder Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Rechtssachen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, allenfalls ans Arbeitsgericht. Die klagenden Parteien haben sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist nicht begründet.
1.) Als Aktenwidrigkeit müsse, so behauptet die Revisionswerberin, die Feststellung des angefochtenen Urteils gerügt werden, dass keiner der drei noch im Streit verbliebenen Kläger eine Aussage wie der frühere Kläger K***** gemacht habe, wonach ihm vom Zuschuss erst durch das grüne hektographierte Schreiben, Beilage ./1, etwas bekannt geworden sei. In Wirklichkeit hätten alle drei Kläger in ihrer Parteiaussage in dieser Hinsicht wie der frühere Kläger K***** ausgesagt, was der Einfachheit halber durch Bezugnahme auf die Aussage K***** protokolliert worden sei. Der Kläger Ing. F***** sage überdies an einer anderen Stelle noch ausdrücklich, dass bei Zuweisung der Wohnung von einem Zuschuss des Werkes keine Rede gewesen sei. Die Aktenwidrigkeit sei deshalb bedeutungsvoll, weil das angefochtene Urteil darauf verweise, das Erstgericht habe keine Feststellung dahin getroffen, dass die Kläger erst durch das hektographierte Schreiben vom Werkszuschuss erfahren hätten, ferner weil es später auch von einer jahrelangen Leistung dieses Zuschusses spreche, woraus es die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Falles durch das Erstgericht ableite.
Die von der Revision aufgezeigte Aktenwidrigkeit liegt zwar vor, sie ist aber für das Urteil nicht von kausaler Bedeutung, denn es nimmt im Anschluss an die aktenwidrige Feststellung auf das Rundschreiben der G***** vom 1. 2. 1952 Bezug und sagt im Zusammenhang damit, dass die Erhöhung des Mietzinses gerade mit der Herabsetzung des Mietzinses (soll richtig heißen Mietzinszuschusses) für werksangehörige Mieter begründet wurde. Die Kläger hätten daher zumindest bereits damals Kenntnis vom Werkszuschuss erhalten. Aus diesem Teil der Begründung des angefochtenen Urteils folgt klar und eindeutig, dass die gerügte Aktenwidrigkeit für das Urteil nicht von jener Bedeutung ist, wie sie die Revisionswerberin ihr zumessen will. Der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO liegt nur vor, wenn dem Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine tatsächliche Voraussetzung zugrundegelegt wird, die mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz in Widerspruch steht. Aktenwidrigkeiten, die Unwesentliches, nicht Entscheidendes betreffen, lassen sich dem Revisionsgrund nicht unterstellen.
2.) Zur Darstellung der Verfahrensrüge führt die Revisionswerberin aus: Gemäß § 25 ArbGerG bestehe im arbeitsgerichtlichen Verfahren volle Berufung, weshalb die Sache vor dem Berufungsgerichte neu zu verhandeln sei. Wenn sich die Beklagte mit der bloßen Verlesung der Protokolle über die in erster Instanz aufgenommenen Beweise einverstanden erklärte, so enthebe dies das Berufungsgericht nicht der Pflicht, alle ihm erforderlich scheinenden Tatsachenfeststellungen selbst zu machen, ja überhaupt sich so wie im Verfahren erster Instanz selber alle Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen. Es genüge daher nicht, zu sagen, das Erstgericht habe keine Feststellung dahin getroffen, dass die Kläger erst durch das hektographierte Rundschreiben vom Werkszuschuss erfahren hätten. Es wäre seine Aufgabe gewesen, selbst eine Feststellung des Inhalts zu treffen, dass sich alle drei Kläger der Aussage des ehemaligen Klägers K***** in dieser Hinsicht anschlossen, oder doch festzustellen, dass frühestens im Rundschreiben vom 1. 2. 1952 der Ausdruck "Mietzuschuss", freilich ohne Angabe der Höhe desselben, aufscheine, dieses Schreiben aber nicht von der Arbeitgeberin der Kläger, sondern von der G***** an ihre Mieter abgerichtet worden sei. Die Revisionswerberin vermisse aus den vorgelegten grünen Lohnstreifen auch die Feststellung, dass darin niemals ein Mietzuschuss, sondern nur der einbehaltene Mietzins und die Betriebskosten angeführt seien. Die Kläger selbst hätten in ihren Klagen vorgebracht, erst Ende 1952 durch das hektographierte Rundschreiben die Mitteilung erhalten zu haben, dass sie einen Zuschuss des Werkes in einer bestimmten Höhe bekämen. Freilich sei dieses Rundschreiben von der Beklagten nur in ihrer Eigenschaft als Verwalter der Häuser der G***** und nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin der Kläger versendet worden. Es gehe daher die Erwähnung des Rundschreibens vom 1. 2. 1952 sowie die Feststellung, auch die drei Kläger hätten dieses Schreiben erhalten, über das eigene Prozessvorbringen der Kläger hinaus, ohne dass diese Feststellung auch nur mit einiger Sicherheit aus den Beweisergebnissen hervorgehe, was wieder einen Verfahrensmangel darstelle. Es bedeute aber auch einen erheblichen Feststellungsmangel, wenn das Berufungsgericht davon ausgehe, die Beklagte hätte ohne Vorbehalt längere Zeit hindurch, und zwar auch noch nach dem Rundschreiben, Beilage ./1, den Zuschuss geleistet, ohne dabei zu beachten, dass doch sogleich im unmittelbaren Anschluss an die Aussendung des Rundschreibens Ende 1952, nämlich bereits Anfang 1953 die Mietverträge (soll wohl richtig heißen Mietvertragsentwürfe) zugeschickt worden seien, in denen bereits die Widerruflichkeit des Werkszuschusses klar ausgesprochen werde, ferner, dass im Anschluss daran mit jenen Betriebsangehörigen, die den Vertrag nicht unterschreiben wollten, über den Betriebsrat und später auch über die Arbeiterkammer sich bis in den Juli 1957 hinziehende Verhandlungen eingesetzt hätten, in welchen gerade die Widerruflichkeit des Mietzinszuschusses neben anderen Punkten das Hauptthema gebildet habe. Wäre dies festgestellt worden, so hätte die Annahme des Urteils, bei den Klägern sei das Entstehen der Überzeugung möglich gewesen, mit der Weiterleistung des Zuschusses rechnen zu können, keine Stütze gehabt. Einer ausdrücklichen Feststellung hätte es aber auch bedurft, dass nicht nur der Kläger F*****, sondern auch die übrigen Kläger schon durch die verschiedenen Zuschriften, insbesondere durch das hektographierte Rundschreiben (gemeint offenbar Beilage ./I), wenn nicht schon früher, darüber im Klaren gewesen seien, dass ihr Vermieter nicht die Beklagte, sondern die G***** sei. Auch hätte eine entsprechende Beweiswürdigung, deren Unterlassung gleichfalls als Verfahrensmangel gerügt werde, zur Aberkennung der Glaubwürdigkeit insbesondere des Klägers F***** führen müssen; denn dieser Kläger wage sich sogar zu der Behauptung vor, er habe erst durch das ihm übermittelte Mietvertragsformular erfahren, dass eine G***** existiere, und zwar trotz seiner schon erwähnten Korrespondenz mit der G***** wegen der Reparatur eines Klosettschlauches und eines Heißwasserspeichers Ende 1951 anfangs 1952. Dieser Feststellungsmangel sei auch für die Frage der passiven Klagslegitimation von Bedeutung. Wie sehr den Klägern bewusst gewesen sein müsse, dass sie Mieter einer G*****-Wohnung wurden, ergebe sich aus der Aussage des Zeugen A*****, wonach den "Leuten" erklärt worden sei, dass auch die G*****-Wohnungen billig sein werden, weil das Werk einen freiwilligen Mietenzuschuss leisten werde, ohne dass freilich festgehalten worden wäre, von wem diese Erklärung ausging und an wen der Zuschuss zu den Mieten gewährt werden sollte.
Die hier gedrängt wiedergegebenen Revisionsausführungen zeigen weder einen wesentlichen Verfahrensmangel auf, noch wesentliche Feststellungsmängel, sondern entschleiern sich als unzulässiger Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken: Es ist gewiss richtig, dass es dann, wenn das Berufungsgericht über die Möglichkeit eigener Feststellungen verfügt, nicht einfach genügt, zu sagen, das Erstgericht habe keine Feststellungen dahin getroffen, dass die Kläger erst durch das hektographierte Rundschreiben vom Werkszuschuss erfahren hätten. Diese Unterlassung hat aber gegebenenfalls deshalb nichts zu bedeuten, weil, wie schon einmal unter Pkt 1) betont, das angefochtene Urteil ohnedies die Feststellung enthält, dass die drei Kläger zumindestens bereits im Feber 1952 aus dem Schreiben vom 1. 2. 1952, Beilage ./I, Kenntnis vom Werkszuschuss erhalten haben. Diese Feststellung hat ihre Grundlage in der übereinstimmenden Angabe der Kläger, dass sie gleichfalls ein Schreiben mit gleichlautendem Inhalt wie der Zeuge Franz P***** bekommen haben (S 53 d.A). Dort ist ausdrücklich vom Mietzinszuschuss für werksangehörige Mieter und seiner Herabsetzung wegen Gewährung der Mietbeihilfe an die durch den Mietzuschuss begünstigten Mieter die Rede. Der Umstand, dass das Schreiben nicht von der Beklagten, sondern von der G***** an die werksangehörigen Mieter abgerichtet wurde, fällt deshalb nicht ins Gewicht, weil doch einwandfrei feststeht, das die Beklagte tatsächlich und regelmäßig den Mietenzuschuss geleistet hat. Die von der Revisionswerberin vermisste Feststellung, dass auf dem vorgelegten grünen Lohnstreifen der Mietzinszuschuss nicht angeführt sei, konnte ohne Gefahr für eine sachlich richtige Erledigung des Streites unterbleiben, sobald feststand, das den Klägern bereits im Feber 1952 die Leistung eines Mietenzuschusses der Beklagten zu ihren Gunsten bekannt war. Keine Deckung in den Klagen findet die Behauptung der Revisionswerberin, die Kläger hätten erst Ende 1952 durch das hektographierte Rundschreiben (Beilage ./1) Mitteilung vom Mietenzuschuss erhalten. Geradezu aktenwidrig ist nach dem schon Gesagten die weitere Behauptung, die Erwähnung des Rundschreibens vom 1. 2. 1952 sowie die Feststellung, auch die drei Kläger hätten dieses Schreiben erhalten, ginge über das eigene Prozessvorbringen der Kläger hinaus, "ohne dass die Feststellung mit einiger Sicherheit aus den Beweisergebnissen hervorgehe". Mit Rücksicht darauf, dass die Kläger, wie bereits mehrmals erwähnt, schon geraume Zeit vor Erhalt des Rundschreibens Beilage ./1 den Mietzinszuschuss genossen und von ihm wussten, bildet eine angebliche Nichtbeachtung der Tatsache, dass im unmittelbaren Anschluss an die Aussendung des Rundschreibens Ende 1952, nämlich bereits anfangs 1953 an die Mieter gesendete Mietvertragsentwürfe die Widerruflichkeit des Werkszuschusses klar aussprachen, keinen Feststellungsmangel. Denn die Annahme des Urteils, bei den Klägern sei das Entstehen der Überzeugung möglich gewesen, mit der Weiterleistung des Zuschusses rechnen zu können, lässt sich ebenso gut auf die Feststellung, dass die Kläger bereits im Feber 1952 spätestens vom jetzigen Zuschuss erfuhren, dieser Zuschuss auch in der Folge lange Zeit ohne Vorbehalt regelmäßig geleistet wurde, aufbauen. Die Frage, ob und seit wann die Kläger wussten, dass ihnen als Vermieter nicht die Beklagte, sondern die G***** gegenübersteht, ist deshalb ohne Belang, weil es im vorliegenden Streit nicht auf die Beantwortung dieser Frage, sondern darauf ankommt, wer den Mietzinszuschuss geleistet hat und zu wessen Gunsten dies geschehen ist.
3.) Zur Motivierung ihrer Angriffe gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes führt die Revisionswerberin aus: Selbst wenn es geheißen habe, auch die G*****-Wohnungen werden billig sein, weil das Werk einen freiwilligen Mietzinszuschuss gewähren werde, hätte doch mangels jeder Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Art und des Ausmaßes der Leistung durch derart allgemein gehaltene Redensarten überhaupt keine Rechtspflicht für die Beklagte entstehen können, auch nicht im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter mit unmittelbarem Forderungsrecht des Begünstigten gemäß § 881 Abs 2 letzter Satz ABGB. Daran hätte sich auch dann nichts geändert, wenn auch die Kläger das Rundschreiben vom 1. 2. 1952 (offenbar unrichtig 1959) erhalten hätten; denn dieses Schreiben richte die G***** an ihre Mieter. Im Rundschreiben Ende 1952 werde das erste Mal von der Beklagten in ihrer gleichzeitig angezeigten Eigenschaft als Verwalterin der Häuser der G***** eine Aufstellung über die Zusammensetzung des für die Wohnung zu leistenden Entgelts vorgeführt und offenbar gemacht, dass auch ein Werkszuschuss in bestimmter Höhe der G***** zufließt, so dass diese in der Lage sei, den Zins niedrig zu halten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe eine Willensäußerung der Beklagten als Dienstgeberin der Kläger nicht stattgefunden; auch sei nichts vorgekommen, was zur Annahme einer Mietzinszuschussleistungsverpflichtung der Beklagten gegenüber den Klägern berechtigen würde. Aus der Summe der Lohnabzugssteuer habe sich gleichfalls derartiges nicht erschließen lassen. Schon anfangs 1953 sei den Klägern durch die G***** der Mietvertragsentwurf mit der Klausel der Widerruflichkeit des Zinszuschusses zugestellt worden, worauf langwierige Verhandlungen mit der Beklagten als Arbeitgeberin geführt wurden, da erstmals die These vertreten worden sei, der Zuschuss sei im Rahmen des Dienstvertrages zu leisten. Angesichts der vorhandenen Meinungsverschiedenheiten über das Wesen des Zuschusses sowie über die Frage der Legitimation zu seiner Forderung habe sich bei den Klägern nicht die Auffassung entwickeln können, es sei der Mietzinszuschuss zu einem Bestandteil ihres Entgelts geworden. Unter den obwaltenden Umständen habe für die Beklagte auch keine Veranlassung bestanden, den Klägern gegenüber in entsprechenden Vorbehalten den unpräjudiziellen, unverbindlichen Charakter des Mietzinszuschusses zu betonen. Der Inhalt der Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und der G***** weise auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter auf. Mit Rücksicht auf die Aussagen verschiedener Zeugen könne nicht einmal von einem Zweifelsfalle im Sinne des § 881 Abs 2 letzter Satz ABGB die Rede sein. Als Voraussetzung für die Beitragsleistung der Beklagten sei übrigens der G***** auferlegt worden, mit den einzelnen Betriebsangehörigen der V***** schriftliche Mietverträge abzuschließen. Handle es sich aber bei dem Zuschuss um eine Leistung, die nicht in den Rahmen der Dienstverträge der Kläger falle, sondern um eine Leistung der Beklagten an die G*****, dann könnten sich die Kläger allenfalls wegen einer angeblich zu Unrecht vorgenommenen Mietzinserhöhung an die G***** halten, der Beklagten gegenüber fehle jedoch hiezu die passive Klagslegitimation.
Den rechtlichen Einwänden der Revisionswerberin kommt keine Berechtigung zu, wenn die rechtliche Beurteilung der Sache auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Untergerichte geprüft wird. Nur von dieser Grundlage ist auszugehen, nicht aber von willkürlichen Annahmen und Behauptungen der Revisionswerberin. Darnach steht fest, dass die Wohnungen an die Kläger zu einem geringeren als dem kostendeckenden Zins abgegeben wurden, dass die Beklagte es war, die von Haus aus den Unterschiedsbetrag zwischen kostendeckendem und tatsächlich begehrtem Zins zuschoss, welche Leistung zugunsten der werksangehörigen Mieter die Beklagte deshalb auf sich nahm, um für ihre Dienstnehmer das Wohnen billiger zu gestalten. Feststeht ferner, dass schon vor Vergebung der Wohnungen einzelnen der Kläger gesagt wurde, es handle sich um "billige Wohnungen", weil die Beklagte für die Wohnungen "etwas dreinzahlt", und diese zunächst ganz allgemein gehaltenen, daher noch unverbindlichen Erklärungen in der tatsächlich geschehenen Übernahme eines Teiles der Kosten für die Wohnungsbenützung durch die Kläger von der Beklagten bestätigt wurden. Feststeht weiters, dass die Beklagte Jahre hindurch gleichbleibend einen Teil des Mietzinses der klägerischen und anderer Wohnungen werksangehöriger Mieter aus eigenem trug, ohne jemals den Mietern gegenüber auch nur anzudeuten, dass es sich hier um eine jederzeit widerrufliche Leistung handelt. Feststeht ferner, dass die Kläger spätestens im Feber 1952 nach Zustellung der Zuschriften an alle werksangehörigen Mieter vom 1. 2. 1952, Beilage ./I, von dem durch die Beklagte geleisteten Mietzinszuschuss für werksangehörige Mieter erfuhren und wie die anderen werksangehörigen Mieter gegen die im Hinblick auf die gesetzliche Gewährung der Wohnungsbeihilfe von monatlich 30 S von der Beklagten einseitig verfügte, verhältnismäßige Herabsetzung des Mietenzuschusses nichts unternahmen, sie sich also gefallen ließen. Auch in der Folge ist der Mietzinszuschuss von der Beklagten regelmäßig weitergeleistet worden, ohne dass den werksangehörigen Mietern klargemacht worden wäre, dass das von der Beklagten freiwillig übernommene Opfer jederzeit eingestellt werden könne, weil sie es ablehne, aus diesem Zugeständnis an ihre Dienstnehmer eine Verbindlichkeit zu machen. Sie tat es auch nicht, als sie nach Übernahme der Verwaltung jener Häuser, in denen die Kläger wohnen, die Tatsache der Verwaltungsübernahme ab 1. 1. 1953 und die Mietenverrechnung mit Rundschreiben wie in der Abschrift Beilage ./1 den Klägern anzeigte. Dieses Rundschreiben schließt mit einer Mietzinsaufgliederung, in der auch der Zuschuss des Werkes ausdrücklich angeführt ist. Auch in diesem Schreiben wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Leistung des Werkszuschusses nach dem Willen der Beklagten eine ganz in ihrem Belieben stehende Zuwendung sein soll. Nirgends ist ein Vorbehalt jederzeitiger Widerruflichkeit dieser Leistung zugunsten ihrer Werksangehörigen ausgedrückt. Feststeht schließlich, dass erst nach der später erfolgten Zustellung von Mietvertragsentwürfen erstmalig die werksangehörigen Mieter aus dem Inhalt der Entwürfe entnehmen konnten, dass die Beklagte die Differenz zwischen dem Nettomietzins und ermäßigtem Nettomietzins nur bis auf Widerruf tragen wolle.
Bei dieser Sachlage unterliegt es gar keinem Zweifel, dass zwischen den Streitteilen hinsichtlich des Mietenzuschusses in schlüssiger Weise eine für die Beklagte verbindliche Vereinbarung zustandegekommen ist. Wollte sie eine Bindung ausschließen, hätte sie dies zum Ausdruck bringen müssen. Hat sie sich nicht deutlich genug ausgedrückt, so geht dies zu ihrem Nachteil (§ 915 ABGB). Wird Dienstnehmern gegenüber von ihrem Dienstgeber das, wenn auch freiwillig übernommene Zugeständnis einer Beitragsleistung zu den Wohnungskosten gemacht, und diese Leistung Monat für Monat gewährt, ohne je zum Ausdruck zu bringen, dass damit kein Anspruch für die Dienstnehmer begründet werden sollte, so nimmt diese Beitragsleistung den Charakter eines Entgeltsbestandteiles der Dienstnehmer an, von der die Beklagte nicht einseitig und willkürlich abgehen kann. Dass sich dieses Schuldverhältnis erst im Laufe der Zeit so entwickelt hat, wie es nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Rundschreibens Beilage ./1 bestand, besagt nichts gegen seine Wirksamkeit, weil für das Zustandekommen stillschweigender Vereinbarungen oft eine ganze Reihe von Handlungen und auch ein länger währendes Verhalten typisch sind. Wenn nach § 863 Abs 2 ABGB in Bezug auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen ist, so ergibt sich daraus, erst recht die Bindung der Beklagten an die von ihr übernommene Leistung, weil es schon längst allgemein giltiger Grundsatz geworden ist, regelmäßig und dauernd erbrachte Leistungen des Dienstgebers für den Dienstnehmer, gleichgiltig, ob es sich um Fürsorgemaßnahmen, verbesserte Arbeitsbedingungen oder zusätzliches Entgelt handelt, als den Dienstgeber verpflichtend anzusehen, soferne er nicht von vornherein ihre Widerruflichkeit betont. Die Revisionswerberin vermag nicht darüber hinwegzukommen, dass der Mietenzuschuss der Beklagten vornehmlich den Zweck hatte, Werksangehörigen, also ihren Dienstnehmern das Wohnen billiger zu machen. Der Umstand, dass sich die Kläger und auch andere Mieter die Herabsetzung des Mietenzuschusses gefallen ließen, berechtigt noch nicht zu dem Schluss, dass die Streitteile sich über die Widerruflichkeit des Mietenzuschusses im Klaren gewesen sind. Da diese Herabsetzung im Zusammenhang mit der Einführung der Wohnungsbeihilfe stand, sahen die werksangehörigen Mieter offenbar keine Veranlassung, gegen diese Maßnahme der Beklagten einzuschreiten. Aus diesem Vorgang lässt sich also günstigenfalls für die Beklagte nur eine stillschweigende Abänderung des ursprünglichen Verhältnisses in der Ausmessung des Mietenzuschusses, aber nicht mehr ableiten. Da der Werkszuschuss von der Beklagten für die Kläger geleistet und von ihr wegen der Weigerung der Kläger, die vorgeschriebenen Mietverträge zu fertigen, entzogen wurde, kann auch an der Passivlegitimation der Beklagten nicht gezweifelt werden. Der Umstand, dass es unter den werksangehörigen Mietern über das Wesen des Mietzinszuschusses verschiedene Rechtsansichten gab, schließt selbstverständlich nicht aus, dass auf der Tatsachengrundlage der Untergerichte beruhende Rechtsschlüsse fehlerfrei sind. Dem Gesagten zufolge erweisen sich auch die Angriffe der Revision gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als im Wesentlichen haltlos. Infolge Abgangs durchschlagender Revisionsgründe war mithin das angefochtene Urteil vollinhaltlich zu bestätigen und der Revision ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil sich die Revisionsgegner am Revisionsverfahren nicht beteiligt haben.
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