OGH 3 Ob 252/60
3 Ob 252/60Ogh31.08.1960Originalquelle öffnen →
OGH
31.08.1960
3Ob252/60
EO §1;
Güter- und Seilwegegesetz für Kärnten §19 Abs2;
SZ 33/84
Bescheide der Agrarbehörden über die Einräumung von Bringungs- und Fahrwegen sind gemäß § 19 Abs. 2 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes für Kärnten nicht vollstreckbar.
Entscheidung vom 31. August 1960, 3 Ob 252/60.
I. Instanz: Bezirksgericht Feldkirchen; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde K. vom 18. Dezember 1957, teilweise abgeändert durch das Erkenntnis, des Obersten Agrarsenates vom 14. November 1959, wurden zugunsten der den Rechtsvorgängern des betreibenden Gläubigers gehörigen Liegenschaft EZ. 9 KG. S. im Gerichtsbezirk Feldkirchen gewisse Bringungs- und Fahrwege über die im Eigentum der Verpflichteten stehende Liegenschaft EZ. 56 KG. S. eingeräumt. Der betreibende Gläubiger beantragt Bewilligung der Exekution zur Verbücherung dieser Dienstbarkeiten.
Das Erstgericht gab dem Exekutionsantrag statt.
Das Rekursgericht wies in ab. Es führte aus, daß es gemäß § 19 Abs. 2 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes für Kärnten Sache der Agrarbehörde sei, die grundbücherliche Eintragung der Dienstbarkeiten zu veranlassen. Die genannten Bescheide bildeten daher keinen Exekutionstitel.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.
Aus der Begründung:
Der Umstand, daß Bescheide der Agrarbehörden in der Regel Exekutionstitel bilden, schließt nicht aus, daß ein Gesetz bestimmt, daß gewisse Maßnahmen auf andere Art als durch Zwangsvollstreckung vollzogen werden. Eine solche Bestimmung enthält § 19 Abs. 2 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, entsprechend dem § 18 Abs.2 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes. Wenn ein Gesetz einen bestimmten Weg zur Erzielung einer Maßnahme vorschreibt, so ergibt sich in der Regel daraus, daß für diesen Fall die allgemeinen Bestimmungen nicht gelten. Es hätte gar keinen Sinn, die Agrarbezirksbehörde mit der Veranlassung der Verbücherung der Dienstbarkeit zu befassen, wenn es den Parteien gestattet sein sollte, sie im Exekutionsweg zu erreichen. Die genannte Bestimmung schafft eine wesentliche Erleichterung und Verbilligung des Verfahrens. Sie erspart dem Eigentümer des herrschenden Gutes die Antragstellung und dem des dienenden Gutes die ihn treffenden Kosten eines Exekutionsantrages. Allerdings dient diese Vorschrift auch dazu, die Übereinstimmung des Grundbuches mit der Rechtslage zu gewährleisten. Immerhin würde ihr Zweck, das Verfahren für die Landbevölkerung zu vereinfachen und ihr Kosten zu ersparen, vereitelt, wenn es jeder Partei gestattet wäre, einen Exekutionsantrag zu stellen und dem Gegner Kosten zu verursachen. Es genügt, die Agrarbehörde erforderlichenfalls um die Veranlassung der Verbücherung zu ersuchen.
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