OGH 4 Ob 99/60
4 Ob 99/60Ogh12.07.1960Originalquelle öffnen →
OGH
12.07.1960
4Ob99/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler und Dr. Nedjela sowie die Beisitzer Dr. Leitsch und Hala als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Franz G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang E***** der Kammer für Arbeiter und Angestellte, L*****, dieser vertreten durch Dr. Walter Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Firma Josef R*****, Fahrzeugbau- und handel, ***** vertreten durch Dr. Hermann Peyer, Rechtsanwalt in Freistadt, wegen 15.159 S 81 g, richtig 15.971 S 81 g samt Nebengebühren, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Jänner 1960, GZ 5 Cg 24/59-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Linz vom 19. Oktober 1959, richtig 29. Oktober 1959, GZ 1 Cr 122/59-13, bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Auf die Kosten des Revisionsverfahrens wird gleich Kosten des Berufungsverfahrens Bedacht zu nehmen sein.
Begründung:
Der Kläger wurde von der beklagten Partei am 8. 11. 1958 fristlos entlassen. Er begehrt mit der Behauptung, dies sei grundlos geschehen, an Kündigungsentschädigung samt anteilsmäßiger Weihnachtsremuneration und Wohnungsbeihilfen sowie an Abfertigung - nach Einschränkung des Klagebegehrens (ONr. 12 S. 44) - insgesamt 15.971 S 81 g samt Nebengebühren. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO), Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) und unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) bekämpft. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht beantragt. Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben, wurde rechtzeitig erstattet.
Die Revision ist begründet.
Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass weitere Beweise als die den Feststellungen zugrundegelegten, an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten, so ist dies eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel. Damit erweist sich die unter dem Gesichtspunkt des § 503 Z 2 ZPO vorgenommene Bekämpfung der vom Berufungsgericht beschlossenen Ablehnung der Vernehmung der im Berufungsverfahren neu beantragten Zeugen jedenfalls als verfehlt. Ob in dieser Richtung etwa aus rechtlichen Erwägungen Feststellungsmängel vorliegen könnten, lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht gegen § 25 ArbGerG verstoßen hat und deshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO gegeben ist.
Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren, das kein bloßes Überprüfungsverfahren ist, sind alle Beweise gemäß dem im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren geltenden Grundsatz der Neuverhandlung noch einmal aufzunehmen, wobei freilich das Gesetz (§ 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG) die Erleichterung gewährt, dass die Beweisprotokolle über die in erster Instanz aufgenommenen Beweise verlesen werden, soferne das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung vor dem Berufungsgericht nicht für erforderlich erachtet und keine der Parteien Einspruch erhebt. Ein bloßer Einspruch einer Partei genügt daher bereits, um das Berufungsgericht zur unmittelbaren Wiederholung der Beweise zu zwingen (ArbSlg 5959 = SZ XXVII, 86). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht (ONr. 19 S. 95) zunächst ausgesprochen, dass das Verfahren im Rahmen der Anfechtung gemäß § 25 ArbGerG neu durchgeführt wird und den Beweisbeschluss "wie in erster Instanz" gefasst, welche die Parteienvernehmung beschlossen und durchgeführt sowie in ihren Feststellungen verwertet hatte. Die im Protokoll ONr. 19 näher bezeichneten Zeugenaussagen wurden ohne Einspruch einer Partei verlesen. Der Vertreter der klagenden Partei sprach sich jedoch ausdrücklich gegen die Verlesung der Parteienaussagen aus, die auch nicht erfolgte. Der Berufungssenat beschloß dann "Abweisung sämtlicher Beweisanträge und Abstandnahme von der Parteienvernehmung".
In dieser Textierung könnte zwar eine Beschlussfassung in dem Sinne erblickt werden, dass das Berufungsgericht wegen hinreichender Klärung des Sachverhaltes durch andere aufgenommene Beweise das subsidiäre Beweismittel der Parteienvernehmung für entbehrlich befand, was im Rahmen einer Neudurchführung nach § 25 ArbGerG auch möglich gewesen und nicht mehr revisibel wäre (SZ XXIII 175). Im Urteil des Berufungsgerichtes wird aber davon gesprochen (S. 111 = S. 11 der Urteilsausfertigungen), dass "zu einer Wiederholung der Parteienvernehmung vor dem Berufungsgerichte kein Anlass gesehen wurde" und im übrigen in Behandlung der Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung auch die vor dem Erstgericht durchgeführte Parteienvernehmung verwertet. Das Berufungsgericht ist sohin bei der Urteilsfassung so vorgegangen, als wären die Protokolle über die Parteienvernehmung verlesen worden. Diese Vorgangsweise des Berufungsgerichtes behaftet das Berufungsverfahren mit einem Mangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO, so dass auf die weiters geltend gemachten Revisionsgründe nicht einzugehen ist.
Der Revision war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 50 ZPO.
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