OGH 3 Ob 235/60
3 Ob 235/60Ogh29.06.1960Originalquelle öffnen →
OGH
29.06.1960
3Ob235/60
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Liedermann, Dr. Machek, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Sophie L*****, Hausbesitzerin, , vertreten durch den Zweitkläger, 2.) Dr. Eduard H, Rechtsanwalt , beide vertreten durch Dr. Karl Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Theodor M, Arzt, *****, vertreten durch Dr. Franz Hausa, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 25. Februar 1960, GZ 41 R 661/59-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. Juni 1959, GZ 43 C 44/59-33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Kläger sind schuldig, dem Beklagten die mit 1.738,56 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 436,78 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger begehren Verurteilung des Beklagten, die von im benützten Teile der Wohnung W*****, PStraße 6/8 geräumt zu übergeben und bringen vor, er habe sie ohne Rechtstitel inne, weil er seinerzeit bloß auf Grund eines Auftrages der sowjetischen Besatzungsmacht eingewiesen worden sei. Der Beklagte wendet ein, er habe die Räume vom Vertreter des früheren Hauseigentümers Rechtsanwalt Dr. Ernst P, gemietet. Die Kläger hätten überdies das Vorliegen des Bestandverhältnisses durch Vorschreibung eines Mietzinses und Einbringung mehrerer Kündigungen anerkannt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Beklagte musste im März 1946 seine frühere Wohnung infolge Beschlagnahme durch die Besatzungsmacht binnen 48 Stunden räumen. Als er erfuhr, dass die strittigen Räume frei waren, wandte er sich an Dr. P*****, den Vertreter des abwesenden Hauseigentümers namens B*****. Dr. P***** erklärte ihm auf sein Ersuchen, er könne die Wohnung haben, ein schriftlicher Mietvertrag werde erst abgeschlossen, wenn die übrigen Benützer der Wohnung auszögen, bis dahin solle er den entsprechenden Teil des Zinses bezahlen. Erst nachher erreichte der Beklagte seine Einweisung durch den Magistrat. Er schloss sich in der Folge einem an die Preisbehörde gerichteten Antrag der Mitbewohner auf Festsetzung des Benützungsentgeltes an, doch war ihm der Unterschied zwischen einem solchen und einem Mietzins nicht bekannt. Der Beklagte glaubte Mieter zu sein, zumal ihm immer ein Mietzinsanteil vorgeschrieben wurde und ihn die Kläger bei gerichtlichen Schritten stets als solchen behandelten. Im Jahre 1952 wurde ihm zu 48 K 87/53 (48 C 138/53) wegen Nichtbezahlung des Mietzinses gekündigt und gegen ihn später zu 48 C 614/53 aus demselben Grund eine Räumungsklage eingebracht. Schließlich brachte der Zweitkläger zu 48 K 608/54 eine Kündigung wegen Eigenbedarfes ein, die er in der Folge zurückzog, worauf die Kläger dem Beklagten am 1. 6. 1955 zu 48 K 346/55 (48 C 391/55) neuerlich kündigten. Keine dieser Schritte führte zu einem Exekutionstitel.
Das Erstgericht führt weiters aus, dass der Beklagte, als er sich dem Antrag auf Festsetzung des Benützungsentgeltes anschloss, sich der Tragweite und der Bedeutung dieses Schrittes nicht bewusst gewesen sei, zumal seine Muttersprache nicht deutsch, sondern bulgarisch ist. Anders sei dies beim Hausverwalter und dem Zweitkläger, der Rechtsanwalt sei. Sie hätten durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beklagten als Mieter anerkannten. Das Berufungsgericht änderte nach Wiederholung und Ergänzung der in erster Instanz durchgeführten Beweise dieses Urteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren stattgab und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte erschien am 1. Mai 1946 in der strittigen Wohnung bei Barbara Sch*****, die schon vorher dort eingewiesen worden war und begehrte Einlass, wobei er betonte, dass er ihn nötigenfalls mit Hilfe der Russen erzwingen werde. Barbara Sch***** wies ihn an Dr. P*****, der ihr nach Rücksprache mit seinem Klienten den Auftrag gab, den Beklagten einzulassen, da dieser bereits am 30. 4. 1946 über Auftrag der russischen Besatzungsmacht eingewiesen worden war. Weder Dr. P***** noch der damalige Hauseigentümer hatten die Absicht, den Beklagten als Mieter anzuerkennen, sie duldeten bloß die Einweisung, weil infolge der damaligen Verhältnisse gegen eine Maßnahme der Besatzungsmacht nichts unternommen werden konnte. Der Beklagte bezahlte auch zunächst weder Mietzins noch sonst ein Entgelt für die Benützung der Räume. Der Beklagte und der Mitbenützer der Wohnung Ing. S***** boten im Herbst 1948 der Gebäudeverwaltung Sch***** die Zahlung eines Mietzinses an, doch lehnte der Gesellschafter Ing. Sch***** die Annahme eines solchen ab, worauf sie zweimal je 100 S bei Gericht erlegten. Die Gebäudeverwaltung schrieb sodann ohne Namensnennung für die Benützer der Wohnung ein Entgelt vor. Der Beklagte und Ing. S***** stellten am 6. 12. 1948 bei der Magistratsabteilung 68 einen Antrag auf Überprüfung des Benützungsentgeltes. Nach einer Verhandlung, bei welcher alle Beteiligten davon ausgingen, dass kein Bestandverhältnis vorliege, erfolgte sodann auf Grund des Preisregelungsgesetzes die Festsetzung und Aufteilung der Benützungsentschädigung. Der Beklagte wusste, dass ihm keinerlei Mietrechte an der Wohnung zustanden.
Über Veranlassung der Hausverwaltung wurde dann der eine vom Beklagten benützte Raum und ein Teil des anderen der Nachbarwohnung zugeschlagen, wofür ihm der Ecksalon, den er bisher nur zur Abstellung eines Kinderwagens benützt hatte, überlassen wurde. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes über die von den Klägern gegen den Beklagten unternommenen gerichtlichen Schritte mit der Ergänzung, dass die Kläger durch die Kündigungen und die auf Nichtzahlung des Zinses gestützte Räumungsklage keineswegs zum Ausdruck hätten bringen wollen, den Beklagten als Mieter anzusehen. Es verweist dabei darauf, dass die Kläger in ihren Eingaben immer nur von den vom Beklagten benützten oder innegehabten, nicht aber etwa von den gemieteten Räumen gesprochen hätten.
Die zweite Instanz kommt zum Ergebnis, dass zwischen den Streitteilen kein Mietverhältnis bestehe und dass die Einweisung des Beklagten keine rechtliche Wirksamkeit habe, weil sie bloß über Auftrag der Besatzungsmacht erfolgt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde, oder aus aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Er macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist begründet.
Der Beklagte bekämpft mit Recht die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Einweisungsschein vom 30. 4. 1946 keinen bindenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof hat wohl in seinem Erkenntnis vom 20. 5. 1953 Nr 2981 (A) erklärt, dass eine über Auftrag der Besatzungsmacht erfolgte Einweisung nicht als Bescheid einer österreichischen Behörde anzusehen sei, der von ihr aufgehoben werden könne.
Diese Rechtsmeinung wurde aber vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt. So sprach dieser in seinen Entscheidungen (Slg 3042, 3060, 3194) dem Sinn nach aus, dass ein die Gerichte bindender Verwaltungsbescheid auch dann vorliegt, wenn seinerzeit für die Willensbildung der österreichischen Behörden hinsichtlich des Inhaltes des Verwaltungsaktes kein Raum blieb, der Wille der österreichischen Behörde sich lediglich auf die Wahl des Mittels, das erforderlich war, um der Anordnung der sowjetischen Besatzungsmacht zu entsprechen, beschränkte, die Wohnungszuweisung demnach nur ihrer Form, nicht aber ihrem Inhalt nach ein österreichischer Bescheid war. Die Verwaltungsbehörde sei daher verpflichtet, auch einen solchen Bescheid, der jeder Grundlage in der österreichischen Rechtsordnung entbehrt, aufzuheben.
Der Oberste Gerichtshof stimmt mit dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes überein. Nach der ständigen Rechtsprechung sind die Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden. Sie sind nicht befugt zu prüfen, ob Bescheide der Verwaltungsbehörde rite zustandegekommen sind und ob die Bescheide in der österreichischen Rechtsordnung ihre Deckung finden. Das Gericht kann daher nicht untersuchen, inwieweit die Verwaltungsbehörde in ihrer Willensbildung frei war, inwieweit ein Bescheidwille der Behörde vorlag. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits in seiner Entscheidung 3 Ob 116/57 ausgesprochen, dass der Beisatz im Bescheid "Über Auftrag der sowjetischen Kommandantur" diesem Bescheid seine Wirksamkeit nicht nimmt. Der Wegfall des Besatzungsregimes allein nimmt einem solchen Bescheid daher noch nicht seine Wirksamkeit. Die Gerichte sind vielmehr bis zur Aufhebung des Bescheides an diesen gebunden.
Hier steht nun fest, dass der Beklagte auf Grund einer Einweisung des Magistrates der Stadt Wien vom 30. 4. 1946 diese Wohnung benützt. Der Bescheid ist bisher nicht aufgehoben worden. Der Beklagte benützt daher die Räume auf Grund eines noch wirksamen öffentlich-rechtlichen Titels, so dass schon aus diesem Grund das Räumungsbegehren abzuweisen war, ohne dass die weiter aufgeworfenen Rechtsfragen noch zu erörtern gewesen wären.
Aus diesem Grund war der Revision des Beklagten Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil, wenn auch aus anderen Gründen, wiederherzustellen.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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