OGH 4 Ob 49/60
4 Ob 49/60Ogh21.06.1960Originalquelle öffnen →
OGH
21.06.1960
4Ob49/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster und Dr. Gitschthaler sowie die Beisitzer Dr. Leitick und Hala als Richter in der zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Rechtssache der klagenden Parteien 1) Gustav K*****, Buchdruckermaschinenmeister, ***** , 2) Josef J*****, Maschinensetzer, *****, beide vertreten durch Dr. Richard Fuchs und Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwälte in Wien VII, Schottenfeldgasse 24, wider die beklagte Partei Druck- und Verlagsanstalt ***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Max Preissecker, Rechtsanwalt in Wien I, Habsburgergasse 5, wegen Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 14. Jänner 1960, GZ 44 Cg 213/59-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 24. November 1959, GZ 2 Cr 1516/59-13 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Klagebegehren, es werde festgestellt dass die Kläger auch nach dem 2. Februar 1959 Anspruch auf Gewährung einer täglichen bezahlten Arbeitspause von einer halben Stunde an jedem Arbeitstag haben, abgewiesen werden.
Die Kläger sind schuldig, der Beklagten die mit 3.301,75 S, 1.361,08 S und 807,07 S bestimmten Kosten aller Instanzen binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind bei der beklagten Druck- und Verlagsanstalt beschäftigt, und zwar der Erstkläger als Buchdruckmaschinenmeister und der Zweitkläger als Maschinensetzer. Nach den Feststellungen der Untergerichte wurde am 21. 5. 1948 zwischen der damaligen Betriebsleitung und dem Betriebsrat vereinbart, dass im Betrieb der Beklagten die fünfundvierzigstündige Arbeitszeit zu gelten habe und innerhalb dieser fünfundvierzig Stunden eine tägliche (bezahlte) Arbeitspause von einer halben Stunde gestattet sei. Damals galt der bis 3. 2. 1952 wirksame Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe Österreichs vom 4. 8. 1947, nach dessen § 2 Z 1 die wöchentliche Arbeitszeit mit achtundvierzig Stunden festgesetzt und in § 2 Z 4 vorgesehen war, dass eine halbe Stunde der Mittagspause pro Tag in die Arbeitszeit einzurechnen sei. Durch den dann bis 3. 2. 1957 geltenden Kollektivvertrag des Jahres 1952 wurde, wie sich aus § 5 Z 1 und 2 ergibt, am Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit und an der Einrechnung einer halben Stunde der Mittagspause nichts geändert. Erst der im Jahre 1957 geschlossene Kollektivvertrag setzte im § 5 Z 1 die wöchentliche Arbeitszeit für die Zeit bis 1. 2. 1959 auf fünfundvierzig Stunden und ab 2. 2. 1959 auf vierundvierzig Stunden herab und strich, wie aus § 5 hervorgeht, die Einrechnung der Mittagspause in die Arbeitszeit. Die beiden zuletzt genannten Kollektivverträge sahen im § 3 Z 6 vor, dass bestehende günstigere innerbetriebliche Vereinbarungen durch den Kollektivvertrag nicht aufgehoben werden. Da die beklagte Partei nach dem Inkrafttreten der kollektivvertraglichen Vierundvierzigstundenwoche den Klägern zwei bezahlte halben Stunden der Mittagspause wöchentlich gestrichen hat, verlangen sie unter Berufung auf die erwähnte Günstigkeitsklausel der Kollektivverträge die Feststellung, dass die Kläger gegenüber der Beklagten auch nach dem 2. 2. 1959 (Einführung der Vierundvierzigstundenwoche) Anspruch auf Gewährung einer täglichen bezahlten Arbeitspause von einer halben Stunde an jedem Arbeitstag hätten. Die Beklagte wendet dagegen ein, dass durch die Vereinbarung vom 21. 5. 1948 die wöchentliche Arbeitszeit in ihrem Betrieb bereits auf zweiundvierzig Stunden herabgesetzt worden und am 8. 11. 1956 zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat vereinbart worden sei, dass im Falle der kollektivvertraglichen Herabsetzung der Arbeitswoche unter fünfundvierzig Stunden die Schichtarbeitszeit nicht weiter gekürzt zu werden habe.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Die in der Vereinbarung vom 21. 5. 1948 enthaltene Gewährung einer bezahlten halben Stunde Mittagspause täglich sei nach der Günstigkeitsklausel auch nach der Einführung der Vierundvierzigstundenwoche aufrecht geblieben. Am 8. 11. 1956 habe zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat eine Besprechung stattgefunden, bei der die Betriebsleitung die Meinung vertreten habe, dass im Falle der Kürzung der Arbeitszeit unter fünfundvierzig Stunden damit eine Kürzung der Schichtarbeitszeit nicht verbunden sei. Die drei anwesenden Mitglieder des Betriebsrates hätten diese Darlegungen widerspruchslos zur Kenntnis genommen. Da die Darlegung einer Meinung nicht als Offert angesehen werden könne und die Ankündigung der zukünftigen Verkürzung von Rechten weder nach der Verkehrssitte, noch nach Treu und Glauben des sofortigen Widerspruchs bedürfe, könne im Verhalten des Betriebsrates keine stillschweigende Genehmigung erblickt werden. Der Einwand der Kläger, die Betriebsräte seien zur Abänderung der Arbeitszeitvereinbarung durch die Betriebsversammlung nicht ermächtigt worden, sei unerheblich, weil er nur das Innenverhältnis betreffe und die Betriebsräte nach außen keiner Beschränkung unterworfen seien (§ 14 BRG).
Infolge Berufung der Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Es könne - so führt das Berufungsgericht aus - dahingestellt bleiben, ob die Betriebsräte am 8. 11. 1956 dem Vorschlag der Betriebsleitung zugestimmt hätten oder nicht. Sie seien nämlich von den Klägern zum Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht bevollmächtigt worden. § 14 BRG enthalte keine diesbezügliche gesetzliche Ermächtigung. Die Vereinbarung vom 21. 5. 1948 sei hinsichtlich der Arbeitspause für die Kläger günstiger als der neue Kollektivvertrag, dieser sei aber, was die Wochenarbeitszeit betreffe, günstiger als die Vereinbarung. Nach dem Günstigkeitsprinzip gelte also für die Dienstnehmer hinsichtlich der Arbeitspause die innerbetriebliche Vereinbarung vom 21. 5. 1948 und hinsichtlich der Wochenarbeitszeit der Kollektivvertrag des Jahres 1957. Die Beklagte komme zu ihrer nicht zu billigenden Meinung durch eine unzulässige Vermengung der Begriffe "Wochenarbeitszeit" und "Arbeitspause". Ebenso wie nach der Vereinbarung vom 21. 5. 1948 die Dienstnehmer der Beklagten gegenüber dem damaligen Kollektivvertrag eine um drei Stunden geringere wöchentliche Arbeitszeit (achtundvierzig gegen fünfundvierzig Stunden) gehabt hätten, treffe dies auch jetzt zu.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, das den Wert des Streitgegenstandes mit mehr als 10.000 S angenommen hat, richtet sich die Revision der Beklagten, worin der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und der Revisionsantrag gestellt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klagen abgewiesen werden. Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist begründet.
Gemäß § 12 Abs 2 AZO sind den männlichen Dienstnehmern bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens eine halbstündige Ruhepause oder zwei viertelstündige Ruhepausen zu gewähren, in denen eine Beschäftigung im Betrieb nicht gestattet ist. Dementsprechend halten die Kläger, wie die Untergerichte festgestellt haben, täglich eine mindestens halbstündige Arbeitspause. Diese Arbeitspause wird normalerweise in die Arbeitszeit nicht eingerechnet, weil die Arbeit während dieser Zeit ruht. Die Anwesenheit der Dienstnehmer im Betrieb verlängert sich dadurch im Normalfall um die Dauer der Arbeitspause. Wenn also von einer auf sechs Tage verteilten Wochenarbeitszeit von achtundvierzig Stunden und einer halbstündigen Arbeitspause ausgegangen wird, kann der Dienstnehmer den Betrieb erst nach Ablauf von achteinhalb (statt acht) Stunden verlassen.
Im Kollektivvertrag vom 4. 8. 1947 ist - wie unbestritten ist - vorgesehen worden, dass eine halbe Stunde der Mittagspause pro Tag in die Arbeitszeit eingerechnet wird. Diese Einrechnung bedeutet eine Fiktion in der Richtung, dass die Arbeitspause als Arbeitszeit angesehen und so behandelt wird, als ob der Dienstnehmer in dieser Zeit gearbeitet hätte. An der Einhaltung der Arbeitspause ändert sich durch die Bestimmung nichts, da die Pause nach wie vor den Arbeitsablauf im Betrieb unterbricht. Die Dienstnehmer werden nur der Pflicht überhoben, über die Zeit der Arbeitspause hinaus während der vollen Arbeitszeit ihren Dienst zu leisten. Unter den Voraussetzungen des früher angeführten Beispiels können die Dienstnehmer den Betrieb daher schon nach Ablauf von acht Stunden verlassen, obwohl sie so wie früher ihre Arbeitspause eingehalten haben.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kann in der vom Kollektivvertrag und später auch von der Vereinbarung vom 21. 5. 1948 herbeigeführten Einrechnung einer halben Stunde der Mittagspause in die Arbeitszeit keine selbständige Sonderbegünstigung der Dienstnehmer erblickt werden. Es handelt sich vielmehr um nichts anderes als um eine in diese Form der Einrechnung einer Nichtarbeitszeit gekleidete Verminderung der Gesamtarbeitszeit. Dies ergibt sich auch aus der Gegenüberstellung des § 5 des Kollektivvertrages von 1952 einerseits und des § 5 des Kollektivvertrages von 1957 andererseits. Während nämlich bis zum 3. 2. 1957 die wöchentliche Arbeitszeit achtundvierzig Stunden betrug und sechs halbe Stunden wöchentlicher Mittagspausen in diese Arbeitszeit eingerechnet wurden, setzte der Kollektivvertrag von 1957 die wöchentliche Arbeitszeit bis 1. 2. 1959 zwar auf fünfundvierzig Stunden herunter, strich aber gleichzeitig die Einrechnung der täglichen halben Stunde der Mittagspause und bewirkte so, dass die Dauer der Arbeitszeit im Ergebnis dieselbe blieb. So wie bis zum 3. 2. 1957 wöchentlich nur fünfundvierzig Stunden faktisch gearbeitet werden mussten, ist der Zustand auch nachher nicht anders geworden. Erst die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf vierundvierzig Stunden ab 2. 2. 1959 hat eine Verkürzung der Arbeitszeit um eine Stunde bewirkt. Gerade diese im Kollektivvertrag von 1957 enthaltene Kopplung zwischen der Verminderung der wöchentlichen Arbeitszeit und der Aufgabe der Einrechnung der halben Stunde Mittagspause in die Arbeitszeit beweist, dass beides auf nichts anderes als die Kürzung der Arbeitszeit hinausläuft. Dadurch, dass in der Vereinbarung vom 21. 5. 1948 über die auch im damaligen Kollektivvertrag vorgesehene Einrechnung der täglichen Arbeitspause von einer halben Stunde hinaus die Arbeitszeit mit wöchentlich fünfundvierzig Stunden (gegenüber den kollektivvertraglichen achtundvierzig Stunden) festgesetzt wurde, ist eine Besserstellung der Dienstnehmer um drei Stunden wöchentlicher Arbeitszeit eingetreten. Bei der Beurteilung, ob die Vereinbarung vom 21. 5. 1948 nach der Günstigkeitsklausel der Kollektivverträge als günstigere innerbetriebliche Abmachung anzusehen ist, kann nur im Ganzen angesehen das Ausmaß der in der Vereinbarung einer- und dem Kollektivvertrag andererseits vorgesehenen Wochenarbeitszeit verglichen werden.
Der Vergleich ergibt, dass die nach der Vereinbarung vom 21. 5. 1948 vorgesehene wöchentliche Arbeitszeit von effektiv zweiundvierzig Stunden bis heute günstigere Arbeitszeitbedingungen geschaffen hat, als sie nach den Kollektivverträgen bestehen. Der Kollektivvertrag von 1957 sieht nämlich eine effektive Wochenarbeitszeit von vierundvierzig Stunden vor.
Daraus folgt, dass die Kläger von der Beklagten nicht verlangen können, es müsse die Günstigkeitsklausel des Kollektivvertrages gerade nur auf die Einrechung der halben Stunden Arbeitspause isoliert angewendet werden. Die in der Vereinbarung vom 21. 5. 1948 enthaltene Besserstellung der Dienstnehmer der Beklagten muss vielmehr als ganzes genommen und als Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit angesehen und diese der kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit gegenübergestellt werden. Die Kläger können sich nicht beschweren, dass der Unterscheid zwischen der vereinbarungsgemäßen und der kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit nur mehr zwei gegen früher drei Stunden ausmacht, weil sie nach der Vereinbarung auf das fortdauernde Weiterbestehen des Unterschiedes von drei Stunden keinen Anspruch haben und der im Kollektivvertrag verankerten Günstigkeitsklausel dadurch Rechnung getragen worden ist, dass die Arbeitszeitdifferenz von zwei Stunden wöchentlich weiterhin aufrecht bleibt. Von kollektivvertraglichen Arbeitszeitverkürzungen können die Dienstnehmer der Beklagten freilich so lange keinen Nutzen haben, als nicht der ihnen gewährte Vorsprung von der kollektivvertraglichen Regelung eingeholt sein wird. Der geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt daher vor. Der Revision musste Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert werden, dass die Klagen abgewiesen wurden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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