OGH 2 Ob 200/60
2 Ob 200/60Ogh17.06.1960Originalquelle öffnen →
OGH
17.06.1960
2Ob200/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land- und forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt, Wien IV., Mommsengasse 35, vertreten durch Dr. Friedrich Zeller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl. Ing. Landwirt Alfons B*****, vertreten durch Dr. Otto Philp, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 47.729,89 und Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. März 1960, GZ 5 R 99/60-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Dezember 1959, GZ 2 Cg 174/59-13, bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 1.272,51 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 20. 4. 1956 stieg der beim Landwirtschaftspächter Fritz M***** als Traktorführer beschäftigt gewesene Johann H***** bei laufendem Motor vom Traktor, ohne die Gelenkswelle, mit der vom Traktor aus ein Dungautomat angetrieben wurde, abzuschalten. Er geriet dabei mit seinem halblangen Überrock in die freiliegende, sich drehende Gelenkswelle und wurde getötet. Die Klägerin erbringt an dessen Hinterbliebenen Leistungen, deren Ersatz sie vom Beklagten begehrt. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass der Beklagte auch für ihren künftigen Schaden im Rahmen des Deckungsfonds aufzukommen habe. Sie stützt ihr Begehren darauf, dass der Beklagte, der Erzeuger des Dungautomaten, es unterlassen habe, eine entsprechende Schutzvorrichtung, wie sie in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben sei, auf der Gelenkswelle anzubringen. Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, dass der Beklagte nicht der Erzeuger der Gelenkswelle sei, sondern diese nur als Händler dem Dienstgeber des Verunglückten verkauft habe. Auch der Dungautomat selbst sei von anderen Erzeugern nach ausländischen Patenten hergestellt worden, der Beklagte sei lediglich der Lizenzinhaber im Inland. Eine gesetzliche Vorschrift, wonach Händler mit landwirtschaftlichen Maschinen dafür zu sorgen haben, dass die in den Handel gebrachten Maschinen mit entsprechenden Schutzvorrichtungen ausgestattet seien, habe am Unfallstag nicht bestanden. Eine geeignete Schutzvorrichtung für Gelenkswellen der gegenständlichen Art habe es damals überhaupt nicht gegeben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es billigte die Feststellungen des Erstrichters und teilte auch dessen Rechtsauffassung.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Urteile der Gerichte erster und zweiter Instanz aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Klägerin hat ihr ursprüngliches Vorbringen, der Beklagte habe durch Unterlassung der Anbringung einer Schutzvorrichtung gegen verschiedene in der Klage angeführte gesetzliche Bestimmungen verstoßen, in der Berufung selber nicht aufrecht erhalten. Sie hat sich vielmehr darauf gestützt, dass der Beklagte das allgemeine Gefährdungsverbot verletzt habe, wie es sich aus dem Zusammenhalt der §§ 335, 431 StG mit den allgemeinen Schadenersatzbestimmungen der §§ 1293 ff ABGB ergebe. In der Revision macht sie allerdings wiederum wie schon in der Klage einen Verstoß gegen die §§ 72 und 82 der nö. Landarbeitsordnung vom 6. 7. 1949, LGBl Nr 66/1949 und § 1 der VO des kk Statthalters im Erzherzogtum unter der Enns vom 28. 11. 1913, Z X-2134/97, geltend. Schon der Erstrichter hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass sich diese Bestimmungen nicht auf den Erzeuger landwirtschaftlicher Maschinen beziehen, dass daher aus ihnen kein Verstoß des Beklagten gegen eine bestimmte Unfallsverhütungsvorschrift abgeleitet werden kann. Die Klägerin kehrt denn auch bei ihren weiteren Ausführungen selber wiederum zu der in der Berufung vertretenen Auffassung zurück, der Beklagte hafte deshalb aus einer unerlaubten Handlung, weil er gegen das allgemeine, aus den vorangeführten Bestimmungen des Strafrechtes und des ABGB ableitbare Gefährdungsverbot verstoßen habe. Den Beklagten treffe eine Haftung als Erzeuger des Dungautomaten, zu welchem die Gelenkswelle als Zubehör gehöre. Gegen das allgemeine Gefährdungsverbot habe er deshalb verstoßen, weil er dem Käufer des Dungautomaten keine Schutzvorrichtung angeboten habe. Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass auch bei der Herstellung landwirtschaftlicher Maschinen, auch wenn keine bestimmten Schutzvorrichtungen vorgeschrieben sind, auf die körperliche Sicherheit der die Maschinen bedienenden Personen Bedacht zu nehmen ist, dass also der Erzeuger dem Dritten haftbar werden kann, wenn er gegen das allgemeine Gefährdungsverbot verstößt (E. v. 4. 3. 1959, EvBl 1959 Nr 174 = JBl 1959 S. 414). Der Klägerin kann aber nicht darin gefolgt werden, dass der Beklagte schon dadurch, dass er dem Fritz M***** nicht eine der beiden von ihm selbst hergestellten, auf der Frühjahrsmesse 1956 ausgestellten Schutzvorrichtungen angeboten hat, gegen das allgemeine Gefährdungsverbot verstoßen habe. Die Klägerin lässt bei diesen Ausführungen die im Revisionsverfahren maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen außer Betracht, dass es zu der Zeit, als sich der Unfall ereignete, noch gar keine brauchbaren Schutzvorrichtungen für derartige Gelenkswellen gab, die zuständigen Stellen vielmehr erst Ende 1955 daran gingen, sich mit der Herstellung bestmöglicher Schutzvorrichtungen für derartige Wellen zu befassen. Daraus folgt, dass auch die vom Beklagten damals ausgestellten Vorrichtungen den Anforderungen noch nicht voll entsprochen haben. Eine ungeeignete Schutzvorrichtung hätte aber die Gefahr nicht abwenden können. Dass etwa der Dungautomat mit Rücksicht auf das Fehlen einer geeigneten Schutzvorrichtung für die zu seinem Antrieb erforderliche Gelenkswelle eine derartige Gefahr dargestellt habe, dass er gar nicht in den Handel hätte gebracht werden dürfen, kann nach der Sachlage nicht gesagt werden und wird übrigens auch in der Revision nicht behauptet. Hätte doch für den Verunglückten nach den im Revisionsverfahren maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen die Möglichkeit bestanden, die Gelenkswelle vor dem Herabsteigen vom Traktor selbst bei weiterlaufendem Motor abzuschalten, sodass es bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht zum Unfall hätte kommen müssen. Ein Verstoß gegen das allgemeine Gefährdungsverbot kann daher im vorliegenden Falle nicht angenommen werden. Geht man von dieser Rechtsauffassung aus, dann kommt dem Umstand, ob der Beklagte als Erzeuger des Dungautomaten und die Gelenkswelle als dessen Zubehör anzusehen ist, keine entscheidende Bedeutung zu. Eine Behauptung des Inhaltes, der Beklagte habe es unterlassen, den Käufer des Dungautomaten Fritz M***** auf die Gefahrenquelle aufmerksam zu machen, wurde in erster Instanz nicht aufgestellt. Auf dieses Vorbringen in der Revision kann daher nicht eingegangen werden. Der Revision war demnach der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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