OGH 2 Ob 211/60
2 Ob 211/60Ogh10.06.1960Originalquelle öffnen →
OGH
10.06.1960
2Ob211/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl H*****, vertreten durch Dr. Hans Purghart, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die beklagte Partei Hermann B*****, vertreten durch Dr. Albert Sauer-Nordendorf und Dr. Albert M. Sauer-Nordendorf, Rechtsanwälte in Pöllau, wegen S 1.530 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 21. März 1960, GZ 3 R 107/60-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 7. Dezember 1959, GZ C 313/59-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 361,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer des PKW. Puch 500, der am 22. 1. 1959 bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Er begehrt vom Beklagten den Ersatz der Auslagen für ein Ersatzfahrzeug während der Reparatursdauer.
Zur Begründung seines Anspruches brachte er vor, der Beklagte habe den Kraftwagen, den er ihm für geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt habe, vereinbarungswidrig am Abend des 21. 1. 1959 nicht zurückgestellt, sondern eigenmächtig in der darauffolgenden Nacht zu einer Ausfahrt verwendet, bei der er den Unfall verschuldet habe. Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Er stellte im Wesentlichen fest: Der Kläger habe mit seinem Bruder Josef H***** eine Vereinbarung getroffen, wonach der Kläger seinem Bruder seinen PKW für Geschäftszwecke zur Verfügung stellt, während letzterer ihm dafür für seine eigenen geschäftlichen Zwecke ein anderes Fahrzeug beistellt. Im Rahmen dieser Vereinbarung sei der Bruder des Klägers auch verbunden gewesen, dafür zu sorgen, dass der PKW. des Klägers täglich am Abend nach Dienstschluss vor dessen Geschäft abgestellt werde. Josef H***** habe den Wagen dem bei ihm als Vertreter beschäftigt gewesenen Beklagten für Geschäftsfahrten zur Verfügung gestellt. Er habe ihn beauftragt, den Wagen jeweils am Abend nach Dienstschluss vor dem Geschäft des Klägers abzustellen. Am Abend des 21. 1. 1959 sei der Beklagte diesem Auftrag nicht nachgekommen, sondern habe den Wagen eigenmächtig seinem Stiefsohn Gerhard G***** zu einer außerdienstlichen Fahrt überlassen. Letzterer habe in der Früh des 22. 1. 1959 den Verkehrsunfall verschuldet, bei dem der Wagen beschädigt wurde. Die Reparatur habe 17 Tage in Anspruch genommen. Weil der Kläger während dieser Zeit seinem Bruder nicht für die Überlassung eines Fahrzeuges seinen eigenen PKW. habe zur Verfügung stellen können, müsse er ihm täglich 90 S, zusammen also 1.530 S zahlen. In rechtlicher Hinsicht vertrat der Erstrichter die Auffassung, der Kläger könne auf Grund des § 1295 ABGB vom Beklagten den Ersatz dieser Auslagen begehren, weil dieser den Wagen auftragswidrig weitergegeben habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das erstrichterliche Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Es übernahm die erstrichterlichen Feststellungen als unbedenklich, vertrat aber in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, der Kläger sei nicht berechtigt, vom Beklagten den Ersatz der gegenständlichen Auslagen zu verlangen. Der Kläger sei in keinem Vertragsverhältnis zum Beklagten gestanden. Die unbefugte Überlassung des Fahrzeuges an den Stiefsohn stellte sich lediglich als Bruch des zwischen dem Beklagten und dem Bruder des Klägers geschlossenen Vertrages dar. Der Kläger sei durch diesen Vertragsbruch nur mittelbar geschädigt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf § 503 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zwecks Vornahme einer Feststellung über das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten an das Erstgericht zurückzuverweisen oder es dahin abzuändern, dass das erstrichterliche Urteil wieder hergestellt werde. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
In der Revision wird bemängelt, dass das Berufungsgericht nicht auf Grund der Aussage der Zeugin Elfriede H*****, der Kläger habe die Vereinbarung mit seinem Bruder und mit dem Beklagten getroffen, ergänzend feststellte, die Vereinbarung sei auch mit dem Beklagten geschlossen worden. Diese Ausführungen stellen aber nicht die Geltendmachung des Revisionsgrundes nach § 503 Z 2 ZPO dar, sondern einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, da der Erstrichter mit Billigung des Berufungsgerichtes feststellte, der Kläger habe die Vereinbarung über die gegenseitige Überlassung der Fahrzeuge nur mit seinem Bruder getroffen, während die Überlassung des Fahrzeuges des Klägers an den Beklagten auf einer Vereinbarung zwischen diesem und dem Bruder des Klägers beruhe. Von diesen Feststellungen weicht der Revisionswerber auch ab, wenn er ausführt, es liege auf jeden Fall ein Vertrag zugunsten eines Dritten, nämlich des Beklagten, vor, weil sich Josef H***** eine Leistung an den Beklagten habe versprechen lassen. Abgesehen davon, dass eine derartige Behauptung in erster Instanz nicht aufgestellt wurde, kann nicht deshalb allein, weil der Beklagte von seinem Dienstgeber den gegenständlichen PKW. zur Ausübung seiner Vertretertätigkeit zur Verfügung gestellt erhielt, gesagt werden, Josef H***** habe sich vom Kläger eine Leistung an den Beklagten versprechen lassen.
In rechtlicher Hinsicht ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass es an einem tauglichen Rechtsgrund für die Heranziehung des Beklagten zur Ersatzleistung für den geltend gemachten Schaden des Klägers mangelt. Der OGH. sieht sich durch die Ausführungen in der Revision nicht veranlasst, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzugehen, dass im Falle einer Vertragsverletzung nur der aus dem Vertrag Berechtigte und nicht auch der durch die Nichterfüllung des Vertrages mittelbar Geschädigte Schadenersatz verlangen kann (S. die bei Kapfer ABGB. unter Z 1 und 5 zu § 1295 angeführten Entscheidungen). Ob die in einzelnen Entscheidungen vertretene Auffassung, eine Haftung für den Schaden eines Dritten sei auch bei wissentlichem Eingriff in bestehende Vertragsrechte gegeben, zutrifft, kann auf sich beruhen, weil im vorliegenden Fall von einem solchen Eingriff in Vertragsrechte nicht gesprochen werden kann. Durch die eigenmächtige Weitergabe des PKW. an seinen Stiefsohn hat der Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen wohl gegen die ihm auf Grund des Vertrages mit Josef H***** obliegenden Verpflichtungen verstoßen, nicht aber letzteren zu irgend einer Vertragsverletzung veranlasst.
Unzutreffend sind auch die Ausführungen in der Revision, mit denen dargetan werden soll, der Beklagte sei dem Kläger auf Grund eines deliktischen Verhaltens zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet. Das deliktische Verhalten soll darin liegen, dass der Beklagte ein ihm anvertrautes Gut, nämlich den PKW. der Klägers, diesem dadurch vorenthalten habe, dass er ihn nicht nach Dienstschluss zurückstellte, sondern eigenmächtig seinem Stiefsohn zu einer Ausfahrt überließ. Darin kann aber nicht der Tatbestand der Veruntreuung erblickt werden. Wie schon in der Revisionsbeantwortung hervorgehoben wird, sind die in der Revision angeführten Sätze aus verschiedenen oberstgerichtlichen Entscheidungen, die angeblich für das Vorliegen einer Veruntreuung sprechen, aus dem Zusammenhang gerissen und daher nicht geeignet, die Rechtsmeinung des Klägers zu untermauern.
Auf die Ausführungen in der Revision, der Beklagte sei dem Kläger auch deshalb zum Schadenersatz verpflichtet, weil er bei Weitergabe des Fahrzeuges an seinen kaum 18 Jahre alten, nur über geringe Fahrpraxis verfügenden Stiefsohn zu einer Nachtfahrt auf einer kurvenreichen und unfallsgefährlichen Straße mit dem Eintritt eines Schadens habe rechnen müssen, kann schon deshalb nicht eingegangen werden, weil sie eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung darstellen.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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