OGH 2 Ob 186/60
2 Ob 186/60Ogh31.05.1960Originalquelle öffnen →
OGH
31.05.1960
2Ob186/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien 5., Blechturmgasse 11, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Anna B*****, 2.) Rudolf B*****, ebendort, vertreten durch Dr. F. G. Aufricht, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 20.638,94 und Feststellung infolge Revision der klagenden und beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. März 1960, GZ 3 R 54/60-32, womit infolge Berufung beider Parteien das Zwischenurteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11. November 1959, GZ 1 Cg 145/59-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Am 12. April 1957 gegen 1/2 10 Uhr vormittags ereignete sich auf der Bundesstraße Nr. 50 nächst Oberschützen ein Verkehrsunfall. Der Motorradfahrer Willibald F***** stieß gegen den Anhänger des vom Zweitbeklagten gelenkten LKW-Zuges und wurde so schwer verletzt, dass er bald nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus starb. Die klagende Partei, bei der der Verunglückte sozialversichert war, verlangt mit der vorliegenden Klage nach § 332 ASVG von der Erstbeklagten als Halterin und vom Zweitbeklagten als Lenker des Kraftfahrzeuges den Ersatz ihres Aufwandes für die Hinterbliebenen und die Feststellung, dass die Beklagten für alle weiteren Pflichtleistungen aus dem gegenständlichen Unfall ersatzpflichtig seien.
Das Verfahren wurde auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt. Die Untergerichte nahmen an, dass sich beide Fahrzeuglenker unrichtig verhalten haben, und teilten das Verschulden im Verhältnis von 4 : 1. Dementsprechend erkannten sie, dass der Anspruch der klagenden Partei dem Grunde nach zu 1/5 zu Recht, zu 4/5 nicht zu Recht bestehe. Gegen das Urteil der 2. Instanz richten sich die Revisionen beider Parteien aus dem Grunde des § 503 Z 4 ZPO. Die klagende Partei stellt den Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren mit 50 % als zu Recht bestehend erkannt werde; die Beklagten beantragen, die angefochtene Entscheidung im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Jede der Parteien stellt den Antrag, der Revision der anderen nicht Folge zu geben.
Beide Revisionen sind nicht begründet.
Nach den Feststellungen der Untergerichte ist die Bundesstraße an der Unfallsstelle 7 m 40 cm breit und hat eine asphaltierte Fahrbahn. Etwa 200 m vor der Unfallstelle ist ein Verkehrszeichen aufgestellt, das die Einmündung der Landesstraße zweiter Ordnung aus Oberschützen anzeigt. Der Motorradfahrer näherte sich mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h der Straßeneinmündung, die er bereits auf eine Entfernung von 170 m wahrnehmen konnte. Der Zweitbeklagte, der von rechts kam und nach links einbiegen wollte, bremste zunächst ab, fuhr dann aber mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h weiter und hielt erst an, als er das Krachen hinten am Anhänger vernahm. Der Motorradfahrer, dem der Anhänger den Weg versperrte, war an die vordere Bordwand des Anhängers angefahren.
Außer Zweifel steht, dass der Motorradfahrer in gröblichster Weise gegen die Vorschriften des § 17 Abs 4 StPolG (§ 19 Abs 4 StPolO) verstoßen hat. Dies ergibt sich aus der festgestellten Verkehrslage, insbesondere aus dem Umstand, dass er mit unverminderter Geschwindigkeit in die Straßeneinmündungsstelle eingefahren ist, obwohl er den Zweitbeklagten auf 60 bis 70 m hätte sehen müssen. Diese Entfernung hätte auch bei der eingehaltenen Geschwindigkeit von 60 km/h ausgereicht, um den Rechtsvorrang des Zweitbeklagten zu wahren; dabei hätte er nicht einmal vollständig anhalten müssen, sondern hätte nur seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen müssen, dass er ungehindert hinter dem LKW-Zug hätte vorbeifahren können. Aber auch den Zweitbeklagten trifft ein Verschulden. Es ist ihm wohl zuzubilligen, dass er in dem Zeitpunkt, da er den ersten Blick in die Bundesstraße hatte, noch nicht erkennen konnte, wie sich der Motorradfahrer verhalten werde. Er ist aber unbekümmert weitergefahren, ohne sich zu vergewissern, ob der Motorradfahrer seinen Vorrang beachten werde und hat damit schuldhaft zu dem Unfall beigetragen. Der Vorrangberechtigte darf sein Recht nicht bedenkenlos ausüben. Denn über seinem Vorrang steht die im § 7 Abs 1 StPolG (§ 7 Abs 1 StPolO) normierte Pflicht jedermanns, Rücksicht auf den Straßenverkehr zu nehmen und die zur Wahrung der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden.
Unter Zugrundelegung der untergerichtlichen Feststellungen erscheint auch dem Revisionsgericht die Aufteilung des Verschuldens im Verhältnis 4 : 1 zu Ungunsten des Verunglückten zutreffend. Für die Annahme eines größeren Mitverschuldens des Zweitbeklagten liegen keine ausreichenden Gründe vor.
Die Kostenentscheidung war gemäß §§ 393 Abs 4, 52 Abs 2 ZPO der Endentscheidung vorzubehalten.
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