OGH 4 Ob 67/60
4 Ob 67/60Ogh17.05.1960Originalquelle öffnen →
OGH
17.05.1960
4Ob67/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl sowie die Beisitzer Dr. Strießner und Dr. Kolmaty als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ernst B*****, Schmied, *****
2.) Ludwig S*****, Bauarbeiter, , beide vertreten durch Dr. Rudolf Machacek, Rechtsanwalt in Wien IV., wider die beklagte Partei Gebrüder L, vertreten durch Dr. Hans Sowitsch, Rechtsanwalt in Wien III., wegen je 146,90 S und Feststellung (Streitwert je 10.001 S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 15. Februar 1960, GZ 3 Cg 44/59-14, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 4. November 1959, GZ Cr 223/59-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger sind schuldig, der beklagten Partei die mit 734,78 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger begehren für die Wochen vom 1. 2. bis 31. 7. 1959 die Bezahlung je einer halben Arbeitsstunde in der Woche als Überstunde, insgesamt je 146,90 S, weil seit dem Inkrafttreten des Kollektivvertrages betreffend die Einführung der 45-Stunden-Woche die beklagte Partei an Stelle der 1 1/4-stündigen Arbeitspause pro Woche nur mehr ¾ Stunden Pause bezahle und eine halbe Stunde der Pause nicht mehr in die Arbeitszeit einrechne und nicht mehr entlohne. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung dieses Begehrens und die Feststellung, "dass beiden Klägern die bis 31. 1. 1959 bestehenden Arbeitspausen, die bis dahin in die Arbeitszeit eingerechnet wurden, in die ab 1. 2. 1959 geltende fünfundvierzigstündige Normalarbeitszeit nur mehr mit der Hälfte ihres wöchentlichen Gesamtausmaßes einzurechnen und zu entlohnen sind". Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und erkannte gemäß dem Zwischenfeststellungsantrag. Es stellte fest:
Die Beklagte hat im Kriege eine Suppenaktion für ihre Dienstnehmer eingeführt, die allgemein kundgemacht wurde. Nach dem Kriege wurde mit dem Betriebsratsobmann vereinbart, dass diese Suppenaktion nur mehr so lange dauern soll, als Lebensmittelkarten ausgegeben werden. Als dann keine Suppe mehr verteilt wurde, wurde die Pause stillschweigend weitergewährt und bezahlt. Mit Einführung der 45-Stunden-Woche begehrte die Betriebsführung die Einarbeitung der halben Pause und setzte hiefür eine halbe Stunde an jedem Montag fest.
Die strittige Pause ist nicht durch Einzelvertrag festgelegt worden. Die Pause wurde den Dienstnehmern nicht offeriert und nicht von ihnen angenommen. Über diese Pause wurde im Betrieb nie etwas vereinbart, sie wurde stillschweigend nach Wegfall der Suppenaktion weiter gewährt und derart geregelt, dass sie in der Abteilung der Kläger von ½ 9 bis ¾ 9 Uhr, in anderen Abteilungen zu anderer Zeit abzuhalten war. Dies war die bis 31. 1. 1959 bestehende Regelung. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass gemäß § 2 Abs 2 des zitierten Kollektivvertrags die Pause nur mehr zur Hälfte zu bezahlen und dass die beanstandene Pausenregelung, soweit sie dem widerspreche, gemäß § 7 Abs 4 dieses Kollektivvertrags außer Kraft getreten sei.
Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hatte, 10.000 S übersteigt. Rechtlich verwies das Berufungsgericht auch noch auf die Entscheidung vom 16. 12. 1958, 4 Ob 5/58, EvBl 1959, Nr. 235 = JBl 1959, 424 = Soz I C, 315 = Arb 6986, wonach auch die Einzelabrede durch Abschluss eines Kollektivvertrags aufgehoben werden kann, wenn sich aus dem Kollektivvertrag die Absicht ergibt, diese - selbst günstigere Bestimmung zu beseitigen.
Die Kläger bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Revision. Sie beantragen, es dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben und der Zwischenfeststellungsantrag abgewiesen werde.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
§ 2 des Kollektivvertrags betreffend die Einführung der 45-Stunden-Woche bestimmt in seinem Absatz 1, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf und dass bestehende längere Normalarbeitszeiten auf dieses Maß zu verkürzen sind. Gemäß Abs 2 bleiben allfällige derzeit bestehende Pausen, die in die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit eingerechnet waren, ihrem zeitlichen Ausmaß nach unberührt, werden jedoch nur mehr mit der Hälfte ihres wöchentlichen Gesamtausmaßes in die 45-stündige Normalarbeitszeit eingerechnet, beziehungsweise bezahlt. Nach § 7 Abs 4 treten Regelungen außer Kraft, soweit sie den Bestimmungen der §§ 2 bis 6 widersprechen.
Wendet man diese Kollektivvertragsbestimmungen auf den oben wiedergegebenen festgestellten Sachverhalt an, so ergibt sich, dass die bei der beklagten Partei bestehende Arbeitspause von fünf Viertelstunden wöchentlich nur mehr zur Hälfte, also jedenfalls mit nicht mehr als für drei Viertelstunden Arbeitszeit zu bezahlen ist. Dabei entsteht nicht die Frage, ob der spätere Kollektivvertrag günstigere ältere Einzelvertragsbestimmungen beseitigen konnte. Die Bestimmungen des Kollektivvertrages betreffend die Einführung der 45-Stunden-Woche müssen nämlich in ihrem Zusammenhang gesehen werden. Darnach ist grundsätzlich bei gleichem Lohn die wöchentliche Arbeitszeit von 48 auf 45 Stunden verkürzt worden; soweit Pausen bestehen, werden sie zur Hälfte nicht mehr entlohnt. Daraus folgt im vorliegenden Fall noch immer eine Besserstellung der Arbeitnehmer; sie bekommen allerdings infolge der teilweisen Pausenanrechnung nicht drei Wochenstunden, sondern zweieinhalb Wochenstunden ohne Arbeit bezahlt; sie sind also gegenüber dem früheren Zustand, wonach die zweieinhalb Stunden gearbeitet wurden besser gestellt. Dass bei der beklagten Partei nicht achtundvierzig Stunden gearbeitet worden wäre, ist weder behauptet noch festgestellt worden. Weiter wurde im vorliegenden Fall als erwiesen angenommen, dass die Arbeitspausen nicht durch Einzelvertrag festgelegt waren, so dass sich auch schon aus diesem Grunde Erwägungen zu dem oben bezeichneten Problem erübrigen.
Ob der Zustand, wie er bei der beklagten Partei hinsichtlich der Pausen bestand, als "Regelung" anzusprechen ist, stellt eine überflüssige terminologische Frage dar. Auch wenn die Vorschrift des § 7 Abs 4, die solche Regelungen außer Kraft setzt, nicht bestünde, entfiele schon nach § 2 Abs 2 des Kollektivvertrags die Bezahlung der Arbeitspausen zur Hälfte. § 7 Abs 4 zieht daraus nur die logische Folge, dass der bisherige Zustand, den er eben als Regelung bezeichnet, insoweit nicht weiter bestehen bleibt. Im Übrigen ist nicht einzusehen, warum durch § 7 Abs 4 Regelungen durch Einzelvereinbarungen nicht getroffen sein sollten.
Was in der Revision im Zusammenhang mit § 2 Abs 2 zweiter Absatz des Kollektivvertrags über Pausen auf Grund gesetzlicher Vorschriften ausgeführt wird, bleibt unverständlich, weil nicht festgestellt ist, dass es sich hier um solche Pausen handeln würde.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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