OGH 4 Ob 61/60
4 Ob 61/60Ogh17.05.1960Originalquelle öffnen →
OGH
17.05.1960
4Ob61/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl sowie die Beisitzer DDr. Strickner und Dr. Kolenaty als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Franz D*****, Musiker, *****,
2.) Hermann H*****, Musiker, , 3.) Leander H, Musiker, , 4.) Alfred H, Musiker, , 5.) Theodor L,
Musiker, , 6.) Gerhard L, Musiker, , 7.) Ernst M,
Musiker, , 8.) Ernst P, Musiker, , 9.) Ernst P,
Musiker, , 10.) Josef P, Musiker, , 11.) Josef P, Musiker, , 12.) Franz R, Musiker, , 13.) Wilhelm R, Musiker, , 14.) Anton S, Musiker, , 15.) Franz W, Musiker, , 16.) Willy V, Musiker, , alle vertreten durch Dr. Theodor Veiter, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Österreichischer R, Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Walter Kausel, Rechtsanwalt in Wien I., wegen Unwirksamkeit einer Kündigung (Streitwert 100.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 23. Februar 1960, GZ Cga 1/60-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Feldkirch vom 17. November 1959, GZ Cr 135/59-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den Klägern die mit 1.989,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind als Mitglieder des V***** Funkorchesters Dienstnehmer der beklagten Partei. Da von ihrer am 16. 3. 1959 zum 30. 9. 1959 erfolgten Kündigung entgegen § 25 Abs 1 BRG nur der Zentralbetriebsrat in Wien und nicht der Betriebsrat für das Studio Dornbirn verständigt worden sei, begehren sie, urteilsmäßig festzustellen, dass sie unwirksam sei. Die beklagte Partei beantragt Abweisung dieses Begehrens, weil unter Einhaltung der Vorschriften des § 25 BRG gekündigt worden sei.
Das Erstgericht stellte fest, das die Kündigungen unwirksam seien. Es nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der stellvertretende Leiter des Studios Dornbirn Dr. Erich M***** bekam in der ersten Dezemberhälfte 1958 die erste Information, dass die beklagte Partei eine Kündigung des V***** Funkorchesters beabsichtige. Nach Beratung mit den Aufsichtsräten wurde die Absicht zurückgenommen. Im Jänner 1959 kam der Generaldirektor nach Vorarlberg und prüfte, ob genügend Gelder für die Erhaltung des Orchesters aufgebracht werden können. Am 3. 3. 1959 hatte Dr. M***** in Wien eine Besprechung mit dem Zentralbetriebsrat Hu***** über die kritische Lage des V***** Funkorchesters. Zu diesem Zeitpunkt hatte Dr. M***** noch keine offizielle Verständigung von einer Kündigung. Am 4. 3. 1959 fand eine Programmsitzung statt. Am 5. 3. 1959 hat Dr. M***** in Wien noch keine Mitteilung über eine beabsichtigte Kündigung erhalten. Am 6. 3. nachmittags kam Dr. M***** in Dornbirn wieder an. Am Nachmittag des 6. 3. wurde ihm telefonisch mitgeteilt, dass der Zentralbetriebsrat von der beabsichtigten Kündigung des gesamten Orchesters verständigt worden ist. Es wurde ihm der Inhalt des Verständigungsschreibens vorgelesen und erklärt, dass er einen Durchschlag erhalten werde. Am 7. 3. hat Dr. M***** diesen Durchschlag erhalten.
Einen Beweis, dass der Studioleiter Dr. M***** den Betriebsratsobmann des Studios Dornbirn Walter H***** von der beabsichtigten Kündigung verständigt habe, hat die beklagte Partei nicht erbracht. Am 9. 3. 1959 hat H***** den Zentralbetriebsratsobmann Hu***** in Wien wegen einer Dienstzeitregelung angerufen. Bei dieser Gelegenheit teilte Hu***** mit, dass er ein Schreiben von der Generaldirektion erhalten habe, aus dem hervorgehe, dass die Kündigung des gesamten Funkorchesters beabsichtigt sei. Hu***** hat dem H***** am Telefon das Schreiben vorgelesen. Hu***** hat geraten, dagegen sofort Einspruch zu erheben, und zwar im Namen des Zentralbetriebsrates und des Dornbirner Betriebsrates, und H***** stimmte dem zu. Der Zentralbetriebsrat erwähnte in seinem Einspruchsschreiben, dass der Einspruch im Einverständnis mit dem Dornbirner Betriebsrat erfolge. Durch die Benachrichtigung des Hu***** hat der Dornbirner Betriebsrat von der beabsichtigten Kündigung Kenntnis erhalten und in der Folge direkt darauf gewartet, bis er vom Dienstgeber selbst eine Verständigung erhalte, um dagegen etwas unternehmen zu können. Die Personalabteilung der beklagten Partei hat bis zum März 1959 sämtliche Verständigungen von einer beabsichtigten Kündigung, auch wenn es sich um einzelne Personen handelte, an den Zentralbetriebsrat gerichtet. Es war üblich, dass dieser dann den örtlichen Betriebsrat davon weiter verständigte. Dieser Übung entsprechend wurde im vorliegenden Falle von der beabsichtigten Kündigung der Zentralbetriebsrat verständigt. Der Obmann des Zentralbetriebsrates verständigte den örtlichen Obmann des Studio Dornbirn davon anlässlich des Telefongesprächs am 9. 3. 1959.
Eine Verständigung des Betriebsrats des Studios Dornbirn von der beabsichtigten Kündigung durch Mitteilung eines Durchschlags des Schreibens vom 5. 3. 1959 an den Zentralbetriebsrat ist nicht erfolgt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass der Betriebsinhaber entgegen der Vorschrift des § 25 Abs 1 BRG den Betriebsrat von der Kündigung nicht verständigt habe. Die Verständigung des Zentralbetriebsrats durch die beklagte Partei und die telefonische Verständigung des Betriebsratsobmanns H***** des Studios Dornbirn durch den Zentralbetriebsratsobmann Hu***** reiche nicht aus.
Die Berufung der beklagten Partei blieb erfolglos. Das Berufungsgericht stellte denselben Sachverhalt wie das Erstgericht fest und teilte auch dessen Rechtsmeinung.
Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Gründen des § 503 Z 4, 2 und 3 ZPO mit Revision. Sie beantragt, es dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, allenfalls das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zurückzuverweisen.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Der Rechtsmeinung der beklagten Partei, dass der zuständige Betriebsratsobmann H***** über den Zentralbetriebsratsobmann Hu***** "also durch einen Boten" der beklagten Partei, verständigt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Ihr ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Zentralbetriebsrat und dessen Obmann keineswegs Organe des Unternehmers, sondern berufen sind, die Interessen der Dienstnehmer wahrzunehmen. Schon dies spricht gegen die Qualität des Obmanns des Zentralbetriebsrates als Bote des Unternehmers. Im vorliegenden Fall ist auch nicht festgestellt worden, dass der Obmann des Zentralbetriebsrats das Botenamt gegenüber dem Unternehmer übernommen und vor allem nicht, dass er die Mitteilung über die beabsichtigte Kündigung an den zuständigen Betriebsratsobmann in erkennbarer Weise als Botschaft des Unternehmers ausgerichtet hätte. Die obigen Tatsachenfeststellungen ergeben vielmehr, dass der Zentralbetriebsratsobmann Hu***** dem zuständigen Betriebsratsobmann H***** das an ihn (Hu*****) gerichtete Schreiben vorgelesen und ihn unterrichtet hat. Darin kann nicht mehr erblickt werden, als eine Information des Betriebsratsobmanns durch den Zentralbetriebsratsobmann, wie dies eben auch sonst zwischen zwei Personen, die dieselben Interessen - hier Dienstnehmerinteressen - zu vertreten haben, üblich ist. Dass dabei Hu***** für die beklagte Partei als deren Bote oder in deren Auftrag tätig geworden wäre, steht nicht fest. Auch der Umstand, dass bei der Personalabteilung der beklagten Partei bis zum März 1959 sämtliche Verständigungen von einer beabsichtigten Kündigung an den Zentralbetriebsrat gerichtet wurden, ist für den Standpunkt der beklagten Partei nicht ausschlaggebend. Dass der Zentralbetriebsrat nicht der richtige Adressat für diese Verständigungen war, wird von der beklagten Partei selbst nicht mehr bezweifelt; gemäß § 14 Abs 4 BRGO stehen dem Zentralbetriebsrat nur die in § 14 Abs 2 BRG aufgezählten Befugnisse zu, wozu die Entgegennahme von Verständigungen gemäß § 25 Abs 1 BRG nicht gehört [VGH 25. 9. 1951, Zl 1949/50, Arb. 5306 = Slg Nr 2240 (A.)]. Mit dem von ihr eingehaltenen Vorgang hat sich die beklagte Partei über das gesetzlich richtige Verfahren hinweggesetzt und sich mit einem Abusus begnügt, der nicht der gesetzlichen Regelung entsprach; sie hat die Folgen dieses gesetzwidrigen Verhaltens zu tragen (E 27. 10. 1951, 4 Ob 117/51, Arb 5321).
Dadurch, dass der Zentralbetriebsratobmann Hu***** dem zuständigen Betriebsratobmann H***** geraten hat, sofort Einspruch zu erheben, und zwar im Namen des Zentralbetriebsrates und des Dornbirner Betriebsrates, dass H***** zustimmte und dass der Zentralbetriebsrat in seinem Einspruchschreiben erwähnte, dass der Einspruch im Einverständnis mit dem Dornbirner Betriebsrat erfolge, ist das Fehlen der Verständigung gemäß § 25 Abs 1 BRG nicht geheilt worden. Mangels einer Verständigung kann die Erklärung, der Einspruch erfolge im Einverständnis mit dem Dornbirner Betriebsrat, nur dahin verstanden werden, dass der Dornbirner Betriebsrat, der zufällig von der Kündigungsabsicht erfahren hat, wie es ja auch sonst dem Betriebsrat zusteht, zur Wahrung der von ihm zu vertretenden Interessen ungefragt seine Meinung äußerte. Eine Erklärung des zuständigen Betriebsrates gemäß § 25 BRG kann in dem Hinweis des Zentralbetriebsrates, dass er im Einverständnis mit dem Dornbirner Betriebsrat Einspruch erhebe, im vorliegenden Fall nicht erblickt werden.
Der Fall der Entscheidung vom 26. 3. 1957, 4 Ob 30/57, Arb 6623, lag dem hier zu entscheidenden Rechtsfall nicht analog. Dort wurde einem Betriebsratsmitglied eine schriftliche Verständigung über die beabsichtigte Kündigung übergeben; das Betriebsratsmitglied verständigte den Betriebsratsobmann. In diesem Fall ist dem Betriebsratsobmann die Verständigung als Verständigung des Unternehmers von der beabsichtigten Kündigung zugegangen. Überdies ist die Verständigung vom Unternehmer zwar nicht der zuständigen Person, wohl aber einem Angehörigen des zuständigen Organs ausgehändigt worden. Im vorliegenden Fall trifft das zweite nicht zu und steht auch nicht mehr fest, als dass der Betriebsratsobmann durch den Zentralbetriebsratsobmann von der Kündigung erfahren hat, wobei er aber diese Mitteilung ohneweiteres als betriebsratsinterne Information auffassen konnte und nicht dahin verstehen musste, dass sie ihm der Zentralbetriebsratsobmann als Bote oder im Namen des Unternehmers mache. Die Entscheidung vom 27. 10. 1951, 4 Ob 117/51, Arb 5321, kann noch weniger für den Standpunkt der beklagten Partei herangezogen werden, weil in diesem Fall die Verständigung eines Betriebsratsmitgliedes an Stelle des Obmanns für ungenügend erachtet wurde.
Auch ein wesentlicher Verfahrensmangel ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die Vernehmung der Zeugen Alexander D***** und Leopold Hö*****, die bekunden hätten sollen, dass der Betriebsratsobmann H***** nach dem Gespräch mit Hu***** dem versammelten Orchester bekanntgegeben habe, "dass die Firma beabsichtigte, das V***** Rundfunkorchester zum 30. September 1959 aufzukündigen", war überflüssig. Dass dem H***** diese Mitteilung gemacht wurde, steht ohnedies fest. Darüber, ob sie als bloß betriebsratsinterne Information aufzufassen oder im Auftrag des Unternehmers geschehen war, hätte die Beweisaufnahme nach dem beantragten Beweisthema keinen Aufschluss bringen können. Den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. Ha***** (S 42), auf den die Berufung in diesem Zusammenhang gar nicht zurückkommt (S 84), fehlte jede Präzisierung in der jetzt in der Revision von der beklagten Partei bezeichneten Richtung, so dass auch insoweit dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf eines mangelhaften Verfahrens gemacht werden kann. Wenn sich schließlich die klagende Partei in der Berufung unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens darüber beschwert, dass Dr. M***** und H***** nicht neuerlich vernommen worden seien, so übersieht sie, dass sie sich in der Berufungsverhandlung ausdrücklich mit der Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle hinsichtlich der Zeugen Dr. M***** und H***** einverstanden erklärt hat. Was schließlich in der Revision als Aktenwidrigkeit gerügt wird, ist in Wahrheit eine Bekämpfung der Beweiswürdigung, auf die nicht einzugehen ist.
Der unbegründeten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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