OGH 3 Ob 198/60
3 Ob 198/60Ogh16.05.1960Originalquelle öffnen →
OGH
16.05.1960
3Ob198/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Machek und Dr. Berger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann B*****, Kaufmann, , vertreten durch Dr. Anton Lembacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Walter T, Installateur, *****, vertreten durch Dr. Hermann Neureiter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Februar 1960, GZ 41 R 783/59-49, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. Juli 1958, GZ 42 C 175/57-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kostenausspruch bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien und ihrer Sachanträge sowie der früheren Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26. 8. 1959, 3 Ob 336/59-41, verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde das Urteil des Berufungsgerichtes vom 14. 5. 1959 aufgehoben und die Sache an die zweite Instanz zurückverwiesen. Bei der fortgesetzten mündlichen Berufungsverhandlung stellten die Parteien außer Streit, dass bis einschließlich Jänner 1953 die Zinsvorschreibungen seitens der Hausverwaltung K***** auf den Namen I. B***** und ab 1. 2. 1953 auf T*****-B***** oder B*****-T***** ausgestellt wurden, wobei während der Jahre 1956 und 1957 kurzfristige Änderungen in der Namensbezeichnung erfolgten. Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, dass der Streitwert 10.000 S übersteige. Es stellte nach Ergänzung der Beweise noch folgenden Sachverhalt fest: Nach dem der Hausverwalter K***** das Schreiben des Klägers vom 20. 6. 1949 erhalten hatte, fragte er nicht, wie das Erstgericht als erwiesen angenommen hatte, beim Kläger fernmündlich an, welche Bedeutung das Schreiben habe, ebensowenig teilte ihm dieser mit, dass er Hauptmieter bleibe. Es ist aber auch nicht feststellbar, dass K***** trotz des unklaren Inhaltes dieses Schreibens die wahre Absicht des Klägers, dass nämlich der Beklagte und Ing. L***** Hauptmieter werden sollten, erkannt hätte. Die Zinsvorschreibungen für Februar und März 1956 lauteten nur auf den Namen "B*****". Nach einer Rücksprache des Angestellten des Beklagten Dipl. Ing. S***** mit einer Angestellten der Hausverwaltungskanzlei K***** enthielten die Zinszetteln vom 1. 4. 1956 bis August 1957 die Bezeichnung "B*****(T*****)" und seit 1. 9. 1957 gar keinen Namen mehr, sondern nur die topografische Bezeichnung. Warum es ab 1. 2. 1953 zu einer Änderung in der Bezeichnung der Zinszettel kam, ist ebenfalls nicht mehr feststellbar. Es ist möglich, dass diese Änderung nur von einer Angestellten der Hausverwaltungskanzlei vorgenommen wurde. Der Hausverwalter K***** gestattete dem Beklagten ohne vorherige Befragung des Klägers mit Schreiben vom 19. 11. 1951 die Anbringung einer Lichtreklame.
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte weder aufgrund des nach der bindenden Ansicht des Obersten Gerichtshofes undeutlichen Schreibens vom 20. 6. 1949 noch in der Folge durch schlüssige Handlungen in das Mietverhältnis eingetreten sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass der Zwischenantrag auf Feststellung abgewiesen werde, oder es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei er unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Der Kläger beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Der Beklagte führt aus, der Hausverwalter K***** habe die Beil I, nämlich das Schreiben vom 20. 6. 1949 zur Kenntnis genommen und damit den äußeren Tatbestand gesetzt, auf den er habe vertrauen können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dieses Schreiben wie in der früheren Revisionsentscheidung dargelegt, so unklar gehalten ist, dass daraus nicht abgeleitet werden kann, der Kläger habe damit unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Hauseigentümer und dem Beklagten herbeiführen wollen.
Der Beklagte führt ferner aus, der Hausverwalter habe auf seinen Vorhalt, der Kläger sei nicht der alleinige Hauptmieter, die Zinszettel auf den Namen beider ausgestellt. Darin läge der äußere Tatbestand einer Aufnahme als Mieter. Nun hat aber das Berufungsgericht erklärt, die Ursache der Änderung der Bezeichnung sei nicht feststellbar, insbesondere nicht, dass der Verwalter ihr zugestimmt habe. Wenn man den Zinsvorschreibungen eine solche Bedeutung beilegte, wie es der Beklagte tut, müsste man zum Ergebnis kommen, dieser habe dadurch, dass er es hinnahm, dass die Vorschreibungen zunächst auf den Namen des Klägers lauteten, anerkannt, nur dieser sei Mieter. Eine so wichtige Erklärung, wie Annahme einer anderen Person als Hauptmieters, hätte deutlicher zum Ausdruck gebracht werden müssen als durch die Änderung in der Zinsvorschreibung. Der Beklagte meint, der Hausverwalter K***** habe sich dadurch, dass er die Namen beider in die Zinszettel einsetzen ließ, zumindest einer undeutlichen Ausdrucksweise bedient, so dass seine Erklärungen gemäß § 915 ABGB zu seinem Nachteil auszulegen seien. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Der Zinszettel dient zur Bekanntgabe der Höhe der den Mieter treffenden Verpflichtung, er enthält aber im Allgemeinen keine rechtsgeschäftliche Erklärung darüber, wer Mieter ist. Der Feststellung dieser Verhältnisse dienen Vertragsurkunden. Die Zinszettel können nur als Indiz für die Parteienabsicht angesehen werden, weshalb niemand aus einer Undeutlichkeit ihres sonstigen Inhaltes Folgerungen im Sinne des § 915 ABGB ableiten kann. Der Beklagte verweist schließlich darauf, dass der Meldezettel auf seinen eigenen Namen lautete. Gewiss ist dies ein Indiz, das für die Annahme spricht, K***** habe ihn als Hauptmieter betrachtet. Aber gerade in der Anfangszeit stellte er die Zinsvorschreibungen auf den Namen des Klägers aus, was zwar, wie erwähnt, nicht entscheidend ist, aber ein Indiz für die gegenteilige Annahme bedeutet. Es kann daher nicht gesagt werden, der Hausverwalter K***** habe, wenn er schon den Eintritt des Beklagten als Mieter nicht aus dem Schreiben vom 20. 6. 1949 habe ersehen können, ihn doch nachträglich als Hauptmieter anerkannt.
Der unbegründeten Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4, §§ 52, 50 ZPO.
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