OGH 1 Ob 121/60
1 Ob 121/60Ogh28.04.1960Originalquelle öffnen →
OGH
28.04.1960
1Ob121/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Zierer und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei, B***** Gesellschaft m.b.H., , vertreten durch Dr. Fritz Czerwenka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Otto H, vertreten durch Dr. Johannes Schriefel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.484,80 S s.A., infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen in Wien als Berufungsgerichtes vom 8. Feber 1960, GZ 46 R 15/60-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 2. Dezember 1959, GZ 5 C 107/59-13, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Revisionen beider Parteien wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe:
In der periodischen Druckschrift des H*****, dessen Herausgeber, Eigentümer, Verleger und Drucker die klagende Partei ist, erschien am 17. Jänner 1959 ein Bericht, der im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:
„In der Rgasse - Lebensretter nicht erwünscht. Funkstreifenmänner rissen Gasvergiftete aus dem Arm des Todes .... Nein, nein, wir brauchen keine Polizei, die Rettung soll kommen!" Ein Rudel Leute stand vor dem Siedlungshaus in der Rg*****, in dem auf einer Bettbank die 60-jährige Anna H***** nach einem Gasunfall bewusstlos dalag. Zum Glück der Frau H***** ließen sich die Funkstreifenmänner vom Wagen „Otto", die so unfreundlich angeredet worden waren, nicht abhalten, das Haus zu betreten. Denn den Polizisten verdankt Anna H***** jetzt ihr Leben .... Vater und Tochter betteten die Bewusstlose auf die Bettbank und riefen die Rettung an. Die Funkstreife war aber vor der Rettung am Unfallsort. Sofort setzten die erfahrenen Beamten mit Wiederbelebungsversuchen ein. Noch vor dem Eintreffen der Rettung begann Frau H***** wieder zu atmen und auch das Herz schlug wieder regelmäßig. Wer weiß, ob die Verunglückte noch hätte gerettet werden können, wenn die Polizei nicht sofort eingegriffen hätte. Wie hätten es die voreiligen Leute verantworten wollen, wenn sich die Polizisten hätten abhalten lassen, das Haus zu betreten und wenn Frau H***** - mit den Rettern vor der Türe - gestorben wäre!"
Zu diesem Bericht begehrte der Beklagte eine Entgegnung, die in der genannten Druckschrift am 28. 2. 1959 mit folgendem Wortlaut veröffentlicht wurde:
„Sie schreiben in der Überschrift: „Lebensretter nicht erwünscht....". Das ist unrichtig; richtig vielmehr ist, dass Frau Anna H***** von dem Übelsein bereits erwacht und die Tochter der Frau H*****, die diplomierte Krankenschwester Auguste H*****, bereits erste Hilfe geleistet hat und keinerlei Lebensgefahr mehr bestand, als die Funkstreife und Rettung eintrafen. Sie schrieben im Untertitel: „Funkstreifenmänner rissen Gasvergiftete aus dem Arm des Todes." Das ist unrichtig. Richtig vielmehr ist, dass Frau Anna H***** nach Eintreffen der Funkstreife und der Rettung bereits bei vollem Bewusstsein war und keinerlei Gefahr mehr bestand. Sie schrieben in der dritten, vierten und fünften Zeile des ersten Absatzes: „Zum Glück ließen sich die Funkstreifenmänner vom Wagen „Otto", die so unfreundlich angeredet worden waren, nicht abhalten, das Haus zu betreten." Das ist unrichtig. Richtig vielmehr ist, dass von den Angehörigen der Frau Anna H***** und auch von sonst niemand die Funkstreifenmänner vom Wagen „Otto" unfreundlich angeredet wurden, sie wurden auch nicht abgehalten, das Haus zu betreten. Sie schrieben in der 5. und 6. Zeile des 1. Absatzes: „Denn den Polizisten verdankt Anna H***** jetzt ihr Leben". Das ist unrichtig. Richtig ist vielmehr, dass Frau Anna H***** den Polizisten keineswegs ihr Leben verdankt. Im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizisten war die Gefahr bereits vorbei. Sie schrieben in der 7. Zeile des 2.
Absatzes: „Sofort setzten die erfahrenen Beamten mit Wiederbelebungsversuchen ein". Das ist unrichtig. Richtig vielmehr ist, dass die Tochter der Frau Anna H*****, die diplomierte Krankenschwester Auguste H*****, erste Hilfe geleistet hat und die Polizisten keineswegs mit Wiederbelebungsversuchen eingesetzt haben.
Sie schrieben in der 9. und 10. Zeile des 2. Absatzes: „Wer weiß, ob die Verunglückte noch hätte gerettet werden können, wenn die Polizei nicht sofort eingegriffen hätte". Das ist unrichtig. Richtig ist vielmehr, dass Gewissheit bestand, dass keinerlei Lebensgefahr mehr bestand, als die Polizisten eingetroffen sind".
Die klagende Partei begehrt Ersatz der Kosten der Veröffentlichung der Entgegnung mit der Behauptung, ihre Tatsachenmitteilung sei richtig, die verlangte und veröffentlichte Entgegnung hingegen unwahr.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin die Hälfte der Kosten der Veröffentlichung und die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteiles des Berufungsgerichtes zu, wobei die beklagte Partei die Hälfte der Kosten dieser Veröffentlichung zu tragen habe. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht erachtete die Entgegnung hinsichtlich der Behauptung, dass bei Anna H***** keine Lebensgefahr mehr bestand, als die Funkstreife eintraf, hinsichtlich der Bestreitung, dass die Beamten sofort mit Wiederbelebungsversuchen eingesetzt haben und bezüglich der Behauptung, dass beim Eintreffen der Polizei Gewissheit bestand, dass keinerlei Lebensgefahr mehr bestand, als unrichtig, in den übrigen Punkten hingegen den Bericht als unrichtig. Im Hinblick auf die bloß teilweise Unwahrheit der Entgegnung seien, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch die Kosten der Einschaltung zu teilen. Da eine genaue Festsetzung des Verhältnisses der richtigen und unrichtigen Stellen des Artikels zu jenen in der Entgegnung nach der Anzahl der Worte zumindest untunlich sei, weil es auf den Umfang der Stellen allein nicht ankomme, sondern auch deren Größe und Bedeutung berücksichtigt werden müsse, sei die Halbierung der ihrer Höhe nach nicht bestrittenen Einrückungskosten in analoger Anwendung des § 1304 ABGB gerechtfertigt. Es seien daher auch nur die Hälfte der Kosten einer allfälligen Urteilsveröffentlichung vom Beklagten zu tragen.
Die klagende Partei ficht das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit an, als nicht die vollen Einrückungs- und Verfahrenskosten zugesprochen wurden, macht als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Ersturteil zur Gänze wieder hergestellt wird. Der Beklagte ficht das Urteil des Berufungsgerichtes insoferne an, als er zur Zahlung von 1.742,40 S samt Zinsen verurteilt, der klagenden Partei die Befugnis zur Veröffentlichung erteilt und ihm die Tragung der halben Kosten der Veröffentlichung auferlegt wurde, macht als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache an das Prozessgericht zurückzuverweisen, oder es dahin abzuändern, dass die Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei mit etwa 1/3 des Klagsbetrages samt entsprechender Urteilsveröffentlichung und bloß teilweiser Auferlegung der Urteilsveröffentlichungskosten festgesetzt werde, und auszusprechen, dass nur der für die Stattgebung des Klagebegehrens erhebliche Teil der zur Veröffentlichung bestimmten gerichtlichen Entscheidung auf Kosten des Beklagten veröffentlicht werden könne.
Die Revisionen beider Parteien sind nicht begründet.
Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Beklagte in der Nichtvernehmung eines Sachverständigen aus dem Ärztefach zur Prüfung der Frage, ob bei Anna H***** objektiv gesehen eine Lebensgefahr bestand und ob Wiederbelebungsversuche möglich waren. Diese Rüge ist nicht begründet. Es könnte sich bei dem gerügten Verfahrensmangel nur um einen solchen des Verfahrens erster Instanz handeln. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ XXII/106 u.a.) können Mängel des Verfahrens erster Instanz nur einmal, und zwar in der Berufung gegen das Ersturteil geltend gemacht werden. Werden sie vom Berufungsgericht verneint, so ist damit diese Frage endgültig entschieden und kann in der Revision nicht mehr aufgerollt werden. Soweit vom Beklagten geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe Lebensgefahr auf Grund der subjektiven Wahrnehmung und Angaben der Polizeibeamten angenommen, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen und sind diese Ausführungen unbeachtlich.
In rechtlicher Hinsicht führt der Beklagte aus, der klagenden Partei gebühre ein Ersatz für die Einschaltung der Entgegnung auf die Behauptung: „Wer weiß, ob die Verunglückte hätte gerettet werden können, ....." deshalb nicht, weil es sich hier um keine Tatsachenmitteilung handelte und die klagende Partei die Veröffentlichung dieses Teiles der Entgegnung hätte ablehnen können. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Vor allem kann es der klagenden Partei nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie eine vom Beklagten verlangte Entgegnung brachte, auch wenn sie vielleicht zur Ablehnung berechtigt gewesen wäre. Im vorliegenden Fall ist aber die Frage, ob es sich um eine Tatsachenmitteilung handelt oder nicht, zumindest zweifelhaft. Denn der Sinn dieser Stelle ist, dass höchste Lebensgefahr bestand. So wurde sich auch vom Beklagten verstanden. Eine derartige Behauptung ist aber eine Tatsachenmitteilung und daher berichtigungsfähig. Jedenfalls kann von dem Eigentümer der Zeitschrift nicht verlangt werden, die Aufnahme eines Teiles der Entgegnung abzulehnen, wenn er sich dadurch im Falle eines Irrtums sogar einem Strafverfahren aussetzen würde.
Was nun die Frage der Kostenersatzpflicht bei teilweiser richtiger und teilweiser unrichtiger Entgegnung anbelangt, so ist zu den Revisionsausführungen beider Parteien Folgendes zu entgegnen:
Verfehlt ist der Standpunkt der klagenden Partei, dass in einem solchen Fall dem Veröffentlicher der Ersatz sämtlicher Kosten der Einrückung gebühre. Das Argument, dass in jeder unwahren Entgegnung immer einzelne Teile der Entgegnung nicht unwahr sind, wie z.B. die Tatsachenmitteilung, auf die entgegnet wird, ist nicht richtig. Denn bei der Beurteilung der Wahrheit oder Unwahrheit der Entgegnung kommt es nur auf die in der Zeitschrift behaupteten Tatsachen an. Diese können aber ohne weiteres zur Gänze oder bloß teilweise wahr oder unwahr sein.
Wenn auch § 24 Abs 7 PressG kein Verschulden voraussetzt, so ist doch die Heranziehung der Bestimmung des § 1304 ABGB im Wege der Analogie zulässig und aus Gründen der Billigkeit geradezu notwendig. Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich aus der Erwägung, dass nach Meinung der klagenden Partei ihr die gesamten Kosten der Entgegnung auch zugesprochen werden müssten, wenn sich nur eine von einer großen Zahl von Entgegnungsbehauptungen als unrichtig erweisen würde. Ein derartiges Ergebnis wäre gänzlich unbillig.
Der Beklagte wendet sich dagegen, dass der klagenden Partei die Befugnis zur Veröffentlichung des gesamten Berufungsurteiles, wenn auch nur zur Hälfte auf Kosten der beklagten Partei zuerkannt wurde, was dem Sinn und Zweck des § 24 Abs 7 PressG widerspräche, und dass der Beklagte auch für die Kosten jenes Teiles haftbar gemacht werde, in welchem sein Standpunkt vom Berufungsgericht als berechtigt anerkannt werde. Er könne aber nur für jenen Teil haftbar gemacht werden, mit welchem der Klagsanspruch für gerechtfertigt erkannt werde. Dazu komme, dass der Teil der Urteilsgründe, mit welchem die Berufungsausführungen des Beklagten für stichhältig erklärt werden, weit mehr Raum in Anspruch nehme, als jener Teil des Berufungsurteiles, mit welchem hinsichtlich der drei Entgegnungspunkte der erstinstanzlichen Begründung beigetreten werde. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles gliedern sich folgendermaßen: Von S 2 bis S 7, Mitte, wird der Sachverhalt wiedergegeben. Von S 7, Mitte, bis S 8, 5. Zeile von unten sind Ausführungen zur Beweiswürdigung und grundsätzliche rechtliche Erwägungen enthalten. Beide Abschnitte beziehen sich auf den gesamten Sachverhalt. S 8, fünftletzte Zeile, bis S 10, Mitte, nehmen jene Ausführungen ein, in denen die Unrichtigkeit des Berichtes, also die Berechtigung der Entgegnung dargetan wird. S 10, Mitte, bis S 11, fünftletzte Zeile, nehmen jene Ausführungen ein, in denen die Entgegnung unrichtig und somit unberechtigt war. Es ergibt sich also, dass beide Teile der stattgebenden und ablehnenden Urteilsbegründung ungefähr 1 ½ Seiten ausmachen und daher im Wesentlichen gleich sind. Wird davon ausgegangen, dann hat der Beklagte ohnedies nur die Kosten der auf ihn entfallenden Hälfte zu tragen und nichts zu den Kosten der auf die klagende Partei entfallenden Hälfte beizutragen, auch wenn letzterer Teil mitveröffentlicht wird. Denn im Falle des Wegbleibens dieses Teiles hätten dem Beklagten wohl die gesamten Kosten der Veröffentlichung auferlegt werden müssen. Ein Weglassen jenes Teiles, mit dem die Berechtigung der Entgegnung dargetan wird, ist aber deshalb nicht möglich, weil sonst der Zusammenhang verloren ginge. Die Veröffentlichung muss aber so gehalten sein, dass jeder unbeteiligte Dritte ein klares Bild über den gesamten Sachverhalt erhält.
Es ist daher im vorliegenden Fall zweckmäßig, das Urteil in seiner Gesamtheit zu veröffentlichen.
Aus diesen Erwägungen war den Revisionen beider Parteien der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43, 50 ZPO.
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