OGH 1 Ob 90/60
1 Ob 90/60Ogh30.03.1960Originalquelle öffnen →
OGH
30.03.1960
1Ob90/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl, Dr. Zierer und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl E*****, vertreten durch Dr. Erich Primus, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Johann G*****, vertreten durch Dr. Viktor Mulley, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wegen S 1.200, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 21. Jänner 1960, GZ 2 R 1/60-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. November 1959, GZ 7 Cg 651/59-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 361,54 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen drei Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag, mit welchem dem Beklagten aufgetragen wurde, auf Grund der beiden Wechsel vom 22. 5. 1959 dem Kläger S 1.200 zu bezahlen, aufrecht.
Das Berufungsgericht hob den Wechselzahlungsauftrag auf Grund folgender Feststellungen und rechtlichen Erwägungen auf:
Der Kläger erwarb die Wechsel im Rücklauf von Ing. Otto K*****, welcher auf der Rückseite des Wechsels als Blancoindossament aufscheint, nach der Protesterhebung vom 6. 8. 1959 für den am 4. 8. 1959 fällig gewesenen Wechsel und auch nach Ablauf der für die Protesterhebung gesetzlich festgelegten Frist für den am 4. 7. 1959 fällig gewordenen ersten Wechsel. Gemäß Art 20 WG habe die Übertragung der Wechsel von Ing. K***** auf den Kläger nur die Wirkung einer gewöhnlichen Abtretung, sodass der Beklagte dem Kläger gemäß § 1394 ABGB alle Einwendungen entgegensetzen könne, die ihm gegen den Überträger Ing. K***** aus dem Grundgeschäft zustehen. Außerdem habe der Kläger schon vor der Erwerbung der Wechsel vom Beklagten dessen Einwendungen erfahren, sodass er im Zeitpunkt des Erwerbes der Wechsel nicht gutgläubig gewesen sei.
Bezüglich des Grundgeschäftes führt das Berufungsgericht folgendes aus:
Der Vertreter des Ing. Otto K*****, namens Josef L***** führte den Beklagten durch Vorzeigen falscher Empfehlungsschreiben in Irrtum. Er hatte nämlich, um das Misstrauen des Beklagten zu zerstreuen, ein gefälschtes Empfehlungsschreiben eines dem Beklagten bekannten Kaufmannes aus Wolfsberg und die Skizze einer Auslage eines anderen Wolfsberger Kaufmannes, in welcher ein Automat eingebaut war, vorgewiesen. Der Beklagte ließ sich zur Bestellung des Verkaufsautomaten nur durch das ihm vorgewiesene gefälschte Empfehlungsschreiben herbei, wozu allerdings auch noch kam, dass er damals der Ansicht war, den Automaten in seinem Geschäftsbetrieb verwenden zu können. Als der Beklagte von der Irreführung Kenntnis erlangte, machte er sowohl gegenüber Ing. K***** als auch gegenüber dem Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages geltend. Er erklärte dem Kläger gegenüber, er nehme den Apparat nicht. Nach erlangter Kenntnis benützte er ihn nicht mehr.
Nach Ansicht des Berufungsgerichtes liegt Anwendung von List vor, weil der Beklagte absichtlich und bewusst durch unrichtige Vorstellungen zum Abschluss des Kauvertrages bestimmt worden sei. Der Umstand, dass den Beklagten auch andere Gründe bewogen haben mögen, den Kaufvertrag anzufechten, nehme ihn nicht das Recht der Anfechtung wegen List. Ing. K***** sei als Auftraggeber für das Vorgehen seines Vertreters verantwortlich.
Der Kläger ficht das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an und beantragt es dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde, oder es aufzuheben und die Sache an eine der Unterinstanzen zurückzuverweisen.
Die Revision ist nicht begründet.
Beizupflichten ist der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der Beklagte dem Kläger als Zessionar die Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegensetzen kann, da der Wechsel seine Kraft als Inhaberpapier verloren hat. Diese Rechtsansicht wird auch nicht bekämpft.
Der Kläger meint, die Irreführung sei rechtlich belanglos, weil sie eine unwesentliche Tatsache betraf. Es handle sich daher um einen unwesentlichen Motivirrtum, der keinerlei Einfluss auf den Inhalt des Rechtsgeschäftes gehabt habe.
Diese Ausführungen sind verfehlt. Entscheidend ist lediglich, dass der Irrtum für die Willensentschließung des irrenden Teiles bestimmend oder mitbestimmend war, wobei es lediglich auf die subjektive Erheblichkeit des Irrtums ankommt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, ist diese Voraussetzung gegeben, weil darnach der Beklagte sich zur Bestellung des Automaten nur im Hinblick auf das gefälschte Empfehlungsschreiben herbeigelassen hat. Der Motivirrtum war daher subjektiv erheblich und für den Abschluss des Geschäftes kausal. Der Kläger macht ferner geltend, es mangle eine Behauptung und Feststellung, dass der Vertreter Josef L***** eine positive Kenntnis von dem Einfluss des von ihm angeblich veranlassten Irrtums auf die Willensentschließung des Beklagten hatte. Der Beklagte hätte nach Ansicht des Klägers zu erkennen geben müssen, dass er nur auf Grund des Empfehlungsschreibens des Friedrich W***** oder zumindest auch wegen desselben zum Vertragsabschluss veranlasst worden sei. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Die Kenntnis des Vertreters des Klägers von dem Irrtum des Beklagten und dessen Einfluss auf das Zustandekommen des Geschäftes ergibt sich zwangsläufig aus der Tatsache, dass L***** die Irreführung bewusst hervorrief, und aus der jedem Vertreter bekannten Erfahrungstatsache, dass derartige Empfehlungsschreiben ein sehr wirksames und gebräuchliches Mittel sind, um einen schwankenden Kaufinteressenten zum Kauf zu veranlassen oder allfällige Bedenken zu zerstreuen. Dass Letzteres der Zweck der Vorweisung des gefälschten Empfehlungsschreibens war, wurde vom Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt. Es wäre ferner unverständlich, aus welchem Grund L***** dieses Mittel angewendet hätte, wenn er sich hievon keinen Erfolg versprochen hätte. Es war daher keineswegs erforderlich, dass der Beklagte den Vertreter noch ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass er nur im Hinblick auf den vorgetäuschten Umstand das Geschäft abschließe. Die vom Kläger vermissten Tatbestandserfordernisse bedeuten nur, dass grobfahrlässige Unkenntnis dieser Umstände nicht zum Tatbestand der List hinreichen (Gschnitzer in Klangs Kommentar zum ABGB zu § 870 S 110). Da der Vertreter des Klägers mit voller Absicht handelte, scheidet fahrlässige Unkenntnis gänzlich aus. Schließlich rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Aussage des Beklagten befasst, er hätte nach Aufdeckung des Irrtums um den Umtausch des Automaten gegen einen Mixer oder Kühlschrank gebeten. Daraus ergebe sich, dass der Beklagte keineswegs das Vertrauen zum Kläger verloren hatte, sondern sich rechtlich an den Kaufvertrag gebunden fühlte. Damit habe er sich des Rechtes auf Anfechtung des Vertrages wegen List begeben.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Der Verlust des Vertrauens zum Irreführenden ist nicht Voraussetzung der Anfechtung wegen List. Der Vorschlag des Beklagten auf Umtausch ist rechtlich ein Anbot, welches an sich das Recht der Anfechtung nicht ausschließt. Dass der Kläger das Anbot angenommen hat, wurde weder behauptet noch festgestellt.
Aus diesen Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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